Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Handelsregister des Amtsgerichtes Wien unter Reg. A 49/23a eingetragen gewesenen E*****gesellschaft ***** & Komp., mit dem Sitz in Wien, wegen Liquidation, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der K***** Gesellschaft mbH & Co KGaA, ***** vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2001, GZ 28 R 135/01f-9, womit der Rekurs dieser Gesellschaft gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. Jänner 2000, GZ 74 Nc 40/99w-3, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die im Handelsregister eingetragen gewesene offene Handelsgesellschaft wurde vom Registergericht am 13. 11. 1941 von Amts wegen gelöscht. Eine Filmverwertungsgesellschaft beantragte am 30. 11. 1999 die Bestellung ihres namhaft gemachten Prokuristen zum Liquidator der OHG gemäß § 146 Abs 2 HGB und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der gelöschten Gesellschaft noch nicht abgewickeltes Vermögen (Verwertungsrechte an Spielfilmen) zustünde. Das Firmenbuchgericht bestellte am 10. 1. 2000 den namhaft gemachten Prokuristen der antragstellenden Gesellschaft zum Liquidator der OHG gemäß § 146 Abs 2 HGB und berechtigte ihn, das weitere Vermögen, insbesondere die Urheberrechte an den gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken, zu verwerten. Es ging dabei von den Antragsbehauptungen aus. Eine Antragstellung durch die ehemaligen Gesellschafter bzw ihre Erben sei nicht zu erwarten. Ihr Aufenthalt sei unbekannt. Die antragstellende Gesellschaft habe ein rechtliches Interesse an der Nachtragsliquidation.Die im Handelsregister eingetragen gewesene offene Handelsgesellschaft wurde vom Registergericht am 13. 11. 1941 von Amts wegen gelöscht. Eine Filmverwertungsgesellschaft beantragte am 30. 11. 1999 die Bestellung ihres namhaft gemachten Prokuristen zum Liquidator der OHG gemäß Paragraph 146, Absatz 2, HGB und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der gelöschten Gesellschaft noch nicht abgewickeltes Vermögen (Verwertungsrechte an Spielfilmen) zustünde. Das Firmenbuchgericht bestellte am 10. 1. 2000 den namhaft gemachten Prokuristen der antragstellenden Gesellschaft zum Liquidator der OHG gemäß Paragraph 146, Absatz 2, HGB und berechtigte ihn, das weitere Vermögen, insbesondere die Urheberrechte an den gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken, zu verwerten. Es ging dabei von den Antragsbehauptungen aus. Eine Antragstellung durch die ehemaligen Gesellschafter bzw ihre Erben sei nicht zu erwarten. Ihr Aufenthalt sei unbekannt. Die antragstellende Gesellschaft habe ein rechtliches Interesse an der Nachtragsliquidation.
Der Beschluss des Erstgerichtes wurde dem Liquidator und dem Rechtsvertreter der antragstellenden Gesellschaft jeweils am 14. 1. 2000 zugestellt.
Das Rekursgericht wies den am 10. 8. 2001 zur Post gegebenen Rekurs der K***** GmbH & Co KGaA als unzulässig zurück. Die Rekurswerberin hatte ihre Rekurslegitimation im Wesentlichen damit begründet, dass sie selbst die Filmverwertungsrechte rechtswirksam erworben habe. Die Gesellschafter der gelöschten OHG könnten als Rechtsnachfolger die Verwertungsrechte selbst geltend machen. Durch die bekämpfte Nachtragsliquidation werde die Möglichkeit geschaffen, dass der Rekurswerberin mehrere Forderungsprätendenten gegenübertreten. Dadurch werde in rechtlich geschützte Interessen der Rekurswerberin eingegriffen. Das Rekursgericht verneinte eine Beteiligtenstellung der Rekurswerberin. Diese mache nur wirtschaftliche Interessen geltend. Gemäß § 9 AußStrG könne nur derjenige Rekurs erheben, der durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht verletzt werde. Im Verfahren zur Ernennung von Liquidatoren einer OHG seien nur die Gesellschafter, die Privatgläubiger eines Gesellschafters, der die Gesellschaft nach § 135 HGB gekündigt habe und der gemäß § 146 Abs 3 HGB an die Stelle eines Gesellschafters getretene Masseverwalter beteiligt. Andere Gesellschaftsgläubiger seien nicht Liquidationsbeteiligte. Die Regelung des Kreises der Liquidationsbeteiligten sei eine abschließende. Die Rekurswerberin sei auch nicht an der Verwertung von Rechten an alten Filmen, sondern vielmehr an der Nichtverwertung der Rechte durch andere Personen interessiert. Die Frage, ob der Liquidator Rechte an Filmen geltend machen könne, weil die Gesellschafter darüber schon verfügt haben, könne nur im ordentlichen Rechtsweg geklärt werden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht wies den am 10. 8. 2001 zur Post gegebenen Rekurs der K***** GmbH & Co KGaA als unzulässig zurück. Die Rekurswerberin hatte ihre Rekurslegitimation im Wesentlichen damit begründet, dass sie selbst die Filmverwertungsrechte rechtswirksam erworben habe. Die Gesellschafter der gelöschten OHG könnten als Rechtsnachfolger die Verwertungsrechte selbst geltend machen. Durch die bekämpfte Nachtragsliquidation werde die Möglichkeit geschaffen, dass der Rekurswerberin mehrere Forderungsprätendenten gegenübertreten. Dadurch werde in rechtlich geschützte Interessen der Rekurswerberin eingegriffen. Das Rekursgericht verneinte eine Beteiligtenstellung der Rekurswerberin. Diese mache nur wirtschaftliche Interessen geltend. Gemäß Paragraph 9, AußStrG könne nur derjenige Rekurs erheben, der durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht verletzt werde. Im Verfahren zur Ernennung von Liquidatoren einer OHG seien nur die Gesellschafter, die Privatgläubiger eines Gesellschafters, der die Gesellschaft nach Paragraph 135, HGB gekündigt habe und der gemäß Paragraph 146, Absatz 3, HGB an die Stelle eines Gesellschafters getretene Masseverwalter beteiligt. Andere Gesellschaftsgläubiger seien nicht Liquidationsbeteiligte. Die Regelung des Kreises der Liquidationsbeteiligten sei eine abschließende. Die Rekurswerberin sei auch nicht an der Verwertung von Rechten an alten Filmen, sondern vielmehr an der Nichtverwertung der Rechte durch andere Personen interessiert. Die Frage, ob der Liquidator Rechte an Filmen geltend machen könne, weil die Gesellschafter darüber schon verfügt haben, könne nur im ordentlichen Rechtsweg geklärt werden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die K***** Gesellschaft mbH & Co KGaA die Aufhebung zur meritorischen Entscheidung des Rekursgerichtes, hilfsweise die Abänderung dahin, dass die Bestellung des Nachtragsliquidators ersatzlos aufgehoben und der Antrag auf Durchführung einer Nachtragsliquidation abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Zur Beteiligtenstellung der Revisionsrekurswerberin:
Im außerstreitigen Verfahren setzt die Beteiligtenstellung ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der angefochtenen Verfügung voraus, bloß wirtschaftliche Interessen reichen nicht aus (6 Ob 168/98v uva). Im Liquidationsverfahren einer Gesellschaft mbH (§§ 89 ff GmbHG) räumt die Rechtsprechung demjenigen eine Beteiligtenstellung ein, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem, nicht nur unbedeutendem Vermögen einer im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft mbH haben. Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, wenn sie ein derartiges Interesse haben (SZ 64/134; 6 Ob 274/00p = RdW 2001, 674). Gläubigern wird auch schon im Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ein Rekursrecht zugebilligt, weil mit dem durch die Löschung bewirkten Wegfall des vertretungsbefugten Organs bei Anhängigkeit eines Prozesses zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft in die verfahrensrechtliche Stellung des Gläubigers eingegriffen wird (6 Ob 131/00h mwN). Hier behauptet die Revisionsrekurswerberin keine Gläubigerstellung und führt das gegenteilige Interesse an der Nichtdurchführung einer Nachtragsliquidation ins Treffen. Das Rekursgericht hat dies zutreffend als bloß wirtschaftliches Interesse qualifiziert. Damit kommt der weiteren Begründung, die Aufzählung im § 146 HGB sei eine abschließende, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Verneinung eines rechtlichen Interesses steht im Einklang mit der schon zitierten Entscheidung 6 Ob 274/00p. Dort war über einen gleichgelagerten Fall mit derselben antragstellenden Verwertungsgesellschaft zu entscheiden. Es ging allerdings nicht um die Liquidation einer gelöschten OHG, sondern einer Gesellschaft mbH, die wegen Vermögenslosigkeit im Jahr 1939 gelöscht worden war. Der Oberste Gerichtshof verneinte, dass das Interesse an der Nichtverwertung von Rechten der gelöschten Gesellschaft wegen bestehender eigener Verwertungsrechte eine Beteiligtenstellung begründen könne. Über die strittigen Filmrechte sei im Rechtsweg zu entscheiden. Dass die Beteiligtenstellung in der Vorentscheidung nach den §§ 89 ff GmbHG zu beurteilen war, während hier § 146 Abs 2 HGB die anzuwendende Gesetzesstelle ist, hat keine entscheidungswesentliche Bedeutung, weil in beiden Fällen ein gleichgelagerter Sachverhalt zu beurteilen ist, dass ein Einschreiter seine Einschreitungsbefugnis ausschließlich aus eigenen Rechten an den Sachen ableitet, die Gegenstand der Liquidation sein sollen. Da im Revisionsrekurs keine zusätzlichen Argumente zur Begründung eines rechtlichen Interesses angeführt werden, genügt der Hinweis auf die zitierte Vorjudikatur, von der abzuweichen kein Anlass besteht.Im außerstreitigen Verfahren setzt die Beteiligtenstellung ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der angefochtenen Verfügung voraus, bloß wirtschaftliche Interessen reichen nicht aus (6 Ob 168/98v uva). Im Liquidationsverfahren einer Gesellschaft mbH (Paragraphen 89, ff GmbHG) räumt die Rechtsprechung demjenigen eine Beteiligtenstellung ein, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem, nicht nur unbedeutendem Vermögen einer im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft mbH haben. Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, wenn sie ein derartiges Interesse haben (SZ 64/134; 6 Ob 274/00p = RdW 2001, 674). Gläubigern wird auch schon im Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ein Rekursrecht zugebilligt, weil mit dem durch die Löschung bewirkten Wegfall des vertretungsbefugten Organs bei Anhängigkeit eines Prozesses zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft in die verfahrensrechtliche Stellung des Gläubigers eingegriffen wird (6 Ob 131/00h mwN). Hier behauptet die Revisionsrekurswerberin keine Gläubigerstellung und führt das gegenteilige Interesse an der Nichtdurchführung einer Nachtragsliquidation ins Treffen. Das Rekursgericht hat dies zutreffend als bloß wirtschaftliches Interesse qualifiziert. Damit kommt der weiteren Begründung, die Aufzählung im Paragraph 146, HGB sei eine abschließende, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Verneinung eines rechtlichen Interesses steht im Einklang mit der schon zitierten Entscheidung 6 Ob 274/00p. Dort war über einen gleichgelagerten Fall mit derselben antragstellenden Verwertungsgesellschaft zu entscheiden. Es ging allerdings nicht um die Liquidation einer gelöschten OHG, sondern einer Gesellschaft mbH, die wegen Vermögenslosigkeit im Jahr 1939 gelöscht worden war. Der Oberste Gerichtshof verneinte, dass das Interesse an der Nichtverwertung von Rechten der gelöschten Gesellschaft wegen bestehender eigener Verwertungsrechte eine Beteiligtenstellung begründen könne. Über die strittigen Filmrechte sei im Rechtsweg zu entscheiden. Dass die Beteiligtenstellung in der Vorentscheidung nach den Paragraphen 89, ff GmbHG zu beurteilen war, während hier Paragraph 146, Absatz 2, HGB die anzuwendende Gesetzesstelle ist, hat keine entscheidungswesentliche Bedeutung, weil in beiden Fällen ein gleichgelagerter Sachverhalt zu beurteilen ist, dass ein Einschreiter seine Einschreitungsbefugnis ausschließlich aus eigenen Rechten an den Sachen ableitet, die Gegenstand der Liquidation sein sollen. Da im Revisionsrekurs keine zusätzlichen Argumente zur Begründung eines rechtlichen Interesses angeführt werden, genügt der Hinweis auf die zitierte Vorjudikatur, von der abzuweichen kein Anlass besteht.
2. Der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss war auch verspätet:
Die Revisionsrekurswerberin wird durch die Nachtragsliquidation nicht in einer eigenen firmenbuchrechtlichen Position verletzt. Wenn kein Eingriff in eingetragene Rechte vorliegt, hat selbst ein Beteiligter, dem ein Rekursrecht zusteht, kein Recht auf Verständigung (§ 18 FBG). Mangels Kenntnis des Gerichtes über die allfällige Existenz von antrags- und rekursberechtigten Personen kann diesen auch nicht zugestellt werden. Solche Beteiligten müssen die Verletzung ihrer subjektiven Rechte in der Rekursfrist geltend machen, wie dies etwa bei der Verletzung von Gläubigerinteressen der Fall ist (6 Ob 131/00h). Auf den verspäteten Rekurs hätte vom Rekursgericht auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden können, weil mit der bekämpften Verfügung der OHG durch die Bestellung eines Organs zur Verwertung von Gesellschaftsvermögen bereits Rechte erwachsen sind.Die Revisionsrekurswerberin wird durch die Nachtragsliquidation nicht in einer eigenen firmenbuchrechtlichen Position verletzt. Wenn kein Eingriff in eingetragene Rechte vorliegt, hat selbst ein Beteiligter, dem ein Rekursrecht zusteht, kein Recht auf Verständigung (Paragraph 18, FBG). Mangels Kenntnis des Gerichtes über die allfällige Existenz von antrags- und rekursberechtigten Personen kann diesen auch nicht zugestellt werden. Solche Beteiligten müssen die Verletzung ihrer subjektiven Rechte in der Rekursfrist geltend machen, wie dies etwa bei der Verletzung von Gläubigerinteressen der Fall ist (6 Ob 131/00h). Auf den verspäteten Rekurs hätte vom Rekursgericht auch nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG Bedacht genommen werden können, weil mit der bekämpften Verfügung der OHG durch die Bestellung eines Organs zur Verwertung von Gesellschaftsvermögen bereits Rechte erwachsen sind.
Anmerkung
E64360 6Ob300.01pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00300.01P.1220.000Dokumentnummer
JJT_20011220_OGH0002_0060OB00300_01P0000_000