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63/07 Personalvertretung;Norm
PVG 1967 §15 Abs6 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde 1. der Wählergruppe "G" für die Wahl des Fachausschusses beim Oberlandesgericht Linz, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, und 2. des W M in L, beide vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung vom 3. Juni 2005, ohne Geschäftszahl, betreffend Wahlanfechtung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2005 wurde der von der Erstbeschwerdeführerin gestellte Antrag vom 16. Dezember 2004, die am 1. und 2. Dezember erfolgte Wahl des Fachausschusses beim Oberlandesgericht Linz für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften gemäß § 20 Abs. 13 und 14 PVG zur Gänze für ungültig zu erklären, abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Wahlanfechtungsantrages stellte die belangte Behörde fest, der Zweitbeschwerdeführer sei bereits in der Funktionsperiode 1999-2004 Mitglied des Fachausschusses beim Oberlandesgericht Linz gewesen. Auf Grund eines Antrages dieses Fachausschusses sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2004 festgestellt worden, dass die Mitgliedschaft des Zweitbeschwerdeführers zu diesem Fachausschuss auf Grund seiner Stellung als Bediensteter, der als Repräsentant der Dienstbehörde gegenüber den Dienststellenangehörigen fungiere (Personalreferent) und maßgeblichen Einfluss auf Personalangelegenheiten habe, gemäß § 21 Abs. 1 PVG i.V.m. § 21 Abs. 6 und § 15 Abs. 6 lit. b PVG ruhe.
Anlässlich der für den 1. und 2. Dezember 2004 ausgeschriebenen Bundes-Personalvertretungswahlen habe die erstbeschwerdeführende Wählergruppe für die Wahl zum Fachausschuss beim Oberlandesgericht Linz am 28. Oktober 2004 einen Wahlvorschlag überreicht, in welchem der Zweitbeschwerdeführer an erster Stelle aufgeschienen sei. In der für den 2. November 2004 einberufenen Sitzung des Fachwahlausschusses beim Oberlandesgericht Linz sei zwar festgestellt worden, dass die Wahlvorschläge rechtzeitig überreicht worden seien, diese die notwendige Anzahl der erforderlichen Wahlwerber samt deren Unterschriften und Unterstützungsunterschriften beinhalteten und auch genügend wählbare Wahlwerber aufschienen, eine Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge sei jedoch (noch) nicht getroffen worden, weil anlässlich der Prüfung des passiven Wahlrechtes des Zweitbeschwerdeführers ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz (um Mitteilung) ersucht werden sollte, ob und inwieweit der Zweitbeschwerdeführer als Wahlwerber in seinen Aufgabenbereichen beim Oberlandesgericht Linz in personeller Hinsicht Entscheidungskompetenz habe. Gleichzeitig sei die nächste Sitzung für den 8. November 2004 anberaumt worden.
Mit Schreiben vom 3. November 2004 habe der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz mitgeteilt, dass der Zweitbeschwerdeführer bis 31.Oktober 2004 Mitglied der Präsidialabteilung 2 und dort Leiter des Schulungszentrums beim Oberlandesgericht Linz gewesen sei, diese Funktion jedoch zurückgelegt habe. In der Präsidialabteilung 7 sei der Zweitbeschwerdeführer für die Vollzugsgebiete in den Sprengeln zweier Landesgerichte zuständig. Als Leiter des Schulungszentrums hätte der Zweitbeschwerdeführer keine Personalentscheidungen zu treffen gehabt. In Bezug auf die Tätigkeit als Regionalleiter der Fahrnisexekution - Planungs- und Leitungseinheit (FEX-PuL) solle der Einsatz der Gerichtsvollzieher organisiert und überwacht werden. Die Zugehörigkeit der Gerichtsvollzieher zu den Oberlandesgerichten ermögliche die weitgehende Nutzung bestehender Strukturen, insbesondere die der Personaladministration. Für die FEX-PuL bedeute dies die Durchsetzung einer effizienten Abwicklung der Vollzugsaufträge mit den damit verbundenen Aufgaben der Fachaufsicht (Gebührenprüfung, Rückstandsüberwachung etc.). Die Personalangelegenheiten der Gerichtsvollzieher würden von der Personalabteilung PR 2 (des Oberlandesgerichtes Linz) wahrgenommen werden. Dazu gehörten auch die im § 9 PVG genannten Aufgaben, über welche die ausschließliche Entscheidungskompetenz beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes bzw. in den delegierten Bereichen beim richterlichen Referenten oder beim Leiter des Personalreferates läge. Dem Regionalleiter der FEX-PuL würden in vielen Bereichen Mitwirkungsrechte zugestanden, vor allem derzeit, wo infolge Neueinführung dieses Instituts häufigere Kontakte zwischen Personalabteilung und Regionalleiter stattfänden. Die Gewährung von Erholungsurlauben werde derzeit nach der Praxis wegen Organisation der Vertretungen und der gleichen Auslastung der Gerichtsvollzieher von den Regionalleitern wahrgenommen. Nach einem Gespräch mit dem Zweitbeschwerdeführer sei der Vorrang der Tätigkeit in der Leitungseinheit klargestellt worden, das heiße, dass sich der Zweitbeschwerdeführer in den Fällen, wo es zu einer Überschneidung mit den Aufgaben der Personalvertretung kommen könnte, in der Personalvertretung vertreten lasse.
Auf Grund des Erlasses der Bundesministeriums für Justiz vom 5. Dezember 2003, GZ. 195.15/9-Pr 6/03, so die weitere Begründung der belangten Behörde, ergäben sich für die FEX-PuL folgende Strukturen und Aufgabenbereiche:
"Pkt. 2.3
Die Führung jeder FEX-Planungs- und Leistungseinheit obliegt einem in der Geschäftseinteilung auszuweisenden Präsidialrichter. Die operativen Aufgaben sind von Bediensteten des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes mit entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung wahrzunehmen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und anforderungsbezogenen Arbeitsteilung erfolgt die operative Führung der Gerichtsvollzieher durch die Bediensteten der FEX-Planungs- und Leitungseinheit im Rahmen einer internen regionalen Zuständigkeitsaufteilung.
Pkt. 2.5
Aus den einleitenden Ausführungen zu den Grundsätzen und Zielen der Reorganisation des Gerichtsvollzugs ergibt sich künftig eine stärkere Trennung zwischen der Auftragserteilung und der Auftragserfüllung: Während der Vollzugsauftrag und die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vollzuges weiterhin beim jeweiligen Exekutionsgericht durch die dort zuständigen Rechtsprechungsorgane erfolgen, obliegt die operative Steuerung des Vollzugs und damit die Verantwortung für die effiziente Abwicklung der Vollzugsaufträge der Leitungsstelle des jeweiligen Oberlandesgerichtes.
Pkt. 2.5.2.
Im Rahmen der Personalführung obliegt der Leitungseinheit im Zuständigkeitsbereich
-
die Mitwirkung bei der Personalauswahl
-
die unmittelbare Fach- und Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher
(die Fachaufsicht nur soweit, als sie nicht den Rechtsprechungsorganen zukommt)
-
der Abschluss der Zielvereinbarungen mit den Mitarbeitern
-
das Führen von Mitarbeitergesprächen
-
die Planung und Mitwirkung bei der Organisation von Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden Grundausbildungsvorschriften
-
die Planung und Mitwirkung bei der Organisation der Fortbildungsmaßnahmen
-
die Förderung und Sicherstellung eines einheitlichen professionellen Auftretens (Corporate Identity).
Bei Personalentscheidungen wirkt die Leitungseinheit mit. Insbesondere kann die Leitungseinheit zur Erstattung von Gutachten über die Bewerbereignung sowie zu Stellungnahmen bzw. Gutachten über wesentliche dienstrechtliche Vorgänge an die personalführenden Stellen herangezogen werden.
Die Fachaufsicht durch die Leitungseinheit umfasst alle fachliche Aspekte, die nicht Angelegenheiten der Rechtsprechung betreffen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vollzugshandlungen obliegt den Rechtsprechungsorganen.
Im Rahmen der Dienstaufsicht wird die FEX-PuL durch den Gerichtsvorsteher des jeweiligen Bezirksgerichtes unterstützt. Dieser ist gleichsam das "Auge der Dienstaufsicht" und meldet dienstaufsichtsrelevante Vorkommnisse an die FEX-PuL. Er selbst handelt nur bei Gefahr in Verzug.
Pkt. 2.6.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die aufgabenmäßige Einbindung der FEX-PuL in die Organisationsstruktur des Oberlandesgerichts eine Zuordnung jener Kernaufgaben zur Leitungseinheit vorsieht, die für eine effiziente fachliche und kaufmännische Führung des Gerichtsvollzuges erforderlich sind. Administrative Aufgaben, die nicht spezifisch für den Gerichtsvollzug sind (z.B. Personalverwaltung, Beschaffungswesen etc.) sind auch weiterhin von den jeweils zuständigen Präsidialabteilungen bzw. Verwaltungsreferaten zu erbringen. Soweit die Personalabteilungen für die von den FEX-PuL vorzuschlagenden dienstrechtlichen Maßnahmen (wie z.B. Änderung des Dienstortes eines Gerichtsvollziehers) Informationen benötigen, sind diese von den Leitungseinheiten detailliert zu leisten. Gegenüber den ihm unterstellten Gerichtsvollziehern kommt jedem Regionalverantwortlichen in der FEX-PuL - soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Rechtsprechung handelt - die Stellung eines unmittelbar mit der Fachaufsicht betrauten Vorgesetzen (Dienstvorgesetzten) zu. Beispielsweise sei genannt, dass er bei einem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 die erforderlichen Sachverhaltserhebungen durchzuführen und im Falle der Abwesenheit vom Dienst die Gründe dafür unverzüglich zu melden sind. Daraus folgt weiters, dass die Meldelinie des Dienstweges vom Gerichtsvollzieher zum Zweck der Planung und der Korrektur des Personaleinsatzes direkt an die FEX-PuL erfolgt, durch deren Mitarbeiter relevante Informationen an die Präsidialabteilungen und Verwaltungsreferate des Oberlandesgerichtes bzw. an das jeweilige Bezirksgericht des Dienstortes weiterzuleiten sind."
In seiner Sitzung am 8. November 2004 habe der Fachwahlausschluss beim Oberlandesgericht Linz beschlossen, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht passiv wahlberechtigt sei. Im Wesentlichen sei die Entscheidung vom Grundgedanken der "Anmerkung 11 zu § 15 Abs. 6 PVG" und dem Umstand getragen gewesen, dass es bereits Interessenkollisionen gegeben habe. Ebenso habe der letzte Satz des Schreibens des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz insofern dazu beigetragen, als er Interessenkollisionen nicht habe ausschließen können. Weiters sei beschlossen worden, die beiden vorliegenden Wahlvorschläge mit der Einschränkung für die Wahl zum Fachausschuss beim Oberlandesgericht Linz zuzulassen, dass der Zweitbeschwerdeführer vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sei.
Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass sich die dienstliche Funktion des Zweitbeschwerdeführers seit der Entscheidung des Zentralwahlausschusses vom "22."( gemeint wohl: 23.) September 2004 durch den Umstand verändert habe, dass er zum Stichtag der Wahl nicht mehr Leiter des Schulungszentrums beim OLG Linz gewesen sei. Er sei aber nach wie vor Regionalleiter der Fahrnisexekution - Planungs- und Leitungseinheit (FEX-PuL) für die Vollzugsgebiete in den Sprengeln zweier Landesgerichte und ständiges Mitglied der Prüfungskommissionen für die Gerichtskanzlei- und Fachdienstprüfung. Auch in der Entscheidung des Zentralwahlausschusses vom 23. September 2004 sei festgehalten worden, dass der Zweitbeschwerdeführer Leiter des Personalreferates 7 mit Approbationsbefugnis für die Sprengel zweier Landesgerichte bzw. Leiterstellvertreter des Personalreferates 7 für die Sprengel anderer Landesgerichte sei und - auch nach eigener Einschätzung - als solcher zweifellos als Repräsentant der Dienstbehörde gegenüber den in diesen Sprengeln tätigen Gerichtsvollziehern auftrete. Zu den Aufgaben dieses Referates und somit auch zu denen des Zweitbeschwerdeführers gehörten u.a. die operative Steuerung des Vollzuges und damit die Verantwortung für die effiziente Abwicklung der Vollzugsaufträge, Vollzugsgebiets-, Einsatz- und Auslastungsplanung, Mitwirkung bei der Personalauswahl, unmittelbare Fach- und Dienstaufsicht (Fachaufsicht nur insoweit, als sie nicht Rechtsprechungsorganen zukomme), Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Mitarbeitern, Führung von Mitarbeitergesprächen. Eine weitere wichtige Aufgabe der Leitungseinheit sei die Mitwirkung bei Personalentscheidungen, wobei sie insbesondere zur Erstattung von Gutachten über Bewerbereignung sowie Stellungnahmen und Gutachten über wesentliche dienstrechtliche Vorgänge heranzuziehen sei. Wenn nun ein Sachbearbeiter mit Approbationsbefugnis einen derartigen Aufgabenbereich zu bewältigen habe, dann habe er zweifellos maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten. Wenn beispielsweise ein Beamter sogar Einfluss auf die Beendigung eines Dienstverhältnisses habe (z.B. durch Abgabe einer Stellungnahme oder eines Gutachtens), so übe er eine für die Dienstbehörde typische Funktion aus, die ihn zum Repräsentanten der Dienstbehörde mache. Dass er sich selbst auch als Repräsentant der Dienstbehörde sehe, sei der "Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers" (gemeint offensichtlich: die gegenständliche Wahlanfechtung) zu entnehmen. Behauptet werde allerdings, dass kein maßgeblicher Einfluss des Zweitbeschwerdeführers im Sinne des § 15 Abs. 6 PVG vorliege, da er in seiner Funktion als Referatsleiter nur für 25 Gerichtsvollzieher (ca. 2,5 % der Gesamtbediensteten des Sprengels des Fachausschusses beim OLG Linz) und als stellvertretender Referatsleiter nur für weitere 49 Gerichtsvollzieher (insgesamt somit höchstens ca. 7,5 % der Gesamtbediensteten des OLG-Sprengels) zuständig sei. Der vom Zweitbeschwerdeführer vertretenen Meinung, aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 6 lit. b PVG gehe hervor, dass ein Ausschluss vom passiven Wahlrecht nur dann zulässig sei, wenn ein Repräsentant der Dienstbehörde gegenüber allen Dienststellenangehörigen maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten habe, während er diesen nur gegenüber einem verschwindend kleinen Kreis an Bediensteten habe, womit die vom Gesetz geforderte Voraussetzung offensichtlich nicht vorliege, könne nicht gefolgt werden. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich nicht ableiten, dass mit 'den' Dienststellenangehörigen 'alle' Dienststellenangehörigen gemeint sei und ein 'maßgebender Einfluss' nur dann bestehe, wenn er gegenüber allen Dienststellenangehörigen bestehe, gehöre es doch auch in der Praxis zu den Hauptaufgaben eines Personalvertreters, in Einzelpersonenangelegenheiten tätig zu sein. Doch selbst wenn die Anzahl der Bediensteten ein Parameter für 'maßgebenden Einfluss' sein könne, müsse man auch berücksichtigen, dass manche Bedienstetengruppen aufgrund ihrer spezifischen Aufgaben öfters der Vertretung durch Personalvertretungsorgane bedürften, zu denen die Gerichtsvollzieher ohne Zweifel gehörten. Auch der Grundgedanke des § 15 Abs. 6 lit. b PVG, wonach verhindert werden solle, dass ein Personalvertreter - wie bereits geschehen - in Gewissenskonflikt gerate, einmal die Interessen des Dienstgebers und zum anderen als Personalvertreter die Interessen der Bediensteten vertreten zu müssen, "könne nicht davon abhängen", ob jemand gegenüber allen oder gegenüber nur einem Teil der Bediensteten maßgeblichen Einfluss auf Personalangelegenheiten habe. Aus dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. November 2004 sei für die Wählergruppe nichts gewonnen. Danach stünden dem Regionalleiter der FEX-PuL Mitwirkungsrechte zu. In diesem Zusammenhang sei die besondere Stellung der FEX-PuL hervorzuheben, die sich u.a. auch dadurch manifestiere, dass die FEX-PuL (samt den Gerichtsvollziehern) den Oberlandesgerichten, also den Dienstbehörden, und nicht den (einzelnen) Dienststellen zugeordnet worden sei, um - wie dies aus dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 5. Dezember 2003, GZ. 195.15/9-Pr 6/03 hervorgehe - eine Effizienzsteigerung im Fahrnisexekutionsbereich zu erreichen. Daraus ergäben sich auch für den Regionalverantwortlichen besondere Aufgaben, wie etwa die Verantwortung für die effiziente Abwicklung von Vollzugsaufträgen. Im Gegensatz zu anderen Vorgesetzten hätten sich die Regionalverantwortlichen nur um den Kreis der als Gerichtsvollzieher eingesetzten Bediensteten zu kümmern. Wenn im Schreiben des Präsidenten des OLG Linz vom 3. November 2004 festgehalten sei, dass die ausschließliche Entscheidungskompetenz beim Präsidenten und in den delegierten Bereichen beim richterlichen Referenten bzw. Leiter des Personalreferates liege, so ändere dies nichts daran, dass der maßgebliche Einfluss bei diesen Personalentscheidungen nur vom Regionalverantwortlichen der FEX-PuL kommen könne. Ob seiner besonderen - nur den Vollzugsbereich - betreffenden Aufgaben könne eine Beurteilung über allfällige Dienstpflichtverletzungen nur von ihm kommen, da sonst kein anderer Vorgesetzter direkten Einblick in die tatsächlichen Abläufe bekomme. Diese Problematik gehe auch aus dem letzten Absatz des Schreibens des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. November 2004 hervor, in dem dieser hervorstreiche, dass die Tätigkeit des Regionalverantwortlichen in der Leitungseinheit 'bevorrangt gegenüber seiner Tätigkeit als Personalvertreter zu sehen' sei und es 'zu Überschneidungen mit der Personalvertretertätigkeit kommen' könne (und auch gekommen sei).
Der Behauptung, dass durch die Überschreitung der in § 20 Abs. 3 letzter Satz PVG normierten Frist von drei Tagen die Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt worden seien und dadurch das Wahlergebnis habe beeinflusst werden können, sei entgegenzuhalten, dass zur Entscheidungsfindung über eine so wesentliche Frage wie die gegenständliche noch weitere sachdienliche Auskünfte (Anfrage an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz) hätten eingeholt werden müssen, was nicht nur logisch, zweckdienlich und verantwortungsvoll, sondern auch gerechtfertigt gewesen sei. Unrichtig sei auch, dass durch die verspätete Entscheidung - wie behauptet - das Wahlergebnis hätte beeinflusst werden können. Die Verletzung der Dreitagesfrist habe für die wahlwerbende Gruppe keine Nachteile mit sich gebracht. Eine Änderung des Wahlvorschlages in Form einer Nachnominierung eines anderen Spitzenkandidaten sei schon aus den Gründen des § 10 Abs. 4 PVWO nicht möglich gewesen, da eine solche nur innerhalb der Einreichungsfrist (also bis längstens 3. November 2004) zulässig gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 127/1999, lautet auszugsweise:
"§ 15. ...
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
...
b) anlässlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuß errichtet ist, anläßlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anläßlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben. "
§ 20 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 76/2004, lautet auszugsweise:
"§ 20. ...
(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anläßlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anläßlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuß errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.
...
(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. "
§ 10 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PV-WO), BGBl. Nr. 215/1967 idF BGBl. Nr. 525/1975, lautet:
"§ 10. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;
b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;
c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält.
(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden. "
Die beschwerdeführenden Parteien meinen zunächst, die Wahl hätte annulliert werden müssen, weil der Beschluss vom 8. November 2004 erst einige Tage nach dem Verstreichen der in § 20 Abs. 3 PVG vorgesehenen Entscheidungsfrist gefasst worden sei. Mit dieser Argumentation zeigen die beschwerdeführenden Parteien schon insofern keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, als die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, eine "frühere Verständigung" hätte eine frühere Neuausrichtung der Wahlwerbung ermöglicht, zu wenig konkret ist, um im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses im Sinne des § 20 Abs. 14 PVG erkennen zu lassen.
Im Übrigen wenden sich die beschwerdeführenden Parteien gegen die Verneinung des Passivwahlrechtes des Zweitbeschwerdeführers. Sie stellen ausführliche legistische und sprachliche Überlegungen an um darzustellen, dass unter 'Einfluss auf die Personalangelegenheiten' sinnvollerweise nicht die von der belangten Behörde vertretene (restriktive) Version gemeint sein könne, dass allein schon die Vorgesetzteneigenschaft in Bezug auf einige wenige Bedienstete genüge, um das passive Wahlrecht auszuschließen, sondern dass § 15 Abs. 6 lit. b PVG so zu lesen sei, dass erst ein maßgeblicher Einfluss 'gegenüber einem erheblichen Teil der Dienstnehmer' zum Ausschluss führe.
In der Beschwerde wird außer Streit gestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer Leiter des Personalreferates 7 mit Approbationsbefugnis für den Sprengel zweier Landesgerichte sowie stellvertretender Leiter des Personalreferates 7 mit Approbationsbefugnis für den Sprengel weiterer Landesgerichte ist und in diesem Rahmen als Regionalleiter der Fahrnissexekution-Planungs- und Leistungseinheit (FEX-PuL) fungiert, so dass ihm die unmittelbare Fach- und Dienstaufsicht über die in den genannten Sprengeln tätigen Gerichtsvollzieher, die Fachaufsicht allerdings nur insoweit, als sie nicht Rechtsprechungsorganen vorbehalten ist, zukommt. In der Beschwerde wird auch der Umstand ausdrücklich zugestanden, dass der Zweitbeschwerdeführer insoweit als Repräsentant der Dienstbehörde gegenüber den diesen Sprengeln zugeteilten Gerichtsvollziehern anzusehen ist.
Insoweit der Zweitbeschwerdeführer die Ansicht vertritt, ihm käme ein "maßgebender Einfluss auf Personalangelegenheiten" schon im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Dienststellenangehörigen nicht zu, ist er nicht im Recht.
§ 15 Abs. 6 lit. b PVG differenziert zunächst zwischen drei verschiedenen "Ebenen", nämlich 1. jener der Dienststellenausschüsse, 2. jener der Fachausschüsse und 3. jener der Zentralausschüsse und bestimmt, dass die Leiter (und ihre ständigen Vertreter) jener Dienststellen, bei welchen die Ausschüsse eingerichtet sind, grundsätzlich von der Wahl in diese Ausschüsse ausgeschlossen sind, weil bei diesen Personen vorausgesetzt wird, dass sie immer als Vertreter des Dienstgebers der Personalvertretung in Personalangelegenheiten gegenüberstehen und somit immer einen "maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten" im Sinne dieser Bestimmung haben (vgl. dazu Schragel, PVG, § 15, Rz 6). Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dieser generellen Regelung Befangenheitsprobleme dieser leitenden Bediensteten in ihrer Eigenschaft als Repräsentanten des Dienstgebers verhindert werden sollten. Der gleiche Grundsatz sollte aber nicht nur für Dienststellenleiter und deren ständige Vertreter gelten, sondern gleichermaßen auch für alle jene Bediensteten einer der drei angeführten Dienststellen-"Ebenen" (d.
h. Bedienstete einer Dienststelle, die entweder Zentralstelle oder nachgeordnete Dienstbehörde ist; vgl. dazu Schragel, a.a.O.), die als Repräsentanten dieser Dienstbehörde (des Dienstgebers) "maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten" haben. Insoweit die Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, die Bestimmung des § 15 Abs. 6 lit. b PVG stelle dabei auf eine mengenmäßige - quantitative - Abgrenzung des Begriffes "maßgebenden Einfluss" ab, ist ihnen nicht beizupflichten. Diese Bestimmung ist vielmehr so zu verstehen, dass es auf die qualitative Einflussmöglichkeit anzukommen hat. Dass dem Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich jener wenn auch geringen Anzahl von Bediensteten (Gerichtsvollziehern), die in seinem Sprengel tätig sind, qualitativ "maßgeblicher Einfluss auf Personalangelegenheiten" zukommt, hat er nicht in Abrede gestellt. Dass hinsichtlich jener Bediensteter, denen gegenüber der Zweitbeschwerdeführer Dienst- und Fachaufsicht auszuüben hat, Konfliktfälle auftreten könnten, die der Gesetzgeber durch die angesprochene Regelung gerade vermeiden wollte ("Schutzzweck der Norm"), konnten die Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellen.
Insgesamt erweist sich aus den dargelegten Gründen der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Februar 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090101.X00Im RIS seit
06.04.2007Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014