TE OGH 2001/12/21 7Nd518/01

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co, ***** vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch OEG, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei I***** GmbH & Co KG, ***** wegen S 34.688,45 samt Anhang, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Ordination wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der beim Bezirksgericht Linz-Land eingereichten Klage macht die Klägerin gegen die in Deutschland ansässige Beklagte eine Forderung von S 34.688,45 sA mit der Begründung geltend, dass die Klägerin auftragsgemäß für die Beklagte einen Transport von Spillern über Kapfenberg und Pöls nach Valdemoro und Sonseca (Spanien) durchgeführt habe. Geltend gemacht werden Frachtkosten, der Ersatz für 16 Euro-Paletten, die trotz vertraglicher Zusage nicht ausgefolgt worden seien sowie Verdienstentgang infolge verspäteter Entladung beim Empfänger. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei, sei die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben. Die Beklagte habe in A-*****, eine registrierte Niederlassung, weshalb das Bezirksgericht Linz-Land als örtlich zuständig bestimmt werden wolle.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Nach dem Klagsvorbringen liegt zwar eine grenzüberschreitende Beförderung vor, sodass gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die Gerichte des Staates angerufen werden können, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt, für die Zulässigkeit einer Ordination nach § 28 Abs 1 Z 3 JN ist es aber auch erforderlich, dass die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann ein Ordinationsantrag gestellt werden (vgl 2 Nd 515/99, 3 Nd 6/99, 2 Nd 515/99 ua). Die Klägerin weist in ihrem Ordinationsantrag selbst darauf hin, dass die Beklagte eine im Firmenbuch zu FN ***** registrierte inländische Zweigniederlassung in Österreich hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bestehen daher Zweifel daran, dass bzw ob es an einem inländischen Gerichtsstand fehlt, käme doch allenfalls der Wahlgerichtsstand der Niederlassung nach § 87 JN in Betracht. Vorbringen, dass die Begründung des Gerichtsstands der Niederlassung nach § 87 JN ausschließen würde, wurde von der Klägerin nicht erstattet. Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (8 Nd 503/01 mwN). Da inhaltliche Mängel des Ordinationsantrages nicht verbesserbar sind, weil derartige Anträge nicht fristgebunden sind (3 Nd 516/99, 10 Nd 510/01, Mayr in Rechberger, JN2, § 28, Rz 8), war der Ordinationsantrag sohin abzuweisen.Nach dem Klagsvorbringen liegt zwar eine grenzüberschreitende Beförderung vor, sodass gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die Gerichte des Staates angerufen werden können, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt, für die Zulässigkeit einer Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, JN ist es aber auch erforderlich, dass die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann ein Ordinationsantrag gestellt werden vergleiche 2 Nd 515/99, 3 Nd 6/99, 2 Nd 515/99 ua). Die Klägerin weist in ihrem Ordinationsantrag selbst darauf hin, dass die Beklagte eine im Firmenbuch zu FN ***** registrierte inländische Zweigniederlassung in Österreich hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bestehen daher Zweifel daran, dass bzw ob es an einem inländischen Gerichtsstand fehlt, käme doch allenfalls der Wahlgerichtsstand der Niederlassung nach Paragraph 87, JN in Betracht. Vorbringen, dass die Begründung des Gerichtsstands der Niederlassung nach Paragraph 87, JN ausschließen würde, wurde von der Klägerin nicht erstattet. Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (8 Nd 503/01 mwN). Da inhaltliche Mängel des Ordinationsantrages nicht verbesserbar sind, weil derartige Anträge nicht fristgebunden sind (3 Nd 516/99, 10 Nd 510/01, Mayr in Rechberger, JN2, Paragraph 28,, Rz 8), war der Ordinationsantrag sohin abzuweisen.

Anmerkung

E64166 7Nd518.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00518.01.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20011221_OGH0002_0070ND00518_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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