TE OGH 2001/12/30 4R174/01i

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Veröffentlicht am 30.12.2001
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Pimmer und Dr.Pöschl in der Ablehnungssache der Antragstellerin D***** D*****, V*****, vertreten durch Dr.C*****, Rechtsanwältin in Wien, betreffend die Ablehnung des Richters des Handelsgerichtes Wien D***** S***** in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, R*****, vertreten durch Dr.G*****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D***** D*****, V*****, vertreten durch Dr.C*****, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 334.035,-- s.A. über den Antrag der Antragstellerin auf Zulässigerklärung des Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.09.2001, 4 R 174/01i, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Zulässigerklärung des Revisionsrekurses sowie der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18.07.2001, 1 Nc 20/01y-3 wurde der von der im Verfahren 11 Cg 120/00k des Handelsgerichtes Wien beklagten Partei D***** D***** V***** gestellte Ablehnungsantrag betreffend den Leiter der Gerichtsabteilung 11 Richter D***** S***** abgewiesen.

Dem dagegen von derselben Partei erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss dieses Senates vom 26.09.2001, 4 R 174/01i nicht Folge gegeben und gleichzeitig ausgesprochen, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen brachte der Rekurswerber neuerlich einen Schriftsatz ein, der einen Antrag auf Zulässigerklärung des Revisionsrekurses, den Revisionsrekurs selbst sowie einen Antrag an das Rekursgericht, beim VerfGH einen Aufhebungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der JN zu stellen.

Dieser Antrag sowie der Revisionsrekurs sind als unzulässig zurückzuweisen.

Das Rekursgericht hat unter Hinweis auf Mayr in Rechberger, Rz 5 zu § 24 JN und die dort zitierte ständige Rechtsprechung jede weitere Rechtsmittelzulässigkeit im vorliegenden Ablehnungsverfahren ausgeschlossen. Der Rechtszug in diesem Verfahren ist daher mit der Entscheidung der zweiten und letzten Instanz erschöpft. Soferne die Rekurswerberin darin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 iVm § 502 ZPO erblicken will, ist ihr dennoch eine Antragstellung auf Zulässigerklärung des Revisionsrekurses (§ 508 Abs. 2 ZPO) verwehrt, weil hier kein Fall des § 508 Abs. 1 ZPO vorliegt. Aus diesem Grund ist dem Rekursgericht auch die Antragstellung beim VerfGH verwehrt.Das Rekursgericht hat unter Hinweis auf Mayr in Rechberger, Rz 5 zu Paragraph 24, JN und die dort zitierte ständige Rechtsprechung jede weitere Rechtsmittelzulässigkeit im vorliegenden Ablehnungsverfahren ausgeschlossen. Der Rechtszug in diesem Verfahren ist daher mit der Entscheidung der zweiten und letzten Instanz erschöpft. Soferne die Rekurswerberin darin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, in Verbindung mit Paragraph 502, ZPO erblicken will, ist ihr dennoch eine Antragstellung auf Zulässigerklärung des Revisionsrekurses (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) verwehrt, weil hier kein Fall des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO vorliegt. Aus diesem Grund ist dem Rekursgericht auch die Antragstellung beim VerfGH verwehrt.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00401 4R174-01i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2001:00400R00174.01I.1230.000

Dokumentnummer

JJT_20011230_OLGW009_00400R00174_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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