Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Manfred F*****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Dr. Manfred Angerer und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Ordination (§ 28 JN) folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Manfred F*****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Dr. Manfred Angerer und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Ordination (Paragraph 28, JN) folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird dem Antragsteller zum Anschluss jener Urkunde zurückgestellt, mit der er von der Antragsgegnerin zur Übermittlung einer Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich über seinen Wohnsitz aufgefordert wurde.
Text
Begründung:
Gestützt auf § 14 iVm § 13 Z 3 LGVÜ (richtig allerdings im vorliegenden Fall bereits: EuGVÜ) begehrt der Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge ein für die von ihm einzubringende Schadenersatzklage gegen eine deutsche Zweigniederlassung eines französischen Unternehmens zuständiges Gericht bestimmen. Er brachte dazu unter anderem vor, er habe die für den Vertragsabschluss maßgeblichen Rechtshandlungen, nämlich die Beibringung der Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich als letzten Akt des Vertragsabschlusses, in Österreich vorgenommen. Dazu sei er von der Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert worden.Gestützt auf Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 13, Ziffer 3, LGVÜ (richtig allerdings im vorliegenden Fall bereits: EuGVÜ) begehrt der Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge ein für die von ihm einzubringende Schadenersatzklage gegen eine deutsche Zweigniederlassung eines französischen Unternehmens zuständiges Gericht bestimmen. Er brachte dazu unter anderem vor, er habe die für den Vertragsabschluss maßgeblichen Rechtshandlungen, nämlich die Beibringung der Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich als letzten Akt des Vertragsabschlusses, in Österreich vorgenommen. Dazu sei er von der Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert worden.
Während der Antragsteller einen Klagsentwurf und die maßgebenden Vertragsurkunden (in Kopie) beilegte, liegt das besagte Aufforderungsschreiben nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Nd 516/00 dargelegt hat, ist auch für die Fälle des § 28 Abs 1 Z 1 JN die Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung erforderlich (ebenso Mayr in Rechberger, ZPO2 § 28 JN Rz 8 mwN; Matscher in Fasching, Kommentar2 I § 28 JN Rz 157).Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Nd 516/00 dargelegt hat, ist auch für die Fälle des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN die Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung erforderlich (ebenso Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 28, JN Rz 8 mwN; Matscher in Fasching, Kommentar2 römisch eins Paragraph 28, JN Rz 157).
Da sich der Antragsteller im gegebenen Zusammenhang auf eine Urkunde berufen hat, ist ihm Gelegenheit zur Verbesserung dieses bloßen Formmangels zu geben (3 Nd 501/98; 3 Nd 505/98; 3 Nd 1/00; Mascher, aaO Rz 130).
Anmerkung
E64174 3Nd511.01European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00511.01.1231.000Dokumentnummer
JJT_20011231_OGH0002_0030ND00511_0100000_000