TE OGH 2002/1/10 10Nd515/01

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Veröffentlicht am 10.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Candidus C*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Autohaus K***** GmbH, *****, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Helmut B*****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. A***** GmbH, *****, und 2. T***** GmbH Nfg. *****, beide vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,090.092,51 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von der klagenden Partei erklärte Zurückziehung ihres Delegierungsantrages wird zur Kenntnis genommen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.337,62 EUR bestimmten Äußerungskosten (darin 222,94 EUR an USt) und die mit 278,58 EUR bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsantrages (darin 46,43 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. 12. 2001, der am 10. 12. 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, seinen Delegierungsantrag vom 3. 10. 2001 zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagten Parteien haben sich zu dem vom Kläger gestellten Delegierungsantrag geäußert und hiefür Kosten nach TP 3 A RATG verzeichnet. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen (4 Nd 501/98 ua, RIS-Justiz RS0036025). Die Äußerung der Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Sie war allerdings nur nach der Generalklausel der TP 2 I 1 lit e RATG in Höhe von S 18.406,08 (= 1.337,62 EUR) zu honorieren (vgl 4 Nd 510/98, 4 Nd 501/98, 10 Nd 501/94 ua). Der Kostenbestimmungsantrag selbst konnte nur nach TP 1 I lit d RATG in Höhe von S 3.833,28 (= 278,58 EUR) honoriert werden (vgl 4 Nd 515/98 ua).Die beklagten Parteien haben sich zu dem vom Kläger gestellten Delegierungsantrag geäußert und hiefür Kosten nach TP 3 A RATG verzeichnet. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen (4 Nd 501/98 ua, RIS-Justiz RS0036025). Die Äußerung der Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Sie war allerdings nur nach der Generalklausel der TP 2 römisch eins 1 Litera e, RATG in Höhe von S 18.406,08 (= 1.337,62 EUR) zu honorieren vergleiche 4 Nd 510/98, 4 Nd 501/98, 10 Nd 501/94 ua). Der Kostenbestimmungsantrag selbst konnte nur nach TP 1 römisch eins Litera d, RATG in Höhe von S 3.833,28 (= 278,58 EUR) honoriert werden vergleiche 4 Nd 515/98 ua).

Anmerkung

E64466 10Nd515.01-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100ND00515.01.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20020110_OGH0002_0100ND00515_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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