TE OGH 2002/1/15 5Ob309/01d

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Veröffentlicht am 15.01.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Richard B*****,

2. Christine B*****, und 3. Michael B*****, alle *****, alle vertreten durch Brand, Lang, Breitmeyer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes und anderer Eintragungen in der Einlage EZ ***** des Grundbuchs *****, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 31. Juli 2001, AZ 22

R 24/01m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Groß Enzersdorf vom 22. Juni 2001, TZ 1048/01, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der im Übrigen als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem das Eintragungsbegehren abweisenden Teil wie folgt abgeändert:

Aufgrund des Übergabevertrages vom 20. 12. 2000 (Punkt 2.2) wird in der Einlage EZ ***** GB ***** die Eintragung des Fruchtgenussrechtes für Richard B*****, auf dem der Christine B*****, gehörigen Hälfteanteil B-LNR 3 bewilligt.

Hievon werden verständigt:

  1. 1.)eins
    Christine B*****,
  2. 2.)2
    Richard B*****,
  3. 3.)3
    Brand, Lang, Breitmeyer, Rechtsanwaltspartnerschaft, Maria Theresien-Straße 9, 1090 Wien (unter Rückschluss der Originalurkunden),
                  4.)              das Finanzamt Gänserndorf, Rathausplatz 9, 2230 Gänserndorf. Der Vollzug der bewilligten Eintragung und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Mit dem erwähnten Übergabevertrag hat der Rechtsmittelwerber seiner Ehegattin die Hälfte seiner Liegenschaft EZ ***** GB ***** übergeben und sich dabei in Punkt 2.2 als Gegenleistung für diese Übergabe ua ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht am Vertragsobjekt ausbedungen. Die von den Vertragsparteien abgegebenen Aufsandungserklärungen umfassen auch die Einverleibung dieses Fruchtgenussrechtes. Das Rekursgericht bewilligte zwar sonstige mit der Verbücherung des Übergabevertrages zusammenhängende Grundbuchseintragungen, wies jedoch das die Einverleibung des Fruchtgenussrechtes betreffende Eintragungsbegehren ab. Dies aus folgenden Gründen:

Es sei ständige gesicherte Rechtsprechung, dass an ideellen Teilen einer Liegenschaft keine Wohnungsservitut begründet werden kann (SZ 41/30; EvBl 1995/186 = SZ 68/70; Hofmann in Rummel, ABGB3, § 521 Rz 1). Aus der Aktenlage, insbesondere dem Grundbuchauszug ergebe sich jedoch, dass - unter anderem - Gegenstand des Übergabevertrages die Hälfte des dem Übergeber gehörenden Hauses ***** in ***** ist. Damit komme im Sinne der zitierten Judikatur die Einverleibung des Fruchtgenussrechtes zugunsten des Übergebers Richard B***** auf der nunmehr der Übernehmerin Christine B***** zur Hälfte gehörenden Liegenschaft nicht in Betracht. Aus dem vorliegenden Vertrag sei nicht abzuleiten, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Übernehmerin durch die gleichzeitige Eintragung des Fruchtgenussrechtes für den Übergeber bedungen worden wäre. Daher komme die bloß teilweise Bewilligung des Eintragungsgesuches in Betracht.Es sei ständige gesicherte Rechtsprechung, dass an ideellen Teilen einer Liegenschaft keine Wohnungsservitut begründet werden kann (SZ 41/30; EvBl 1995/186 = SZ 68/70; Hofmann in Rummel, ABGB3, Paragraph 521, Rz 1). Aus der Aktenlage, insbesondere dem Grundbuchauszug ergebe sich jedoch, dass - unter anderem - Gegenstand des Übergabevertrages die Hälfte des dem Übergeber gehörenden Hauses ***** in ***** ist. Damit komme im Sinne der zitierten Judikatur die Einverleibung des Fruchtgenussrechtes zugunsten des Übergebers Richard B***** auf der nunmehr der Übernehmerin Christine B***** zur Hälfte gehörenden Liegenschaft nicht in Betracht. Aus dem vorliegenden Vertrag sei nicht abzuleiten, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Übernehmerin durch die gleichzeitige Eintragung des Fruchtgenussrechtes für den Übergeber bedungen worden wäre. Daher komme die bloß teilweise Bewilligung des Eintragungsgesuches in Betracht.

Diese Entscheidung enthält in der auf Antrag des Rechtsmittelwerbers nachträglich abgeänderten Fassung den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei (Beschluss des Rekursgerichtes vom 13. 11. 2001). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Gutsbestand der übergebenen Liegenschaft (sie besteht aus drei Grundstücken, von denen nur eines flächenmäßig gering bebaut ist) doch auch die Auslegung zulasse, es sei keine Wohnungsservitut, sondern ein Fruchtgenussrecht eingeräumt worden.

In seinem Revisionsrekurs macht der Erstantragsteller geltend, dass das Rekursgericht zu Unrecht die Einräumung einer Wohnungsservitut unterstellt habe. Tatsächlich habe er sich an dem seiner Ehefrau überschriebenen Liegenschaftsanteil (ua) ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht ausbedungen. Ein solches könne nach der Judikatur auch an einem ideellen Liegenschaftsanteil bestehen (EvBl 1999/1 ua). Er hat daher beantragt, in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung (die im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist) auch die Einverleibung des Fruchtgenussrechtes am Hälfteanteil der Übernehmerin zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Wie der Rechtsmittelwerber zutreffend ausführt, kann auch ein ideeller Liegenschaftsanteil mit einem Fruchtgenussrecht belastet werden (EvBl 1999/1 = NZ 1999, 61/435 mit Anm Hoyer; idS schon SZ 22/177; EvBl 1957/402; MietSlg 22.042 ua). Um die Einverleibung eines solchen Fruchtgenussrechtes geht es im gegenständlichen Fall. Dass auf einem Teil der betreffenden Liegenschaft ein Haus steht, lässt angesichts der unmissverständlichen Wortwahl der Vertragsparteien nicht die Auslegung zu, es sei die Begründung einer Wohnungsservitut beabsichtigt gewesen.Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Wie der Rechtsmittelwerber zutreffend ausführt, kann auch ein ideeller Liegenschaftsanteil mit einem Fruchtgenussrecht belastet werden (EvBl 1999/1 = NZ 1999, 61/435 mit Anmerkung Hoyer; idS schon SZ 22/177; EvBl 1957/402; MietSlg 22.042 ua). Um die Einverleibung eines solchen Fruchtgenussrechtes geht es im gegenständlichen Fall. Dass auf einem Teil der betreffenden Liegenschaft ein Haus steht, lässt angesichts der unmissverständlichen Wortwahl der Vertragsparteien nicht die Auslegung zu, es sei die Begründung einer Wohnungsservitut beabsichtigt gewesen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E64296 5Ob309.01d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00309.01D.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20020115_OGH0002_0050OB00309_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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