TE OGH 2002/1/15 10ObS5/02m

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Veröffentlicht am 15.01.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef T*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2001, GZ 9 Rs 159/01w-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Februar 2001, GZ 3 Cgs 42/00d-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 25. 1. 2000 wurde der am 15. 9. 1999 gestellte Antrag des am 15. 11. 1950 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 ASVG abgelehnt. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 25. 1. 2000 wurde der am 15. 9. 1999 gestellte Antrag des am 15. 11. 1950 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität des Klägers im Sinne des Paragraph 255, ASVG abgelehnt. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Ungeachtet der Einschränkungen seines Leistungskalküls könne der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegen in Hilfsarbeiterberufen beschäftigt gewesen sei, die Tätigkeiten eines Wächters (Nachtwächters, Baustellenwächters, Werkswächters), eines Portiers in Fabriken, Werkstätten und Werkshallen, eines Aktenträgers oder eines Aufsehers bei Ausstellungen, in Museen, Versteigerungshäusern und dergleichen ausüben, weshalb er nicht als invalid zu qualifizieren sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung und ging davon aus, dass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, weil sie nicht vom festgestellten, sondern vom erwünschten Sachverhalt ausgegangen sei. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, da sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, wonach der Kläger den Anforderungen in den vom Erstgericht genannten Verweisungsberufen genügen kann. In diesem Fall kann die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043231/T4 uva, zuletzt etwa 10 ObS 9/00x). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480).Die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, da sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, wonach der Kläger den Anforderungen in den vom Erstgericht genannten Verweisungsberufen genügen kann. In diesem Fall kann die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043231/T4 uva, zuletzt etwa 10 ObS 9/00x). Ungeachtet des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480).

Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E64386 10ObS5.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00005.02M.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20020115_OGH0002_010OBS00005_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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