TE OGH 2002/1/15 10ObS407/01b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eveline J*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Neubemessung der Alterspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2001, GZ 8 Rs 286/01i-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Mai 2001, GZ 1 Cgs 7/01b-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 6. 9. 1940 geborene Klägerin bezieht seit 1. 4. 1997 von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG). Während des Pensionsbezuges arbeitete die Klägerin wiederholt kurzzeitig bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, und zwar vom 7. 5. 1997 bis 4. 6. 1997, vom 6. 5. 1998 bis 3. 6. 1998, vom 5. 5. 1999 bis 2. 6. 1999, vom 30. 6. 1999 bis 28. 7. 1999 sowie vom 3. 5. 2000 bis 31. 5. 2000. Während dieser Zeiträume bezog die Klägerin infolge des Wegfalles des Pensionsanspruches gemäß § 253b Abs 2 ASVG keine Pension.Die am 6. 9. 1940 geborene Klägerin bezieht seit 1. 4. 1997 von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (Paragraph 253 b, ASVG). Während des Pensionsbezuges arbeitete die Klägerin wiederholt kurzzeitig bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, und zwar vom 7. 5. 1997 bis 4. 6. 1997, vom 6. 5. 1998 bis 3. 6. 1998, vom 5. 5. 1999 bis 2. 6. 1999, vom 30. 6. 1999 bis 28. 7. 1999 sowie vom 3. 5. 2000 bis 31. 5. 2000. Während dieser Zeiträume bezog die Klägerin infolge des Wegfalles des Pensionsanspruches gemäß Paragraph 253 b, Absatz 2, ASVG keine Pension.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 26. 1. 2001 wurde der Antrag der Klägerin vom 7. 11. 2000 auf Neubemessung ihrer vorzeitigen Alterspension gemäß § 261b ASVG mit der Begründung abgelehnt, dass nach dieser Gesetzesstelle nur volle Kalendermonate des Wegfalles der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG vorgelegen sei, für die Neubemessung berücksichtigt werden könnten. Da bei der Klägerin kein voller Kalendermonat des Wegfalles der Pension vorliege, sei ihr Antrag auf Neubemessung der Pension nicht berechtigt.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 26. 1. 2001 wurde der Antrag der Klägerin vom 7. 11. 2000 auf Neubemessung ihrer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 261 b, ASVG mit der Begründung abgelehnt, dass nach dieser Gesetzesstelle nur volle Kalendermonate des Wegfalles der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG vorgelegen sei, für die Neubemessung berücksichtigt werden könnten. Da bei der Klägerin kein voller Kalendermonat des Wegfalles der Pension vorliege, sei ihr Antrag auf Neubemessung der Pension nicht berechtigt.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab und schloss sich der Rechtsansicht der beklagten Partei an. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und erkannte die beklagte Partei schuldig, die Alterspension der Klägerin ab 1. 10. 2000 unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten Mai 1997, Mai 1998 sowie Mai und Juli 1999 gemäß § 261b ASVG neu zu bemessen. Nach seiner Rechtsansicht verfolge die Bestimmung des § 261b ASVG den Zweck, dass den Versicherten, deren vorzeitige Alterspension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen sei, wenigstens die Berücksichtigung dieser Zeiträume in Form des erhöhten Steigerungsbetrages ab Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension zugute kommen solle. Zwar stelle die Bestimmung des § 261b Abs 5 ASVG ebenso wie jene des Abs 3 zunächst auf Kalendermonate ab, doch erscheine dies insofern unproblematisch, als die zwölf Kalendermonate ohnehin ein gesamtes Jahr abdecken und somit eine sprachliche Unterscheidung zwischen Kalendermonat und Versicherungsbzw Beitragsmonat nicht erforderlich scheine. Nach § 261b Abs 3 dritter Satz ASVG, auf den § 261b Abs 5 ASVG verweise, wird ein Rest von weniger als zwölf Monaten in der Weise berücksichtigt, dass für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. In dieser "Aliquotierungsregelung" falle auf, dass nicht mehr von Kalendermonaten sondern nur noch von "Monat" die Rede sei. Gemäß § 231 Z 1 lit a ASVG sei jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganzen Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ein Versicherungsmonat. Gemäß lit b dieser Gesetzesstelle seien dann, wenn in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in lit a angegebenen Mindestausmaß vorliegen, diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach lit a Versicherungsmonate sind, solange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in lit a angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach lit a nicht erreichen, gelte jedenfalls als Versicherungsmonat.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab und schloss sich der Rechtsansicht der beklagten Partei an. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und erkannte die beklagte Partei schuldig, die Alterspension der Klägerin ab 1. 10. 2000 unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten Mai 1997, Mai 1998 sowie Mai und Juli 1999 gemäß Paragraph 261 b, ASVG neu zu bemessen. Nach seiner Rechtsansicht verfolge die Bestimmung des Paragraph 261 b, ASVG den Zweck, dass den Versicherten, deren vorzeitige Alterspension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen sei, wenigstens die Berücksichtigung dieser Zeiträume in Form des erhöhten Steigerungsbetrages ab Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension zugute kommen solle. Zwar stelle die Bestimmung des Paragraph 261 b, Absatz 5, ASVG ebenso wie jene des Absatz 3, zunächst auf Kalendermonate ab, doch erscheine dies insofern unproblematisch, als die zwölf Kalendermonate ohnehin ein gesamtes Jahr abdecken und somit eine sprachliche Unterscheidung zwischen Kalendermonat und Versicherungsbzw Beitragsmonat nicht erforderlich scheine. Nach Paragraph 261 b, Absatz 3, dritter Satz ASVG, auf den Paragraph 261 b, Absatz 5, ASVG verweise, wird ein Rest von weniger als zwölf Monaten in der Weise berücksichtigt, dass für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. In dieser "Aliquotierungsregelung" falle auf, dass nicht mehr von Kalendermonaten sondern nur noch von "Monat" die Rede sei. Gemäß Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG sei jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganzen Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ein Versicherungsmonat. Gemäß Litera b, dieser Gesetzesstelle seien dann, wenn in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vorliegen, diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach Litera a, Versicherungsmonate sind, solange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach Litera a, nicht erreichen, gelte jedenfalls als Versicherungsmonat.

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin in den Jahren 1997 bis 2000 jeweils - wenn auch auf zwei Kalendermonate aufgeteilt - nahezu ein ganzes Monat gearbeitet, im Jahr 1999 sogar zwei Monate. Aus der zitierten Bestimmung des § 231 Z 1 lit a ASVG ergebe sich bereits zweifelsfrei, dass jedenfalls der Mai jedes Jahres sowie der Juli 1999 als Versicherungsmonat (Beitragsmonat) zu gelten haben. Durch das Abstellen auf Kalendermonate könne die Anwendung des sogenannten "Resttagsmonats" gemäß lit b zweiter Satz ausgeschlossen werden, es bestehe aber keine Veranlassung für die Annahme, dass jene Monate, in denen mindestens an 15 Tagen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei, die letztlich auch zum Wegfall der Pension geführt habe, nicht als "Monat" im Sinn des § 261b Abs 3 dritter Satz ASVG gelten sollten. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei daher bei Anwendung dieser Aliquotierungsbestimmung letztlich auf jene "Kalendermonate" abzustellen, die als Beitragsmonate im Sinn des § 231 ASVG zu werten seien und in denen es zum Wegfall der Pension wegen einer Erwerbstätigkeit gekommen sei.Im vorliegenden Fall habe die Klägerin in den Jahren 1997 bis 2000 jeweils - wenn auch auf zwei Kalendermonate aufgeteilt - nahezu ein ganzes Monat gearbeitet, im Jahr 1999 sogar zwei Monate. Aus der zitierten Bestimmung des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG ergebe sich bereits zweifelsfrei, dass jedenfalls der Mai jedes Jahres sowie der Juli 1999 als Versicherungsmonat (Beitragsmonat) zu gelten haben. Durch das Abstellen auf Kalendermonate könne die Anwendung des sogenannten "Resttagsmonats" gemäß Litera b, zweiter Satz ausgeschlossen werden, es bestehe aber keine Veranlassung für die Annahme, dass jene Monate, in denen mindestens an 15 Tagen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei, die letztlich auch zum Wegfall der Pension geführt habe, nicht als "Monat" im Sinn des Paragraph 261 b, Absatz 3, dritter Satz ASVG gelten sollten. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei daher bei Anwendung dieser Aliquotierungsbestimmung letztlich auf jene "Kalendermonate" abzustellen, die als Beitragsmonate im Sinn des Paragraph 231, ASVG zu werten seien und in denen es zum Wegfall der Pension wegen einer Erwerbstätigkeit gekommen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Wird im Fall der Gewährung einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte auf die Gleitpension oder vollendet der (die) Versicherte das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten gemäß § 261b Abs 1 ASVG ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Absätzen 3 und 4 zu berechnen ist. Danach ist der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, 1. für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension bei einer Teilpension von mehr als 60 % mit dem Faktor 1,01 und bei einer Teilpension von 40 % bis 60 % mit dem Faktor 1,02 und 2. für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß § 253c Abs 6 mit dem Faktor 1,04 zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 92 Abs 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, dass für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden (§ 261b Abs 3 ASVG). Der mit dem Faktor erhöhte Hundertsatz ist auf die zum Monatsersten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit (Bemessungszeitpunkt) neu zu ermittelnde Bemessungsgrundlage anzuwenden (§ 261b Abs 4 ASVG). In den Fällen der §§ 253a und 253b ASVG, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten gemäß § 261b Abs 2 ASVG ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 253 Abs 1 ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs 5 und 6 zu berechnen ist. Danach ist der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der frei beruflichen selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Abs 3 dritter und 4. Satz sind anzuwenden (§ 261b Abs 5 ASVG). Der mit dem Faktor erhöhte Hundertsatz ist auf die zum Monatsersten nach Vollendung des 65. (60.) Lebensjahres (= Bemessungszeitpunkt) neu zu ermittelnde Bemessungsgrundlage anzuwenden (§ 261b Abs 6 ASVG).Wird im Fall der Gewährung einer Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, ASVG die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte auf die Gleitpension oder vollendet der (die) Versicherte das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 261 b, Absatz eins, ASVG ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Absätzen 3 und 4 zu berechnen ist. Danach ist der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, 1. für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension bei einer Teilpension von mehr als 60 % mit dem Faktor 1,01 und bei einer Teilpension von 40 % bis 60 % mit dem Faktor 1,02 und 2. für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß Paragraph 253 c, Absatz 6, mit dem Faktor 1,04 zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, dass für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden (Paragraph 261 b, Absatz 3, ASVG). Der mit dem Faktor erhöhte Hundertsatz ist auf die zum Monatsersten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit (Bemessungszeitpunkt) neu zu ermittelnde Bemessungsgrundlage anzuwenden (Paragraph 261 b, Absatz 4, ASVG). In den Fällen der Paragraphen 253 a und 253b ASVG, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 261 b, Absatz 2, ASVG ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 5 und 6 zu berechnen ist. Danach ist der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der frei beruflichen selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Absatz 3, dritter und 4. Satz sind anzuwenden (Paragraph 261 b, Absatz 5, ASVG). Der mit dem Faktor erhöhte Hundertsatz ist auf die zum Monatsersten nach Vollendung des 65. (60.) Lebensjahres (= Bemessungszeitpunkt) neu zu ermittelnde Bemessungsgrundlage anzuwenden (Paragraph 261 b, Absatz 6, ASVG).

Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass den soeben erwähnten Berechnungsregeln nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (Wortinterpretation) "Kalendermonate" und nicht Versicherungsmonate im Sinn des § 231 ASVG zugrunde liegen (vgl auch Teschner/Widlar, MGA, ASVG 74. ErgLfg Anm 3 zu § 261b ASVG; Radner ua, BSVG3 Anm 4 ff zur vergleichbaren Bestimmung des § 134 BSVG). Es muss insbesondere auch die Bestimmung des § 261b Abs 3 dritter Satz ASVG, auf die § 261b Abs 5 ASVG verweist, im Zusammenhang mit der Regelung des § 261b Abs 3 erster Satz ASVG gesehen werden (Auslegung nach dem Bedeutungszusammenhang), in der wie auch in der Bestimmung des § 261b Abs 5 ASVG ausdrücklich von "Kalendermonaten" die Rede ist. Dass § 261 Abs 3 dritter Satz ASVG nur in diesem Sinne zu verstehen ist und es sich bei der Verwendung des Begriffes "Kalendermonat" im ersten Satz des Absatzes auch nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gehandelt hat, zeigt insbesondere der von der Revisionswerberin mit Recht geltend gemachter Umstand, dass die Pensionen jeweils für ein Monat ausbezahlt werden (§ 104 Abs 2 ASVG) und die Gleitpension gemäß § 253c Abs 6 ASVG nur für ganze Kalendermonate wegfallen kann. Nach zutreffender Rechtsansicht der Revisionswerberin sind daher auch für die Berechnung des Prozentsatzes des erhöhten Steigerungsbetrages gemäß § 261b Abs 5 ASVG nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur volle Kalendermonate des Wegfalls der Pension zu berücksichtigen. Es liegt somit auch keine Gesetzeslücke vor, die durch eine analoge Anwendung der Regelung über den Begriff des Versicherungsmonates im § 231 ASVG geschlossen werden müsste.Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass den soeben erwähnten Berechnungsregeln nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (Wortinterpretation) "Kalendermonate" und nicht Versicherungsmonate im Sinn des Paragraph 231, ASVG zugrunde liegen vergleiche auch Teschner/Widlar, MGA, ASVG 74. ErgLfg Anmerkung 3 zu Paragraph 261 b, ASVG; Radner ua, BSVG3 Anmerkung 4 ff zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 134, BSVG). Es muss insbesondere auch die Bestimmung des Paragraph 261 b, Absatz 3, dritter Satz ASVG, auf die Paragraph 261 b, Absatz 5, ASVG verweist, im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 261 b, Absatz 3, erster Satz ASVG gesehen werden (Auslegung nach dem Bedeutungszusammenhang), in der wie auch in der Bestimmung des Paragraph 261 b, Absatz 5, ASVG ausdrücklich von "Kalendermonaten" die Rede ist. Dass Paragraph 261, Absatz 3, dritter Satz ASVG nur in diesem Sinne zu verstehen ist und es sich bei der Verwendung des Begriffes "Kalendermonat" im ersten Satz des Absatzes auch nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gehandelt hat, zeigt insbesondere der von der Revisionswerberin mit Recht geltend gemachter Umstand, dass die Pensionen jeweils für ein Monat ausbezahlt werden (Paragraph 104, Absatz 2, ASVG) und die Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, Absatz 6, ASVG nur für ganze Kalendermonate wegfallen kann. Nach zutreffender Rechtsansicht der Revisionswerberin sind daher auch für die Berechnung des Prozentsatzes des erhöhten Steigerungsbetrages gemäß Paragraph 261 b, Absatz 5, ASVG nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur volle Kalendermonate des Wegfalls der Pension zu berücksichtigen. Es liegt somit auch keine Gesetzeslücke vor, die durch eine analoge Anwendung der Regelung über den Begriff des Versicherungsmonates im Paragraph 231, ASVG geschlossen werden müsste.

Da bei der Klägerin unbestritten kein einziger voller Kalendermonat des Wegfalls der Pension vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Neubemessung der Pension nach § 261b ASVG nicht erfüllt. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die Frage, ob für eine Neubemessung der Pension nach § 261b Abs 5 ASVG bereits das Vorliegen eines einzigen vollen Kalendermonats des Wegfalls der Pension genügt oder ob dafür insgesamt zumindest zwölf (volle) Kalendermonate vorliegen müssen. Es war daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.Da bei der Klägerin unbestritten kein einziger voller Kalendermonat des Wegfalls der Pension vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Neubemessung der Pension nach Paragraph 261 b, ASVG nicht erfüllt. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die Frage, ob für eine Neubemessung der Pension nach Paragraph 261 b, Absatz 5, ASVG bereits das Vorliegen eines einzigen vollen Kalendermonats des Wegfalls der Pension genügt oder ob dafür insgesamt zumindest zwölf (volle) Kalendermonate vorliegen müssen. Es war daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E64393 10ObS407.01b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00407.01B.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20020115_OGH0002_010OBS00407_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten