TE OGH 2002/1/16 13Os160/01

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Veröffentlicht am 16.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz und Melitta K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Jänner 2001, GZ 8 Vr 1711/99-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz und Melitta K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Jänner 2001, GZ 8 römisch fünf r 1711/99-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch der Angeklagten enthaltenden Urteil wurden die Ehegatten Franz und Melitta K***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB, Melitta K***** als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Danach haben sie in Oberwart und NeusiedlMit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch der Angeklagten enthaltenden Urteil wurden die Ehegatten Franz und Melitta K***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz 3, StGB, Melitta K***** als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Danach haben sie in Oberwart und Neusiedl

1.) am 26. Oktober 1999 Franz K***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Sachbearbeiter der ***** Versicherungs-AG durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch Erstattung einer Schadenanzeige über den Brand in der Diskothek "E*****" und Verschweigung der Tatsache, dass er diesen Brand selbst gelegt hat, zu einer Handlung, und zwar zur Auszahlung eines Betrages von mindestens 2,3 Millionen S, zu verleiten versucht, die die ***** Versicherungs-AG in ihrem Vermögen schädigen sollte, wobei der Schaden 500.000,-- S überstiegen hätte;

2.) Melitta K***** zu der unter Punkt 1.) geschilderten Tat des Franz K***** dadurch beigetragen, dass sie die Brandstiftung und den Versicherungsbetrug gemeinsam mit ihrem Gatten Franz K***** plante und am 19. Oktober 1999 die offene Versicherungsprämie für das Diskothekengebäude beim Postamt Stegersbach zur Einzahlung brachte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die getrennt ausgeführten, auf Z 5, 5a und 9 lit a (Franz K*****) bzw 5 und 9 lit a (Melitta K*****) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die jedoch fehl gehen.Dagegen richten sich die getrennt ausgeführten, auf Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, (Franz K*****) bzw 5 und 9 Litera a, (Melitta K*****) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die jedoch fehl gehen.

Zu den Mängelrügen (Z 5):Zu den Mängelrügen (Ziffer 5,):

Beide Beschwerden bekämpfen die Feststellung, dass die Umsetzung des gemeinsamen Planes durch den Erstangeklagten in die Tat nach Erhalt des Schreibens der C***** vom 22. Oktober 1999 (am 26. Oktober 1999) erfolgt sei, wegen der Dauer des Postweges als unzureichend (Franz K*****) bzw widersprüchlich (Melitta K*****) begründet; der 22. Oktober 1999 sei nämlich ein Freitag, der 26. Oktober 1999 der Nationalfeiertag gewesen.

Die Rügen übersehen, dass die bekämpfte Feststellung keine entscheidungswesentliche Tatsache, nämlich eine solche, die den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz betrifft, darstellt, sondern die bloße Schilderung der Vorgeschichte der Tat und allenfalls das ebenso unbeachtliche Motiv, den "letzten Anstoß" zu dem von den Angeklagten bereits zuvor, nämlich am 18. Oktober 1999 (US 8, 18) gefassten Entschluss, die Diskothek in Brand zu setzen (US 8 Mitte). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum der Postlauf in der genannten Zeit zur Feststellung des Erhaltes des Poststückes "widersprüchlich" sein soll.

Beide Beschwerden vermissen auch eine "Beurteilung" bzw "wertende Auseinandersetzung" der Aussage des Zeugen T*****, wonach die Schadensmeldung von ihm ausgegangen sei und er diese selbst ausgefüllt hätte.

Die Beschwerde Franz K*****s lässt jedoch unerwähnt, worüber weitere "Bewertungen und Beurteilungen" der den Feststellungen ohnehin zugrunde gelegten (US 11) Aussage des Zeugen T***** über die Erwägungen des Erstgerichtes hinaus hätten angestellt werden sollen; jene der Melitta K***** vermisst sie unter Bezugnahme auf diesen Zeugen zur subjektiven Tatseite, übersieht jedoch, dass solche Ausführungen mit Fug unterblieben, weil ein Zeuge zur betreffenden begehrten Negativfeststellung (eines kriminellen inneren Vorhabens) schon der Natur der Sache nach nichts beitragen kann. Soweit die Zweitangeklagte Konstatierungen zur Kontaminierung von Kleidungsstücken vermisst, bekämpft sie nach Art einer Schuldberufung - und damit unzulässig - die allein der Beweiswürdigung durch die Tatrichter obliegende Beurteilung der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H*****.

Zur Tatsachenrüge (Z 5a) des Angeklagten Franz K*****:Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) des Angeklagten Franz K*****:

Diese zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet unter Anstellung eigener Beweiswerterwägungen - somit einmal mehr unzulässig nach Art einer Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und solcherart doch noch der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.

Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a):Zu den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,):

Voranzustellen ist beiden Beschwerden, dass sie dem bei der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe unabdingbaren Erfordernis, am gesamten Tatsachensubstrat des angefochtenen Urteils festzuhalten, nicht gerecht werden.

Zum behaupteten Fehlen der Feststellungen zur subjektiven Tatseite genügt es, auf die hiezu ohnedies - auch zum Täuschungsvorsatz erfolgten Konstatierungen (US 7, 8, 12, 18) hinzuweisen; die Beschwerde der Angeklagten Melitta K***** übergeht auch, dass in den Feststellungen der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) bzw des direkten Vorsatzes nach § 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB, die Konstatierungen der Wissens- und Willenskomponente bereits enthalten sind. Soweit beide Rechtsrügen ausdrücklich den jeweiligen (festgestellten, siehe oben) Täuschungsvorsatz in Zweifel ziehen, wenden sie sich erneut prozessordnungswidrig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und übersehen den festgestellten gemeinsamen Tatplan. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobenen Berufungen (wegen der Aussprüche über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche) das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Zum behaupteten Fehlen der Feststellungen zur subjektiven Tatseite genügt es, auf die hiezu ohnedies - auch zum Täuschungsvorsatz erfolgten Konstatierungen (US 7, 8, 12, 18) hinzuweisen; die Beschwerde der Angeklagten Melitta K***** übergeht auch, dass in den Feststellungen der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) bzw des direkten Vorsatzes nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB, die Konstatierungen der Wissens- und Willenskomponente bereits enthalten sind. Soweit beide Rechtsrügen ausdrücklich den jeweiligen (festgestellten, siehe oben) Täuschungsvorsatz in Zweifel ziehen, wenden sie sich erneut prozessordnungswidrig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und übersehen den festgestellten gemeinsamen Tatplan. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobenen Berufungen (wegen der Aussprüche über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche) das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64531 13Os160.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00160.01.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20020116_OGH0002_0130OS00160_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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