TE OGH 2002/1/17 2Nd501/02

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Veröffentlicht am 17.01.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika C*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, D-80802 München, *****, wegen Euro 581,38 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika C*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, D-80802 München, *****, wegen Euro 581,38 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht Mödling bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte vor, in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Reisebüros in Wien eine von der beklagten Partei veranstaltete Pauschalreise nach Dahab gebucht und bezahlt zu haben. Dieser Buchung sei eine Werbung der beklagten Partei in Österreich vorangegangen. Mit der vorgelegten Klage werde Preisminderung geltend gemacht. Da es sich um eine Verbrauchersache gemäß § 13 Z 3 EuGVÜ handle, sei zur Verhandlung und Entscheidung das für den Wohnsitz der Klägerin zuständige Bezirksgericht zu ordinieren.Die Klägerin brachte vor, in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Reisebüros in Wien eine von der beklagten Partei veranstaltete Pauschalreise nach Dahab gebucht und bezahlt zu haben. Dieser Buchung sei eine Werbung der beklagten Partei in Österreich vorangegangen. Mit der vorgelegten Klage werde Preisminderung geltend gemacht. Da es sich um eine Verbrauchersache gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, EuGVÜ handle, sei zur Verhandlung und Entscheidung das für den Wohnsitz der Klägerin zuständige Bezirksgericht zu ordinieren.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 13 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Nr 5 - nach dem vierten Abschnitt dieses Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Wenn danach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes mangelt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (RIS-Justiz RS0106680; RS0108686; 8 Nd 514/01).Gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Nr 5 - nach dem vierten Abschnitt dieses Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,). Wenn danach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes mangelt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (RIS-Justiz RS0106680; RS0108686; 8 Nd 514/01).

Nach den hier maßgeblichen Behauptungen der Antragstellerin (vgl 8 Nd 514/01) hat die Klägerin nicht nur ihren Wohnsitz in Österreich, sondern schloss auch den Vertrag hier ab. Ferner ging dem Vertragsabschluss Werbung der beklagten Partei in Österreich voraus. Da es an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache nach § 28 Abs 1 Z 1 JN das für den Wohnsitz der Klägerin zuständige Bezirksgericht Mödling zu ordinieren.Nach den hier maßgeblichen Behauptungen der Antragstellerin vergleiche 8 Nd 514/01) hat die Klägerin nicht nur ihren Wohnsitz in Österreich, sondern schloss auch den Vertrag hier ab. Ferner ging dem Vertragsabschluss Werbung der beklagten Partei in Österreich voraus. Da es an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das für den Wohnsitz der Klägerin zuständige Bezirksgericht Mödling zu ordinieren.

Anmerkung

E64562 2Nd501.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020ND00501.02.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20020117_OGH0002_0020ND00501_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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