Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karoline B*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Hardwig W*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2001, GZ 38 R 120/01f-33, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. Jänner 2001, GZ 20 C 490/99f-23, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 503 ZPO; ausführliche Nachweise veröffentlichter Judikatur unter E 36 zu § 503 ZPO in MGA15).1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO; ausführliche Nachweise veröffentlichter Judikatur unter E 36 zu Paragraph 503, ZPO in MGA15).
2. Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist regelmäßig so einzelfallbezogen (Judikaturnachweise bei Fucik in Rechberger2, Rz 1 aE zu § 182 ZPO), dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist (1 Ob 178/00h).2. Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist regelmäßig so einzelfallbezogen (Judikaturnachweise bei Fucik in Rechberger2, Rz 1 aE zu Paragraph 182, ZPO), dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken ist (1 Ob 178/00h).
3. Die Erörterungspflicht des § 182 ZPO bezieht sich auf verfahrensrechtliche Parteihandlungen, erfasst aber nicht die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit bestimmter Dispositionen materiellrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0037282, RZ 1989/92).3. Die Erörterungspflicht des Paragraph 182, ZPO bezieht sich auf verfahrensrechtliche Parteihandlungen, erfasst aber nicht die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit bestimmter Dispositionen materiellrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0037282, RZ 1989/92).
Anmerkung
E64375 9Ob11.02mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00011.02M.0123.000Dokumentnummer
JJT_20020123_OGH0002_0090OB00011_02M0000_000