TE OGH 2002/1/23 9ObA302/01d

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael W*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Klaus Burka, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.370,67 brutto und EUR 6.182,35 netto sA (Revisionsinteresse EUR 10.288,75 brutto und EUR 5.673,64 netto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2001, GZ 9 Ra 195/01i-34, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Oktober 2000, GZ 17 Cga 94/99p-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 938,05 (darin EUR 156,34 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein erhobenen Mängelrüge ist entgegenzuhalten:

Dadurch, dass der Geschäftsführer der Beklagten (nach viermaligem Nichterscheinen) nicht als Partei vernommen wurde, wurde der Beklagten nicht die Möglichkeit entzogen, vor Gericht zu verhandeln. Die Beklagte wurde nicht von der Verhandlung ausgeschlossen; das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO; RIS-Justiz RS0107383/T3). Im Übrigen können (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0042963, RS0043055 ua). Dies gilt auch für Überlegungen der Revisionswerberin zu § 381 ZPO (RIS-Justiz RS0040679). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Mängelrüge nicht abschließend behandelt, ist unbegründet (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Dadurch, dass der Geschäftsführer der Beklagten (nach viermaligem Nichterscheinen) nicht als Partei vernommen wurde, wurde der Beklagten nicht die Möglichkeit entzogen, vor Gericht zu verhandeln. Die Beklagte wurde nicht von der Verhandlung ausgeschlossen; das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO; RIS-Justiz RS0107383/T3). Im Übrigen können (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0042963, RS0043055 ua). Dies gilt auch für Überlegungen der Revisionswerberin zu Paragraph 381, ZPO (RIS-Justiz RS0040679). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Mängelrüge nicht abschließend behandelt, ist unbegründet (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E64384 9ObA302.01d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00302.01D.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20020123_OGH0002_009OBA00302_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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