Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Haimo H*****, Schlosser, 2.) Helga H*****, Hausfrau, beide *****, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 6. November 2001, GZ 36 R 372/01a-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht konnte den behaupteten Feststellungsmangel betreffend den Grund für die Abweisung eines Gläubigerantrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Erstbeklagten schon deshalb nicht aufgreifen, weil das Erstgericht zu diesem Thema ohnehin Feststellungen getroffen hatte (8 ObA 163/01f), wonach die Abweisung des Antrages infolge Mangels eines kostendeckenden Vermögens des Erstbeklagten erfolgt war (AS 89).
Was die Inanspruchnahme eines Wiederkaufsrechtes anlangt, hat das Berufungsgericht einen diesbezüglichen Verfahrensmangel mit der Begründung verneint, dass ein solches konkretes Vorbringen nicht erstattet worden sei. Abgesehen davon, dass die Auslegung des Prozessvorbringens als Frage des Einzelfalls regelmäßig nicht revisibel ist, können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503). Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt wiederum nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek aaO Rz 7 zu § 471). Da die Berufung jegliche Ausführung in diesem Sinn vermissen lässt, kann in der Unterlassung eines Eingehens darauf kein erheblicher Verfahrensmangel liegen.Was die Inanspruchnahme eines Wiederkaufsrechtes anlangt, hat das Berufungsgericht einen diesbezüglichen Verfahrensmangel mit der Begründung verneint, dass ein solches konkretes Vorbringen nicht erstattet worden sei. Abgesehen davon, dass die Auslegung des Prozessvorbringens als Frage des Einzelfalls regelmäßig nicht revisibel ist, können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503,). Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt wiederum nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek aaO Rz 7 zu Paragraph 471,). Da die Berufung jegliche Ausführung in diesem Sinn vermissen lässt, kann in der Unterlassung eines Eingehens darauf kein erheblicher Verfahrensmangel liegen.
Zur Rechtsrüge:
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens ein Grund zur vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages iSd § 1118 ABGB war (- und damit die Benützung der Naturalwohnung zu einer titellosen machte -) ist das Ergebnis einer nachvollziehbaren Auslegung des Punktes III Abs 3 des Pachtvertrages ./D und entzieht sich somit der Überprüfbarkeit durch den Obersten Gerichtshof. Liegt aber der Grund für die titellose Benützung in einer vorzeitigen Auflösung und nicht in einer Kündigung, erweisen sich Hinweise auf die Eventualmaxime als nicht zielführend (3 Ob 65/99a).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens ein Grund zur vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages iSd Paragraph 1118, ABGB war (- und damit die Benützung der Naturalwohnung zu einer titellosen machte -) ist das Ergebnis einer nachvollziehbaren Auslegung des Punktes römisch III Absatz 3, des Pachtvertrages ./D und entzieht sich somit der Überprüfbarkeit durch den Obersten Gerichtshof. Liegt aber der Grund für die titellose Benützung in einer vorzeitigen Auflösung und nicht in einer Kündigung, erweisen sich Hinweise auf die Eventualmaxime als nicht zielführend (3 Ob 65/99a).
Auf den Einwand, dass Auflösungsgründe schon bei der Klageeinbringung hätten vorliegen müssen, ist (- abgesehen davon, dass sich die klagende Partei nicht nur auf die seinerzeitige Auflösungserklärung, sondern auch auf eine später erfolgte stützt; s hiezu 3 Ob 65/99a -) schon deshalb nicht näher einzugehen, weil eine solche Rechtsrüge im Berufungsverfahren unterblieben ist und nach stRSpr (s Kodek aaO Rz 5 zu § 503) im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann.Auf den Einwand, dass Auflösungsgründe schon bei der Klageeinbringung hätten vorliegen müssen, ist (- abgesehen davon, dass sich die klagende Partei nicht nur auf die seinerzeitige Auflösungserklärung, sondern auch auf eine später erfolgte stützt; s hiezu 3 Ob 65/99a -) schon deshalb nicht näher einzugehen, weil eine solche Rechtsrüge im Berufungsverfahren unterblieben ist und nach stRSpr (s Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503,) im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann.
Anmerkung
E64496 9Ob7.02yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00007.02Y.0123.000Dokumentnummer
JJT_20020123_OGH0002_0090OB00007_02Y0000_000