Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert B*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, wegen EUR 20.197,88 brutto sA (Revisionsinteresse EUR 19.238,42 brutto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Mai 2001, GZ 8 Ra 61/01d-36, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Dezember 2000, GZ 38 Cga 119/99h-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.063,63 (darin enthalten EUR 177,27 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers gerechtfertigt war, zutreffend bejaht, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers gerechtfertigt war, zutreffend bejaht, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Der Tatbestand umfasst jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigte Weisungen des Arbeitgebers (Kuderna, Entlassungsrecht² 113 f; Arb 11.281, 11.421 ua; RIS-Justiz RS0060172, RS0104130, RS0104135).Gemäß Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO 1859 liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Der Tatbestand umfasst jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigte Weisungen des Arbeitgebers (Kuderna, Entlassungsrecht² 113 f; Arb 11.281, 11.421 ua; RIS-Justiz RS0060172, RS0104130, RS0104135).
Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein (Kuderna aaO 115 f; Arb 11.281, 11421 ua; es sei denn der Verstoß ist besonders krass und die Verletzung der Verpflichtungen offensichtlich [RIS-Justiz RS0060612]). Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist (RIS-Justiz RS0060643). Dies war hier der Fall. Dass die gegenständliche Weisung des Arbeitgebers, der Kläger möge sich wegen eines plötzlichen personellen Engpasses zwecks Aushilfe "raschest" in einer bestimmten Abteilung des Betriebes einfinden, gerechtfertigt war, ist nicht weiter strittig. Es handelte sich bei dieser Aushilfstätigkeit um eine dem Kläger vertraute Arbeit. Auf die Dringlichkeit seines Einsatzes wurde der Kläger von Anfang an ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger aber der Anordnung seines Vorgesetzten trotz mehrerer Aufforderungen und Ermahnungen sowie des Hinweises auf die besondere Dringlichkeit der Arbeiten nicht nachkam, lag letztlich eine beharrliche Vernachlässigung der Pflichten und nicht bloß eine Ungehörigkeit des Klägers vor. Seine trotz mehrerer Aufforderungen und Ermahnungen durch rund drei Stunden hindurch aufrecht erhaltene faktische Weigerung machte eine Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar, weil billigerweise von der Arbeitgeberin ein weiteres Tolerieren dieses Verhaltens in Anbetracht der Dringlichkeit der Arbeiten nicht verlangt werden konnte. Einer über die erfolgten Ermahnungen hinausgehenden besonderen "Vorwarnung" bedurfte es bei der festgestellten Sachlage nicht.
Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Tatbestand der beharrlichen Vernachlässigung der Pflichten nach § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 gegeben. Die Entlassung des Klägers war berechtigt, ohne dass auf frühere Verwarnungen des Klägers wegen anderer Vorkommnisse eingegangen werden muss.Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Tatbestand der beharrlichen Vernachlässigung der Pflichten nach Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO 1859 gegeben. Die Entlassung des Klägers war berechtigt, ohne dass auf frühere Verwarnungen des Klägers wegen anderer Vorkommnisse eingegangen werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E64380 9ObA207.01hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00207.01H.0123.000Dokumentnummer
JJT_20020123_OGH0002_009OBA00207_01H0000_000