Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A*****, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei L*****, vertreten durch Bründl, Reischl & Partner, Rechtsanwälte in Seekirchen, wegen 130.811,10 Euro (S 1,8 Mio) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2001, GZ 22 R 123/01v-28, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Judikatur bedarf das Zustandekommen eines Kaufvertrages nicht nur der Einigung über den Kaufgegenstand, sondern auch den Kaufpreis. Selbst bei Nebenpunkten schließt die mangelnde Einigung darüber die Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nur dann nicht aus, wenn diese nicht besprochen wurden, während dann, wenn eine Vereinbarung über die offengebliebenen Nebenpunkte vorbehalten wurde, der Vertrag erst zustandekommt, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (vgl RIS-Justiz RS0013973 mit zahlreichen wN etwa EvBl 1974/247, SZ 49/94, SZ 54/112, SZ 62/9, SZ 68/178 uva). Wenn sich Parteien beim schriftlichen Vertragsabschluss persönlich gegenüberstanden, widerspricht es weiters nach ständiger Rechtsprechung den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, dass ein Teil, der mit dem anderen mündlich bestimmte Vertragsvereinbarungen traf und diesem vertragliche Zusagen machte, sich hinterher auf eine damit im Gegensatz stehende Klausel des Vertrages beruft (vgl RIS-Justiz RS0017290 mwN, zuletzt OGH 8 Ob 2064/96d). Hier haben aber die Vertragsparteien bei Unterfertigung des schriftlichen Vertrages ausdrücklich vereinbart, die Einigung über den Kaufpreis noch einer späteren Vereinbarung vorzubehalten, sodass der Kaufvertrag als nicht zustandegekommen anzusehen ist. Dass die mündliche Vereinbarung unmittelbar bei Abschluss des schriftlichen Vertrages getroffen wurde, ergibt sich schon aus der Darstellung des Erstgerichtes (vgl S 19 und 20 des erstgerichtlichen Urteils).Nach ständiger Judikatur bedarf das Zustandekommen eines Kaufvertrages nicht nur der Einigung über den Kaufgegenstand, sondern auch den Kaufpreis. Selbst bei Nebenpunkten schließt die mangelnde Einigung darüber die Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nur dann nicht aus, wenn diese nicht besprochen wurden, während dann, wenn eine Vereinbarung über die offengebliebenen Nebenpunkte vorbehalten wurde, der Vertrag erst zustandekommt, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben vergleiche RIS-Justiz RS0013973 mit zahlreichen wN etwa EvBl 1974/247, SZ 49/94, SZ 54/112, SZ 62/9, SZ 68/178 uva). Wenn sich Parteien beim schriftlichen Vertragsabschluss persönlich gegenüberstanden, widerspricht es weiters nach ständiger Rechtsprechung den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, dass ein Teil, der mit dem anderen mündlich bestimmte Vertragsvereinbarungen traf und diesem vertragliche Zusagen machte, sich hinterher auf eine damit im Gegensatz stehende Klausel des Vertrages beruft vergleiche RIS-Justiz RS0017290 mwN, zuletzt OGH 8 Ob 2064/96d). Hier haben aber die Vertragsparteien bei Unterfertigung des schriftlichen Vertrages ausdrücklich vereinbart, die Einigung über den Kaufpreis noch einer späteren Vereinbarung vorzubehalten, sodass der Kaufvertrag als nicht zustandegekommen anzusehen ist. Dass die mündliche Vereinbarung unmittelbar bei Abschluss des schriftlichen Vertrages getroffen wurde, ergibt sich schon aus der Darstellung des Erstgerichtes vergleiche S 19 und 20 des erstgerichtlichen Urteils).
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, Rechtsfragen aufzuzeigen, die über die Auslegung der Willenserklärungen im Einzelfall hinausgehen würden oder darzulegen, dass das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes unvertretbar wäre. Daher liegt auch keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor (vgl RIS-Justiz RS0042936 mit zahlreichen wN, insb OGH 24. 2. 2000, 8 Ob 42/00k).Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, Rechtsfragen aufzuzeigen, die über die Auslegung der Willenserklärungen im Einzelfall hinausgehen würden oder darzulegen, dass das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes unvertretbar wäre. Daher liegt auch keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor vergleiche RIS-Justiz RS0042936 mit zahlreichen wN, insb OGH 24. 2. 2000, 8 Ob 42/00k).
Anmerkung
E64599 8Ob324.01gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00324.01G.0124.000Dokumentnummer
JJT_20020124_OGH0002_0080OB00324_01G0000_000