TE OGH 2002/1/24 8Ob281/01h

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache der T***** Bank AG, *****, Masseverwalter Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufnahme in den Gläubigerausschuss, infolge Revisionsrekurses des Konkursgläubigers Dr. Herbert G*****, vertreten durch Beck & Dornhöfer, Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. September 2001, GZ 28 R 177/01h und 28 R 118/01f-67, mit dem ua der Rekurs dieses Konkursgläubigers gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. Juli 2001, GZ 44 S 43/01x-44, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 15. 2. 2001 den Konkurs über das Vermögen der T***** Bank AG und bestellte Rechtsanwalt Dr. Peter Schulyok zum Masseverwalter und Rechtsanwalt Dr. Georg Unger zum Masseverwalterstellvertreter. Mit Beschluss vom 22. 2. 2001 ordnete es von Amts wegen dem Masseverwalter einen Gläubigerausschuss von fünf Mitgliedern bei, und zwar den Kreditschutzverband von 1870, den Alpenländischen Kreditorenverband, den Verein Insolvenzschutzverband der Arbeitnehmer, die Finanzprokuratur und die Einlagensicherung der Banken und Bankiers GesmbH.

Der Konkursgläubiger Dr. Herbert G*****, dessen angemeldete Konkursforderung von S 25.693,20 der Masseverwaltung in der Prüfungstagsatzung am 11. 5. 2000 bestritt, beantragte mit dem am 27. 4. 2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz, ihn in den Gläubigerausschuss aufzunehmen.

Mit Beschluss vom 11. 7. 2001, ON 44, wies das Erstgericht den Antrag dieses Konkursgläubigers auf Aufnahme in den Gläubigerausschuss ab. Die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses gewährleiste die objektive und umfassende Wahrung der Interessen sämtlicher am Verfahren beteiligter Gläubiger und die dem Gesetz entsprechende Überwachung und Unterstützung des Masseverwalters. Für eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses bestehe keine Notwendigkeit, zumal den bisherigen Mitgliedern in jeder Hinsicht ausreichende Kompetenz zukomme.

Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen diesen Beschluss zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fragen der Zulässigkeit der Erweiterung der Anzahl der Mitglieder eines bereits rechtskräftig beigeordneten Gläubigerausschusses sowie zur diesbezüglichen Antragslegitimation fehlten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Konkursgläubigers, der zwar aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt ist.

Der Revisionsrekurswerber behauptet, dass der Beschluss des Erstgerichtes nichtig sei, weil er in Verletzung seiner Verfahrensrechte, insbesondere seines Rechtes auf rechtliches Gehör als Gläubiger ergangen sei. Das Erstgericht hätte vor Beschlussfassung den bereits bestehenden Gläubigerausschuss bzw die Gläubigerversammlung mit seinem Aufnahmeersuchen befassen müssen. Obwohl er 14 Tage vor der Gläubigerversammlung sein begründetes Aufnahmeersuchen eingebracht habe, habe es das Erstgericht unterlassen, die Gläubigerversammlung hiemit zu befassen. Auch wenn ihm kein eigenes Antragsrecht zukomme, sondern eine solche Maßnahme nur anregen könne, hätte das Gericht diese Anregung der Gläubigerversammlung bekannt geben müssen, weil sich diese ja seiner Anregung anschließen und sie zu ihrem Antrag hätte machen können. Die Begründung des Erstgerichtes sei überdies unrichtig, weil die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses nicht die objektive und umfassende Wahrung der Interessen sämtlicher am Verfahren beteiligter Gläubiger und die dem Gesetz entsprechende Überwachung und Unterstützung des Masseverwalters gewährleiste.

Das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Beiordnung eines Gläubigerausschusses und die Enthebung von Mitgliedern des Gläubigerauschusses von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen könne (§ 88 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 KO). Dem einzelnen Konkursgläubiger gibt das Gesetz in beiden Fällen kein Antragsrecht; er kann entsprechende Maßnahmen nur anregen. Der Gläubigerausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern (§ 88 Abs 1 Satz 1 KO). Innerhalb dieser Grenzen bestimmt das Konkursgericht die Zahl und die Mitglieder nach freiem Ermessen (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 88 KO Rz 9). Die Konkursgläubiger haben gemäß § 88 Abs 1 Satz 2 KO nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Ausschussmitglieder zu machen (Präsentationsrecht). Diese Vorschläge dienen lediglich der Informationsbeschaffung des Konkursgerichts, das darauf nach Tunlichkeit Bedacht zu nehmen hat, daran aber in keiner Weise gebunden ist (Hierzenberger/Riel aaO Rz 6). Ein subjektives Recht auf Bestellung zum Ausschussmitglied besteht nicht.Das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Beiordnung eines Gläubigerausschusses und die Enthebung von Mitgliedern des Gläubigerauschusses von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen könne (Paragraph 88, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 3, KO). Dem einzelnen Konkursgläubiger gibt das Gesetz in beiden Fällen kein Antragsrecht; er kann entsprechende Maßnahmen nur anregen. Der Gläubigerausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern (Paragraph 88, Absatz eins, Satz 1 KO). Innerhalb dieser Grenzen bestimmt das Konkursgericht die Zahl und die Mitglieder nach freiem Ermessen (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 88, KO Rz 9). Die Konkursgläubiger haben gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Satz 2 KO nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Ausschussmitglieder zu machen (Präsentationsrecht). Diese Vorschläge dienen lediglich der Informationsbeschaffung des Konkursgerichts, das darauf nach Tunlichkeit Bedacht zu nehmen hat, daran aber in keiner Weise gebunden ist (Hierzenberger/Riel aaO Rz 6). Ein subjektives Recht auf Bestellung zum Ausschussmitglied besteht nicht.

Im Gesetz ist die Erweiterung der Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses, die vom Rechtsmittelwerber angestrebt wird, - innerhalb der zulässigen Anzahl - eines bereits (rechtskräftig) beigeordneten Gläubigerausschusses nicht ausdrücklich geregelt. Auch wenn man sie - wie der erkennende Senat - für zulässig hält, so besteht dennoch kein Antragsrecht eines einzelnen Konkursgläubigers. Aus der gesetzlichen Beschränkung des Antragsrechts auf die Gläubigerversammlung im § 88 Abs 1 und Abs 3 KO und die Beschränkung der Konkursgläubiger in Bezug auf die Auswahl der Ausschussmitglieder auf ein bloßes Repräsentationsrecht ergibt sich, dass ein einzelner die Änderung der Zusammensetzung - und somit auch dessen Erweiterung - nicht beantragen kann.Im Gesetz ist die Erweiterung der Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses, die vom Rechtsmittelwerber angestrebt wird, - innerhalb der zulässigen Anzahl - eines bereits (rechtskräftig) beigeordneten Gläubigerausschusses nicht ausdrücklich geregelt. Auch wenn man sie - wie der erkennende Senat - für zulässig hält, so besteht dennoch kein Antragsrecht eines einzelnen Konkursgläubigers. Aus der gesetzlichen Beschränkung des Antragsrechts auf die Gläubigerversammlung im Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, KO und die Beschränkung der Konkursgläubiger in Bezug auf die Auswahl der Ausschussmitglieder auf ein bloßes Repräsentationsrecht ergibt sich, dass ein einzelner die Änderung der Zusammensetzung - und somit auch dessen Erweiterung - nicht beantragen kann.

Fehlt daher dem Rechtsmittelwerber die Legitimation zur Stellung des Antrages, ihn in den bereits bestehenden Gläubigerausschuss aufzunehmen, so steht ihm - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - auch ein Rekursrecht gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des Konkursgerichtes nicht zu.

Auch wenn die Erweiterung der Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses - solange sich die Zahl innerhalb der zulässigen Grenzen hält (also bis sieben Gläubigerausschussmitglieder) - grundsätzlich zulässig ist, hat das Rekursgericht eine Erweiterung nur dann vorzunehmen, wenn eine solche sich zumindest als tunlich erweist. Sind - wie hier - alle Gläubigergruppen im Gläubigerausschuss ausreichend vertreten, besteht kein Anlass für eine Erweiterung und zwar auch dann nicht, wenn ein Konkursgläubiger seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten einbringen will. Dass keines der Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Wahrung der Interessen des Rechtsmittelwerbers berufen wäre, behauptet er selbst nicht. Der Rechtsmittelwerber verfolgt offenbar äußerst massiv nur ganz konkrete eigene Interessen: er will den Verzicht des Masseverwalters auf die Rückzahlung eines ihm von der Gemeinschuldnerin gewährten Kredites erreichen und beruft sich auf eine von ihm erklärte Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen, insbesondere an Verdienstentgang, da er wegen seiner im Rahmen der Geschäftsbeziehung übernommenen Verpflichtung zur Anführung der Gemeinschuldnerin als Bankverbindung fast ein Jahr lang keine Seminare habe veranstalten können; darüber hinaus will der Rechtsmittelwerber den Masseveralter zur Rückziehung der Bestreitung einer von ihm angemeldeten Forderung von S 25.693,20 an ihm durch die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin erwachsenen Rechtsanwaltskosten bewegen (siehe die umfangreichen Schriftsätze des Rechtsmittelwerbers ON 12, 13 und 32).

Hat der einzelne Konkursgläubiger nur ein Anregungs-, aber kein Antragsrecht, hat das Gericht zwar die Anregung zu prüfen, es ist aber weder zu einer sachlichen Erledigung der Anregung noch zur Befassung der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses mit dieser Anregung verpflichtet, wenn es eine solche für nicht zweckmäßig hält. Die Unterlassung der Befassung dieser beiden Organe des Konkursverfahrens mit der Anregung des Rechtsmittelwerbers, ihn in den Gläubigerausschuss aufzunehmen, kann daher nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig sein.

Im Übrigen hätte es der Rechtsmittelwerber in der Hand gehabt, diese Frage in der Gläubigerversammlung selbst zur Sprache zu bringen. Er hat dies aber unterlassen, sodass er sich selbst die Möglichkeit genommen hat, zu versuchen, die Gläubigerversammlung davon zu überzeugen, dass es zweckmäßig wäre, wenn diese einen Antrag auf Erweiterung des Gläubigerausschusses stellen und ihn zum weiteren Gläubigerausschussmitglied vorschlagen würde. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wäre aber das Gericht trotz eines allfälligen Vorschlages nicht verpflichtet gewesen, ihn zu bestellen, wenn es dies für nicht zweckmäßig erachtet hätte (§ 88 Abs 1 KO ..... "wenn tunlich").Im Übrigen hätte es der Rechtsmittelwerber in der Hand gehabt, diese Frage in der Gläubigerversammlung selbst zur Sprache zu bringen. Er hat dies aber unterlassen, sodass er sich selbst die Möglichkeit genommen hat, zu versuchen, die Gläubigerversammlung davon zu überzeugen, dass es zweckmäßig wäre, wenn diese einen Antrag auf Erweiterung des Gläubigerausschusses stellen und ihn zum weiteren Gläubigerausschussmitglied vorschlagen würde. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wäre aber das Gericht trotz eines allfälligen Vorschlages nicht verpflichtet gewesen, ihn zu bestellen, wenn es dies für nicht zweckmäßig erachtet hätte (Paragraph 88, Absatz eins, KO ..... "wenn tunlich").

Anmerkung

E64365 8Ob281.01h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00281.01H.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20020124_OGH0002_0080OB00281_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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