TE OGH 2002/1/25 7Nd501/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Verena Schmid, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei ***** S.R.C., ***** wegen EUR 72.672,83 (S 1,000.000) sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Verena Schmid, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei ***** S.R.C., ***** wegen EUR 72.672,83 (S 1,000.000) sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Nach den gemäß § 41 Abs 2 JN maßgeblichen Klagebehauptungen sei die in Hamburg (Deutschland) ansässige Klägerin Transportversicherer der Firma B***** mit Sitz in Barcelona (Spanien), welche am 5. 12. 2000 über die ebenfalls in Spanien (Madrid) ansässige beklagte Partei Maschinenanlagenteile im (Gegen)Wert von EUR 91.764 zur Reparatur an die Firma Z***** GmbH nach Dornbirn in Österreich im Rahmen des sog "S*****" per LKW auf dem Landwege versandt habe, wo sie jedoch mit unbekanntem Verbleib nie angekommen seien. In Erfüllung des Versicherungsvertrages habe die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin hierauf den Betrag von EUR 88.632 zur Auszahlung gebracht, welcher nunmehr im Regresswege (nach § 67 dVersVG) - aus Gebührengründen vorerst lediglich im Teilbetrag von S 1,000.000 (EUR 72.672,83) - von der beklagten Partei eingefordert werde; darüber hinaus habe ihr die Firma B***** ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei aus dem gegenständlichen Transportauftrag abgetreten. Die beklagte Partei treffe ein schwerwiegendes Organisationsverschulden samt grober Fahrlässigkeit.Nach den gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN maßgeblichen Klagebehauptungen sei die in Hamburg (Deutschland) ansässige Klägerin Transportversicherer der Firma B***** mit Sitz in Barcelona (Spanien), welche am 5. 12. 2000 über die ebenfalls in Spanien (Madrid) ansässige beklagte Partei Maschinenanlagenteile im (Gegen)Wert von EUR 91.764 zur Reparatur an die Firma Z***** GmbH nach Dornbirn in Österreich im Rahmen des sog "S*****" per LKW auf dem Landwege versandt habe, wo sie jedoch mit unbekanntem Verbleib nie angekommen seien. In Erfüllung des Versicherungsvertrages habe die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin hierauf den Betrag von EUR 88.632 zur Auszahlung gebracht, welcher nunmehr im Regresswege (nach Paragraph 67, dVersVG) - aus Gebührengründen vorerst lediglich im Teilbetrag von S 1,000.000 (EUR 72.672,83) - von der beklagten Partei eingefordert werde; darüber hinaus habe ihr die Firma B***** ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei aus dem gegenständlichen Transportauftrag abgetreten. Die beklagte Partei treffe ein schwerwiegendes Organisationsverschulden samt grober Fahrlässigkeit.

Mit ihrer Klage verband die klagende Partei auch den Antrag, gemäß § 28 JN iVm Art 31 Abs 1 lit b CMR ein inländisches Gericht, speziell das Handelsgericht Wien, als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Mit ihrer Klage verband die klagende Partei auch den Antrag, gemäß Paragraph 28, JN in Verbindung mit Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR ein inländisches Gericht, speziell das Handelsgericht Wien, als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Z 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft im vorliegenden Fall zu; Spanien und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (vgl die Länderübersicht bei Schütz in Straube2 § 452 HGB Rz 2 zu Anh I). Für Beförderungsverträge, die den CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Art 57 dem EuGVÜ vorgeht (stRsp, zuletzt etwa 3 Nd 516/00, 7 Nd 519/00, 10 Nd 502/01 uva). Auch Schadenersatzklagen eines Transportversicherers als Legalzessionar gegen den (ausländischen) Frachtführer oder Spediteur unterliegen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (10 Nd 501/97; 7 Nd 503/00).Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Ziffer eins, CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft im vorliegenden Fall zu; Spanien und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens vergleiche die Länderübersicht bei Schütz in Straube2 Paragraph 452, HGB Rz 2 zu Anh römisch eins). Für Beförderungsverträge, die den CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Artikel 57, dem EuGVÜ vorgeht (stRsp, zuletzt etwa 3 Nd 516/00, 7 Nd 519/00, 10 Nd 502/01 uva). Auch Schadenersatzklagen eines Transportversicherers als Legalzessionar gegen den (ausländischen) Frachtführer oder Spediteur unterliegen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (10 Nd 501/97; 7 Nd 503/00).

Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert werden sollte, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, so ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes zu bestimmen. Dies trifft auf das Handelsgericht Wien zu. In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher dieses als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert werden sollte, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, so ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes zu bestimmen. Dies trifft auf das Handelsgericht Wien zu. In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher dieses als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E64364 7Nd501.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070ND00501.02.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20020125_OGH0002_0070ND00501_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten