Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe S*****, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Raimund M*****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 220.000 sA (= EUR 15.988,02) und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. September 2001, GZ 3 R 135/01z-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 21. Mai 2001, GZ 4 Cg 95/99y-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.078 (= S 13.771) (darin enthalten EUR 166,78 Umsatzsteuer = S 2.295) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Halter eines Tieres dann nicht für den von diesem herbeigeführten Schaden einzustehen, wenn ihm der Beweis gelingt, dass er für die nach § 1320 ABGB geforderte Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat (RIS-Justiz RS0030081; RS0030058). Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung hat in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu erfolgen (RIS-Justiz RS0030567). Dabei spielt die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle (RIS-Justiz RS0030081).Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Halter eines Tieres dann nicht für den von diesem herbeigeführten Schaden einzustehen, wenn ihm der Beweis gelingt, dass er für die nach Paragraph 1320, ABGB geforderte Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat (RIS-Justiz RS0030081; RS0030058). Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung hat in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu erfolgen (RIS-Justiz RS0030567). Dabei spielt die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle (RIS-Justiz RS0030081).
Nach den Feststellungen sind schottische Hochlandrinder wie jene der Mastrassen wesentlich bessere Mütter als die der Milchrassen und führen jede Form des Schutz- und Pflegeverhaltens viel vehementer und wirkungsvoller aus. Auf Menschen, die ihnen gegenüber eine Distanz von 10 m unterschreiten, reagieren sie entweder mit Flucht (wenn das Kalb mitläuft) oder mit unvermitteltem Angriff. Kühe, die nicht an Menschen gewöhnt sind, greifen nach dem Kalben Personen bereits an, wenn sie eine Distanz von etwa 30 m unterschreiten.
Dieses Verhalten war dem Beklagten auch bekannt, weil er Wanderer, die sich den Tieren auf zu nahe Distanz näherten, darauf hinwies, dass sie sich den Tieren nicht allzu sehr nähern sollten. Darüber hinaus gab es schon vor dem Unfall der Klägerin mehrere Vorfälle mit Hochlandrindern.
Wenn daher das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalles die erforderliche Verwahrung der auf der Alm frei herumlaufenden Mutterkühe durch den Beklagten im kritischen Zeitraum nach dem Kalben der Kühe als nicht ausreichend angesehen hat, betrifft dies keine erhebliche Rechtsfrage, weshalb die ordentliche Revision zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41,, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
Textnummer
E64432European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00334.01H.0128.000Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011