TE OGH 2002/1/28 2Ob15/02y

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Veröffentlicht am 28.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita T*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Anton Tschann,

Rechtsanwalt in Bludenz, wegen EUR 24.708,76 (= S 340.000,--) über

die Revision (Revisionsinteresse EUR 9.205,95 = S 126.676,63) der

klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2001, GZ 1 R 160/01s-44, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3. Mai 2001, GZ 5 Cg 14/00i-36, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage (Möglichkeit der Teileinklagung von Schmerzengeld), die zur Begründung der Zulässigkeit der ordentlichen Revision angeführt wurde, wird von der Revisionswerberin überhaupt nicht berührt und ist daher für die Zulässigkeit der Revision der Klägerin ohne Belang. Die Klägerin begehrte weiteres Schmerzengeld aus einem Unfall vom 9. 6. 1976. Die beklagte Partei hatte bereits im Jahre 1977 und 1978 jeweils S 30.000 an Schmerzengeld bezahlt. Im Rechtsstreit zu 12 C 45/97x des BG Bludenz wurde der Klägerin weiteres Schmerzengeld von S 50.000 für die Jahre 1995 bis 1997 sowie S 12.000 bis zum 16. 9. 1998 zuerkannt.Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage (Möglichkeit der Teileinklagung von Schmerzengeld), die zur Begründung der Zulässigkeit der ordentlichen Revision angeführt wurde, wird von der Revisionswerberin überhaupt nicht berührt und ist daher für die Zulässigkeit der Revision der Klägerin ohne Belang. Die Klägerin begehrte weiteres Schmerzengeld aus einem Unfall vom 9. 6. 1976. Die beklagte Partei hatte bereits im Jahre 1977 und 1978 jeweils S 30.000 an Schmerzengeld bezahlt. Im Rechtsstreit zu 12 C 45/97x des BG Bludenz wurde der Klägerin weiteres Schmerzengeld von S 50.000 für die Jahre 1995 bis 1997 sowie S 12.000 bis zum 16. 9. 1998 zuerkannt.

Mit Klage vom 10. 1. 2000 begehrte die Klägerin von der beklagten Partei Zahlung von S 340.000 sA. Ihr stehe zur Abgeltung des durch den Unfall erlittenen Ungemachs dieser Betrag zu. Eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens im Vorverfahren sei wegen der damaligen Streitwertgrenze nicht möglich gewesen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Klägerin sei es im Vorverfahren möglich gewesen, ihr Schmerzengeldbegehren bereits im Vorverfahren im Sinne einer Globalbemessung zu konkretisieren. Die Teileinklagung von Schmerzengeld sei unzulässig.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von S 200.000 sA an Schmerzengeld. Das Mehrbegehren auf Bezahlung von weiteren S 140.000 wies es ab. Es erörterte rechtlich, dass im Vorverfahren keine Globalbemessung des Schmerzengeldes stattgefunden habe. Bei der nunmehr vorzunehmenden Globalbemessung für von der Klägerin aller vom Unfallszeitpunkt bis in die Zukunft erlittenen und zu erleidenden Schmerzen ergebe sich ein Schmerzengeld von rund S 400.000. Davon seien die bereits an die Klägerin geleisteten Schmerzengeldzahlungen wertberichtigt mit einem Gesamtbetrag von S 186.697,43 abzuziehen, weshalb sich ein gerechtfertigter Schmerzengeldanspruch von S 200.000 ergebe. Dieser Betrag umfasse sich im Sinne einer Globalbemessung alle von der Klägerin unfallskausal erlittenen (und zu erleidenden) Schmerzen. Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab lediglich der Berufung der Klägerin teilweise Folge und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von S 213.302,37 samt Anhang und wies ein Mehrbegehren von S 126.697,63 ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Insgesamt sei die Ausmessung eines Schmerzengeldes von S 400.000 nicht zu bemängeln. Aus der Aufwertung des bereits bezahlten Schmerzengeldes von insgesamt S 122.000 auf S 186.697,63 ergebe sich noch ein restliches Schmerzengeld von S 213.302,37. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Globaleinklagung von Schmerzengeld abgewichen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, unter Zugrundelegung eines der Klägerin zustehenden Schmerzengeldanspruches von S 540.000 den geltend gemachten Betrag von S 340.000 zuzusprechen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Grundsätzlich kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 502 ZPO mwN). Es entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0031415; zuletzt 2 Ob 25/01t), dass der Schmerzengeldanspruch nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln ist. Dies ermöglicht es, den konkreten Stellenwert einer zeitweiligen Lästigkeit, die Unlustgefühle verursacht, zu bestimmen und im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Dem entspricht auch die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen. Dass diese das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruches eklatant verfehlt hätten, trifft nicht zu. Ein solcher Entscheidungsfehler müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision vorliegen (2 Ob 66/99s).Grundsätzlich kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO mwN). Es entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0031415; zuletzt 2 Ob 25/01t), dass der Schmerzengeldanspruch nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln ist. Dies ermöglicht es, den konkreten Stellenwert einer zeitweiligen Lästigkeit, die Unlustgefühle verursacht, zu bestimmen und im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Dem entspricht auch die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen. Dass diese das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruches eklatant verfehlt hätten, trifft nicht zu. Ein solcher Entscheidungsfehler müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision vorliegen (2 Ob 66/99s).

Da im Rechtsmittel der Klägerin auch sonst keine weitere erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde, war es zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.Da im Rechtsmittel der Klägerin auch sonst keine weitere erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde, war es zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Anmerkung

E64540 2Ob15.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00015.02Y.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20020128_OGH0002_0020OB00015_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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