TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/26 2006/10/0206

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs5 idF 2002/038;
NatSchG Vlbg 1997 §50 idF 2002/038;
UVPG 1993 Anh1 Z14;
UVPG 2000 §3a Abs5 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 Anh1 Spalte1 Z12;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Naturschutzanwältin für Vorarlberg, vertreten durch Dr. Julia Hagen und Mag. Martin Künz, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30. August 2006, Zl. UVS-327-003/E10-2006, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Parteien: 1. D Seilbahnen GmbH & Co KG, und 2. Bergbahnen M GmbH & Co KG, beide vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 24. Februar 2006, Zl. BHBR-II-6101-2003/0099, wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß den §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 lit. e, f und g iVm § 35 Abs. 2 und 3 und § 37 des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Vlbg NatSchG), LGBl. Nr. 22/1997 "idgF" die Bewilligung für die Errichtung der 8er-Kabinenbahn "Gipfelbahn" der 6er-Sesselbahn "Hohe Wacht", der 6er-Sesselbahn "Elsenkopf" und der 6er-Sesselbahn "Ragaz" samt den vorgesehenen Pisten in den Gemeindegebieten von Damüls, Mellau und Au unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Naturschutzanwältin Berufung. Sie brachte vor, gemäß § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG könne der Naturschutzanwalt zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen Bescheide Berufung erheben, mit denen in Angelegenheiten der Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften eine Bewilligung erteilt worden sei, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden sei und der Stellungnahme des Naturschutzanwaltes nicht entsprochen worden sei. Diese Formulierung sei wortgleich aus dem Anhang zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) übernommen worden, wobei lediglich der Schwellenwert von 20 ha auf 10 ha herabgesetzt worden sei. Es seien zur Erhebung der relevanten Flächen dieselben Berechnungskriterien wie nach dem UVP-G zugrunde zu legen. In einem Feststellungsverfahren nach dem UVP-G seien vom Amt der Vorarlberger Landesregierung die relevanten Flächen für das gegenständliche Vorhaben mit Bescheid vom 17. August 2004 mit ca. 15,4 ha festgestellt worden, weshalb ein UVP-Verfahren nicht durchzuführen sei. Nach verschiedenen Änderungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens betrage die Fläche nunmehr 18,4 ha, der Schwellenwert für das UVP-Verfahren sei daher auch mit dem geänderten Projekt nicht erreicht. Der Schwellenwert des § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG sei damit aber überschritten, die Berufung daher zulässig. Unter der - durchaus plausiblen - Annahme, dass im Gegensatz zum UVP-G nach dem Vlbg NatSchG die früher durchgeführten Änderungen nicht einberechnet würden, betrage die Summe der relevanten Geländeveränderungen noch 14,2 ha; der Schwellenwert des Vlbg NatSchG sei daher überschritten. Darüber hinaus seien sowohl die Bestimmungen der Aarhus-Konvention als auch jene der Richtlinie 2003/35/EG unmittelbar anwendbar. Im Weiteren wurde - unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen - die Berufung in der Sache selbst ausgeführt.

In einer weiteren Stellungnahme vom 11. August 2006 führte die Beschwerdeführerin zur Frage der Berufungslegitimation aus, in Anbetracht der Tatsache, dass die Schipisten in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit dem Liftbau stünden - ohne Aufstiegshilfen wären die Pisten nicht funktionsfähig - wären die Lifttrassen auch bei der Flächenberechnung zu berücksichtigen gewesen. Die Novellen des Vlbg NatSchG in den Jahren 2001 und 2002 hätten nur zwingend erforderliche formale Anpassungen enthalten, eine inhaltliche Überarbeitung habe nicht stattgefunden. Es könne dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, er habe eine andere Regelung als im UVP-G angestrebt. Es sei auch erforderlich, die in früheren Jahren durchgeführten Flächenveränderungen analog zur Bestimmung im UVP-G zu berücksichtigen, da in beiden Gesetzen dieselbe Regelungsabsicht bestehe und im UVP-G auf die Notwendigkeit reagiert worden sei, die Umgehung der Bewilligungspflicht durch "Stückelung" von Projekten zu verhindern. Diese zusätzlichen Flächen betrügen laut Angaben der Liftgesellschaften 4,2 ha seit dem Jahr 2000.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Sie führte aus, gemäß § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG sei von entscheidender Bedeutung, ob der Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen das Ausmaß von 10 ha überschreite. § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG und Z. 14 des Anhanges 1 des UVP-G idF BGBl. Nr. 697/1993 seien bis auf die Flächenangabe nahezu wortgleich. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin ergebe sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen jedoch keineswegs, dass auch Lifttrassen bei der Ermittlung der relevanten Fläche zu berücksichtigen seien. Die genannten Gesetzesbestimmungen unterschieden sich klar von der Regelung des Anhanges 1 Spalte 1 Z 12 lit. b des UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 89/2000, wonach nunmehr (auch) die Flächeninanspruchnahme durch Lifttrassen für die Frage der UVP-Pflicht des Projektes zu berücksichtigen sei.

Der Umweltsenat habe sich in seinem Bescheid vom 12. April 2000, Zl. US 9/1999/7-31, "Kühtai" mit der Bedeutung der Wendung "Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen" im Anhang 1 Z. 14 (erster Fall) UVP-G in der Stammfassung BGBl. Nr. 697/1993 auseinander gesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, es sei nur jener Flächenverbrauch durch Pistenneubau zugrunde zu legen, der mit Geländeveränderungen verbunden sei. Der Begriff der "Geländeveränderungen" sei dahin auszulegen, dass nur solche Geländeveränderungen durch Pistenneubau als maßgeblich auf den Schwellenwert angerechnet würden, die im Sinne des § 1 Abs. 1 UVP-G relevante Auswirkungen auf die dort genannten Schutzgüter haben könnten. Es seien daher Veränderungen durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Geländeabtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen, Anlage von Bauhilfs- und Transportwegen einzurechnen, nicht aber den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht dauerhaft und erkennbar ändernde Maßnahmen wie z.B. geringfügige Entsteinungen. Unter "Pistenneubau" sei nach Meinung des Umweltsenates die Anlage/Einrichtung von Flächen für die Benützung zum Schifahren und dergleichen Wintersportarten zu verstehen, wobei diese Widmung wohl durch bestimmte äußere Merkmale oder Eingriffe erkennbar sein müsse, wie z.B. durch Geländeveränderungen, Sicherungsmaßnahmen, Abzäunungen, wiederkehrende Präparierungen usw. Nicht unter den Begriff der Piste fielen demnach Flächen für die Trassen der Aufstiegshilfen, soferne sie nicht auch als Schipisten gewidmet seien, für Stationsgebäude sowie für Lawinenverbauungen oder sonstige bauliche Maßnahmen zugunsten dieser vorgenannten Aufstiegshilfen und Stationsgebäude. Außerhalb der so beschriebenen Pisten (im engeren Sinn) gelegene Flächen seien dann in den nach Z. 14 des Anhanges 1 relevanten Flächenverbrauch einzurechnen, wenn es sich um Geländeveränderungen handle, die mit dem Pistenneubau kausal und funktional verbunden seien und mit diesem in einem räumlichen Zusammenhang stünden (z.B. Lawinenverbauungen speziell zum Schutz der Piste, Aufschließungswege zum Neubau der Piste, Böschungs- und Drainagierungsflächen außerhalb der Pistenfläche).

Diese grundsätzlichen Überlegungen des Umweltsenates würden auch für die Auslegung der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG zutreffen. Auch in dieser Bestimmung beziehe sich die Wortfolge "von insgesamt mehr als 10 ha" eindeutig auf die Geländeveränderungen und nicht auf die projektierten Pisten an sich. Auch dass Trassen für Aufstiegshilfen sowie Stationsgebäude, Lawinenverbauungen und sonstige bauliche Maßnahmen zugunsten der Aufstiegshilfen und Stationsgebäude nicht den hier relevanten Flächen zuzurechnen seien, ergebe sich aus dem Begriff "Pistenneubau". Ebenso könnten bei der Auslegung des Begriffes "Geländeveränderungen" der Bestimmung des § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG nur solche Geländeveränderungen durch Pistenneubau als maßgeblich auf den Schwellenwert angerechnet werden, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Vlbg NatSchG relevante Auswirkungen auf die dort genannten Schutzgüter haben könnten. Es seien daher auch jene schon vom Umweltsenat genannten Veränderungen wie Sprengungen, Rodungen, etc. zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ergebe sich aus dem Gutachten der Amtssachverständigen, dass die im Zusammenhang mit dem Pistenneubau für den Zusammenschluss der Schigebiete Mellau-Damüls notwendigen Geländeveränderungen insgesamt 8,264 ha betrügen. Die auf Grund der Bestimmung des Anhanges 1 Spalte 1 Z. 12 lit. b UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 89/2000 angestellte Berechnung sei hier nicht relevant, weil nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung die Flächeninanspruchnahme durch Lifttrassen zu berücksichtigen sei. Die Aarhus-Konvention sei nach dem Vertragstext und dem subjektiven Willen der Vertragschließenden nicht direkt anwendbar, das vorliegende Projekt falle auch nicht unter den Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention. Es sei nicht ersichtlich, dass selbst unter der Annahme der direkten Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/35/EG von einem Berufungsrecht der Naturschutzanwältin auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Naturschutzanwältin mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte ebenso wie die Mitbeteiligten in der Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.

§ 50 des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 idF LGBl. Nr. 38/2002 (Vlbg NatSchG) lautet:

"Naturschutzanwalt

(1) Der Naturschutzanwalt hat die Interessen von Natur und Landschaft in Verfahren nach diesem Gesetz wahrzunehmen und die Gemeinden und Bürger in Fragen des Naturschutzes zu beraten. Er ist auch Umweltanwalt im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes.

(2) Dem Naturschutzanwalt ist bei den in Abs. 3 angeführten Verfahren Gelegenheit zu geben, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken sowie zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Der Naturschutzanwalt hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.

(3) Das Mitwirkungsrecht des Naturschutzanwaltes bezieht sich auf alle Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Verfahren nach dem 2. Abschnitt des III. Hauptstückes und dem V. Hauptstück.

(4) Der Naturschutzanwalt kann gegen Bescheide der Behörde, mit denen in folgenden Angelegenheiten Bewilligungen erteilt wurden, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Berufung erheben, wenn seiner Stellungnahme nicht entsprochen wurde:

a) Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden ist,

b) Errichtung von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung mit mehr als 10 MW,

c) Errichtung oder Änderung von Bundes- und Landesstraßen, ausgenommen solche Änderungen, bei denen die Verschiebung der Straßenachse weniger als 50 m beträgt,

d) Errichtung oder im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Flugplätzen,

e) Durchführung von Stauraumspülungen.

(5) Der Naturschutzanwalt kann gegen Bescheide der Berufungsbehörde in den Angelegenheiten des Abs. 4 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben."

Im Hinblick auf die Argumentation der Beschwerde, die sich wesentlich auf das UVP-G stützt, ist auch die im Folgenden dargestellte Rechtsentwicklung in den Blick zu nehmen:

Gemäß Z. 14 des Anhanges 1 des UVP-G in der Stammfassung BGBl. Nr. 697/1993 UVP-pflichtig:

"-

die Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 20 Hektar verbunden ist,

-

die Neuerschließung von Gletscherschigebieten mit Seilbahnen oder Schleppliften;"

Gemäß Spalte 1 Z. 12 des Anhanges 1 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 89/2000 sind folgende Vorhaben UVP-pflichtig:

"Z 12 a) Neuerschließung von Gletscherschigebieten;

              b)              Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;"

Die Beschwerdeführerin führt aus, sie verkenne nicht, dass grundsätzlich der Wortinterpretation der Vorrang gebühre, wenn jedoch der Wortlaut des Gesetzes zu keiner eindeutigen Lösung führe, sei zusätzlich Sinn und Zweck der Norm zu erforschen. Die Auslegung des Begriffes "Pistenneubau", wie sie durch die belangte Behörde erfolgt sei, sei vom Gesetzeswortlaut nicht in derart eindeutiger Weise gedeckt, wie diese das annehme. Es sei keinesfalls sachgerecht, zum "Pistenneubau" weder Lifte noch deren Trassen zu rechnen, obwohl die enge örtliche und funktionale Verknüpfung mit der Piste geradezu auf der Hand liege - die eine Sache bedinge nämlich die andere. Der (von der belangten Behörde übernommenen) Rechtsansicht des Umweltsenates sei entgegen zu halten, dass auch nach dessen Ansicht sogenannte "Hilfsflächen" für Pisten, wie Bau- und Verbindungswege oder Lawinenverbauungen, wenn sie (ausschließlich?) dem Schutz der Piste dienten, in die Flächen des Pistenneubaus einzurechnen seien, dies, obwohl sie ebenfalls nicht "Piste" seien. Andererseits sollten Lawinenschutzbauten, soweit sie nicht der Piste, sondern nur Aufstiegshilfen oder Stationsgebäuden zum Schutz gereichten, nicht zu berücksichtigen sein. Diese Ungleichbehandlung sei inkonsequent und widersprüchlich und belege zugleich, dass hier mit einer bloßen Verbalinterpretation nicht auszukommen sei. Es sei zudem bekannt, dass auch Lifte und Trassen regelmäßig gravierende Geländeveränderungen bedingten.

Die belangte Behörde stütze sich darauf, dass der Landesgesetzgeber für § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG die maßgebliche Bestimmung des UVP-G 1993 bis auf das relevante Flächenausmaß wortgleich übernommen habe und insofern die auf das UVP-G bezogene Judikatur für das NatSchG maßgeblich sei. In den Materialien IA 168/A XXI.GP zu BGBl. I Nr. 89/2000 zu Anhang 1 Z. 12 UVP-G 2000 sei ausgeführt worden, in dieser Ziffer sei eine Klarstellung dahin gehend vorgenommen, dass nun für die Berechnung der Flächeninanspruchnahme sowohl Flächen für Seilförderungsanlagen (Lifttrassen etc.) als auch Flächen für Pistenneuanlagen zu berücksichtigen seien. Das heiße, es seien potenziell auch Vorhaben erfasst, bei denen entweder nur Pistenneubau oder nur eine neue Lifttrasse errichtet werde. Der Änderungstatbestand sei in der Ziffer geregelt und mit dem Schwellenwert für Rodungen (durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen und/oder Errichtung von Lifttrassen) von mindestens 20 ha einzelfallprüfungspflichtig. Schigebiete verursachten vielfältige Umweltauswirkungen, die auf großflächiger Rodung und intensiver touristischer Nutzung beruhten. Zu nennen seien etwa Veränderungen des Wasserhaushaltes, Bodenverdichtungen, Gefährdung benachbarter Waldbestände, Abrutschungen etc. Insbesondere sei mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu rechnen. In den Materialien der UVP-G Novelle 2004 (648 der Beilagen, XXII. GP) sei ausgeführt, die Änderungen im Anhang 1 zur Z. 12 ergäben sich auf Grund der Entscheidungen der Höchstgerichte und des Umweltsenates und den Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis. Wenn nunmehr die Klarstellung erfolgt sei, dass die Fläche für Lifttrassen zu inkludieren sei - dies im Gegensatz zur Rechtsprechung des Umweltsenates - könne man daraus nur schließen, dass diese Rechtsprechung der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers eben nicht entsprochen habe.

Es sei auch der Auffassung der belangten Behörde nicht zu folgen, die Wortfolge "von insgesamt mehr als 10 ha" beziehe sich eindeutig auf "Geländeveränderungen" und nicht auf die projektierten Pisten. Nach der Wortinterpretation könne sich diese Wortfolge sowohl auf die Geländeveränderungen als auch auf die Pisten beziehen. Auf Grund der zitierten Materialien ergebe sich, dass dem (Bundes-)Gesetzgeber (an dem sich der Landesgesetzgeber anscheinend orientiert habe) nicht zu unterstellen sei, er habe beabsichtigt, dass erst ab Geländeveränderungen von mehr als 10 ha eine Einzelfallprüfung notwendig sein solle. Ratione legis sei angesichts der vom Gesetzgeber zu besorgenden Umstände vielmehr geboten, dass bei Neuerrichtung einer Piste von mehr als 20 ha ungeachtet des Ausmaßes der Geländeveränderungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung verbindlich sei, sofern es eben dabei zu Geländeveränderungen komme, da die negativen Umwelteinflüsse bei jeder Pistenerweiterung und unabhängig vom Ausmaß der Geländeveränderungen einträten. Es sei notorisch und durch wissenschaftliche Studien nachgewiesen (jüngst etwa: Wipf u. a., Effects of ski piste preparation on alpine vegetation, WSL Swiss Federal Institute for Snow and Avalanche Research SLF, Davos; Institute of Environmental Sciences, University of Zurich, Zurich and Institute of Biochemistry and Biology, University of Potsdam, Journal of Applied Ecology (2005) 42, 306-316), welch gravierenden Einfluss allein die ständige Präparierung von Pisten mit Raupenfahrzeugen auf den Naturhaushalt habe. Dazu kämen die in den Materialien genannten Umstände wie Veränderungen des Wasserhaushaltes, Bodenverdichtungen, Gefährdung benachbarter Waldbestände, etc. Zur Illustration sei hier angeführt, dass der gesamte projektgegenständliche Pistenneubau laut Berechnung des sporttechnischen Amtssachverständigen ca. 52 ha betrage, eine Aussendung der Betreiber spreche gar von 93 ha.

Weiters hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 50 Vlbg NatSchG (siehe dazu Bußjäger, Vorarlberger Naturschutzrecht, 129f) in Fällen, in denen die Interessen von Naturschutz und Landschaft besonders schwerwiegend gestört werden könnten, eine inhaltliche Rechtskontrolle der behördlichen Entscheidung durch den Naturschutzanwalt ermöglicht werden solle. Angesichts der aktenkundigen Verletzungen der Interessen von Natur und Landschaft liege gegenständlich eine besonders schwerwiegende Interessenbeeinträchtigung auf der Hand.

Zudem sei nach § 35 Abs. 3 Vlbg NatSchG bei der Beurteilung der Auswirkung eines Vorhabens auf Natur und Landschaft die gesamte zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen, sodass sich auch aus diesem Blickwinkel eine gedankliche Stückelung des Projekts verbiete.

Außerdem habe sich durch die UVP-G Novelle 2000 die Lückenhaftigkeit des § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG gezeigt. Dass der Landesgesetzgeber das Vlbg NatSchG nicht an das UVP-G angepasst habe, vermöge die Annahme einer Lücke, die ex definitione planwidrig sei, nicht zu widerlegen.

Die belangte Behörde hätte auch die grundlegenden Zielbestimmungen des Vlbg NatSchG zu berücksichtigen gehabt. So werde in § 2 Abs. 3 Vlbg NatSchG ein programmatischer Schutz von Naturwerten von besonderer Bedeutung postuliert. Um ein Gebiet solcher Art handle es sich im vorliegenden Fall.

Im Übrigen seien in den relevanten Flächenverbrauch nicht nur die Lifttrassen einzurechnen, sondern auch analog zu den Bestimmungen des UVP-G die in den letzten fünf Jahren bewilligten Projekte. Aus der Bestimmung des § 3a Abs. 5 UVP-G ergebe sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich unterbinden wolle, dass Antragsteller durch mehrere aneinander gereihte Anträge unliebsame Schwellenwerte unterlaufen könnten. Die Rechtsordnung ziele daher prinzipiell darauf ab, Projekte, die in einem engen zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, als Einheit anzusehen. Dass diese Überlegungen auch für das Vlbg NatSchG gelten würden, zeige dessen § 33 Abs. 1 lit. g, wonach Trassen von bestimmten Ausmaßen bewilligungspflichtig seien, wobei einzelne Straßenstücke, wenn sie miteinander in engem räumlichen Zusammenhang stünden, zusammenzurechnen seien. Dazu hielten die Erläuternden Bemerkungen fest (siehe Bußjäger, aaO, 93), dass durch diese Regelung einem Wunsch der Praxis Rechnung getragen werde, da die bisherige Regelung schrittweise Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen ermöglicht habe. Wenn der Gesetzgeber die in der Praxis beliebte "Salamitaktik" bei der Errichtung von Straßen habe unterbinden wollen, wäre es bei einer Gesamtbetrachtung der naturschutzrechtlichen Vorschriften ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man dem Gesetz unterstellen, dass dies im Bereich von Schigebieten möglich sein solle.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu anderen Rechtsgebieten unterstreiche diese Sichtweise. In Fällen, in denen die Gesamtverkaufsfläche von mehreren in einem bestimmten Beziehungsgeflecht zueinander stehenden Geschäftsbauten zu ermitteln gewesen sei, komme es danach nicht auf die Person des Konsensträgers der verschiedenen Bauten an, sondern lediglich darauf, ob das Bauvorhaben - auch im Zusammenhang mit bereits bewilligten Bauten - bestimmte vom Gesetz geforderte Tatbestandsmerkmale aufweise (Zl. 99/05/0248). Zum steiermärkischen Baugesetz habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, es könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein nicht genehmigungsfähiges Projekt durch seine Aufteilung in mehrere Abschnitte unter Einhaltung einer gewissen zeitlichen Abfolge doch genehmigt werden könne, obgleich es sich letztendlich um ein identes Vorhaben handle (Zl. 2000/06/0136). Der Entscheidung Zl. 2000/03/0004 sei zu entnehmen, dass für die Beurteilung eines in Teilabschnitten eingereichten Projektes neben Sachfragen auch der Umstand maßgeblich sei, ob dadurch ein Verfahren nach dem UVP-G habe vermieden werden sollen. Die Beschwerdeführerin sei daher der Auffassung, die belangte Behörde hätte zumindest von einem relevanten Flächenverbrauch von 14,2 ha ausgehen und daher ihr Rechtsmittel inhaltlich behandeln müssen. Es hätte jede mit dem gegenständlichen Projekt verbundene Flächeninanspruchnahme, somit auch Flächen für Lifttrassen, Stationsgebäude, Lawinenverbauungen für Lifttrassen etc. berücksichtigt werden müssen. Dass dies der Amtssachverständigen anlässlich der Erteilung des Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens nicht aufgetragen worden sei, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Dieses Vorbringen zeigt weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

§ 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG räumt dem Naturschutzanwalt das Recht auf Berufung gegen die Bewilligung bestimmter, im Einzelnen aufgezählter Arten von Vorhaben ein. Gemäß § 50 Abs. 5 Vlbg NatSchG ist der Naturschutzanwalt berechtigt, in den Angelegenheiten des Abs. 4 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben. In anderen Verfahren nach dem Vlbg NatSchG (abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen) kommt dem Naturschutzanwalt gemäß § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG (lediglich) das Recht auf Anhörung, Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes, Stellungnahme und Akteneinsicht zu; schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Das Recht des Naturschutzanwaltes Berufung gegen eine Bewilligung und Beschwerde gegen einen über eine solche Berufung ergehenden Bescheid zu erheben, ist nach der Regelung des § 50 Vlbg NatSchG somit auf Verfahren beschränkt, die ein in § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG angeführtes Vorhaben zum Gegenstand haben; mit Abs. 5 wird dem Naturschutzanwalt in diesen (abschließend angeführten) Angelegenheiten des Abs. 4 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt. Ebenso folgt aus § 50 Vlbg NatSchG, dass dem Naturschutzanwalt in den von § 50 Abs. 4 nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht oder die Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt ist. Die dem Naturschutzanwalt durch § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG eingeräumte Mitwirkung vermittelt dem Naturschutzanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; es besteht auch kein subjektives Recht des Naturschutzanwaltes, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde. Dementsprechend besteht auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässigerweise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe (siehe den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0048, mwN).

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1997 (Vlbg NatSchG) regelte den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft im Hinblick auf die modernen Erfordernisse neu. Es trat an die Stelle des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969 idF LGBl. Nr. 23/1988, des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, idF LGBl. Nr. 22/1988, des Naturhöhlengesetzes, LGBl. Nr. 38/1976, und des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, LGBl. Nr. 24/1985, die diese Angelegenheiten bisher regelten (vgl. RV 68/1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages, S. 25).

Dem Naturschutzanwalt sollte durch § 50 leg. cit. die Kontrolle wichtiger, die Natur oder die Landschaft besonders schwerwiegend beeinträchtigender behördlicher Entscheidungen mittels eines Berufungsrechtes und eines Beschwerderechtes an den Verwaltungsgerichtshof übertragen werden. Dadurch sollte auch die Stellung des bisher in § 28 des Landschaftsschutzgesetzes LGBl. Nr. 1/1982 idF LGBl. Nr. 22/1988 geregelten Landschaftsschutzanwaltes in ökologisch und landschaftlich besonders sensiblen Angelegenheiten aufgewertet werden (vgl. S. 32 der RV).

Der Landschaftsschutzanwalt wurde nunmehr als Naturschutzanwalt bezeichnet. Es wurde in § 50 Abs. 1 klargestellt, dass er auch Umweltanwalt im Sinne des UVP-G ist. In den Materialien wurden "praktische Fälle" aufgezählt, in denen der Umweltanwalt nach dem UVP-G in der Fassung BGBl. Nr. 697/1993 einzuschreiten hat, darunter auch die Z. 14 des Anhanges 1 (vgl. S. 70 der RV). Ein Berufungsrecht wurde dem Naturschutzanwalt mit § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG - abgesehen vom Schwellenwert inhaltsgleich mit der genannten Z. 14 des Anhanges 1 des UVP-G - bei Erteilung einer Bewilligung betreffend die Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden ist, eingeräumt. Der einzige Unterschied zu der Regelung im UVP-G ist jener, dass der dortige Schwellenwert von 20 ha im Vlbg NatSchG auf 10 ha herabgesetzt wurde.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass eine Neuerschließung oder Erweiterung eines Schigebietes mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) vorliegt. Strittig ist, wie bei Berechnung des in § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG angeführten "Flächenverbrauches durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha" vorzugehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die sprachliche Fassung der in Rede stehenden Wendung davon aus, dass nur der Flächenverbrauch beachtlich ist, der durch Pistenneubau bewirkt wird, und zwar nur durch solchen Pistenneubau, der mit einer Geländeveränderung einhergeht. Hätte der Gesetzgeber jeglichen Flächenverbrauch, also auch solchen durch andere Geländeveränderungen als Pistenneubau, einbezogen sehen wollen, hätte er dies mit einer geeigneten sprachlichen Formulierung zum Ausdruck gebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die Rechtsentwicklung im Bereich des UVP-G, soweit die Begriffsdefinition in Anh. 1 Z. 14 bzw. 12 angesprochen ist, geeignet wäre, den Maßstab für die Auslegung von § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG darzustellen. Aus dem Umstand, dass der (Bundes-) Gesetzgeber einer - nach dem Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Vorschrift des Vlbg NatSchG ergangenen - UVP-G-Novelle einen Tatbestand dieses Gesetzes in einer bestimmten Bedeutung verstanden wissen wollte, kann nicht auch auf einen entsprechenden Willen des Landesgesetzgebers geschlossen werden, ganz abgesehen davon, dass eine solche Absicht im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - auch die Naturschutzanwältin für Vorarlberg betreffende - Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/10/0184), hingewiesen.

Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall zutreffend davon ausgegangen, dass der Naturschutzanwältin keine Berufungslegitimation zukommt. Rechtsrichtig wurde die Berufung der Naturschutzanwältin daher zurückgewiesen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Kosten waren der belangten Behörde nicht zuzuerkennen, da das Land Vorarlberg sowohl Rechtsträger der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde ist (vgl. z.B. die im hg. Beschluss vom 2. Juli 2003, Zl. 2003/08/0128, referierte Rechtsprechung). Die Entscheidung betreffend den Kostenersatz an die mitbeteiligten Parteien gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Zu den in dieser Verordnung genannten Beträgen gebührt nicht zusätzlich Umsatzsteuer.

Wien, am 26. Februar 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100206.X00

Im RIS seit

21.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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