TE OGH 2002/1/28 2Ob114/01f

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Veröffentlicht am 28.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert R*****, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Stefan L*****, vertreten durch BKQ Burger-Scheidling, Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen S 117.249,76 sA (= EUR 8.520,87), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. März 2001, GZ 4 R 58/01y-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 18. Dezember 2000, GZ 23 C 1344/98g-29, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,71 (darin EUR 110,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger machte in der Revision geltend, dass die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Notars von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen seien. Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sei ein vertragserrichtender Notar sogar verpflichtet, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäftes mitzuberücksichtigen. Zur Haftung eines berufsmäßigen Vertragserrichters (Rechtsanwalt oder Notar) existiert eine umfangreiche Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0023459, RS0026349, RS0026380, RS0026390, RS0026419; Reischauer in Rummel, 2. Auflage § 1299 ABGB Rz 18 mwN). Er hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren, über bestehende Risken aufzuklären und allfällige ungünstige wirtschaftliche Entwicklungen von Vertragspartnern zu berücksichtigen. Dabei darf die Aufklärungs- und Belehrungspflicht nicht überspannt werden. Wieweit sie jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof jedoch nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Ein solcher Fehler liegt jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Daran vermag auch die vom Kläger in der Revision angesprochene Judikatur des Obersten Gerichtshofes betreffend die Berücksichtigung wirtschaftlicher Auswirkungen eines Vertrages auf den Umfang der Aufklärungspflicht nichts zu ändern: Der vertragserrichtende Notar muss danach in der Regel mit der Möglichkeit der ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Interessen darauf einstellen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 1299; SZ 43/221; JBl 1975, 328; MietSlg 32.229, 33.225; 6 Ob 563/87; 9 Ob 1737/91). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Notar sei jedenfalls verpflichtet, das Motiv der Vertragsparteien für den Abschluss zu erforschen, um die sich daraus allenfalls ergebenden wirtschaftlichen Komponenten mitberücksichtigen zu können. Es kann daher auch in diesem Punkt kein Abweichen der Vorinstanzen von den Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes festgestellt werden. Aber auch in dem gemäß § 508 Abs 1 ZPO abgeänderten Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan:Der Kläger machte in der Revision geltend, dass die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Notars von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen seien. Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sei ein vertragserrichtender Notar sogar verpflichtet, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäftes mitzuberücksichtigen. Zur Haftung eines berufsmäßigen Vertragserrichters (Rechtsanwalt oder Notar) existiert eine umfangreiche Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0023459, RS0026349, RS0026380, RS0026390, RS0026419; Reischauer in Rummel, 2. Auflage Paragraph 1299, ABGB Rz 18 mwN). Er hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren, über bestehende Risken aufzuklären und allfällige ungünstige wirtschaftliche Entwicklungen von Vertragspartnern zu berücksichtigen. Dabei darf die Aufklärungs- und Belehrungspflicht nicht überspannt werden. Wieweit sie jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof jedoch nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Ein solcher Fehler liegt jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Daran vermag auch die vom Kläger in der Revision angesprochene Judikatur des Obersten Gerichtshofes betreffend die Berücksichtigung wirtschaftlicher Auswirkungen eines Vertrages auf den Umfang der Aufklärungspflicht nichts zu ändern: Der vertragserrichtende Notar muss danach in der Regel mit der Möglichkeit der ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Interessen darauf einstellen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 1299 ;, SZ 43/221; JBl 1975, 328; MietSlg 32.229, 33.225; 6 Ob 563/87; 9 Ob 1737/91). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Notar sei jedenfalls verpflichtet, das Motiv der Vertragsparteien für den Abschluss zu erforschen, um die sich daraus allenfalls ergebenden wirtschaftlichen Komponenten mitberücksichtigen zu können. Es kann daher auch in diesem Punkt kein Abweichen der Vorinstanzen von den Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes festgestellt werden. Aber auch in dem gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO abgeänderten Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan:

Darin führt das Berufungsgericht aus, es sei, wie sich auch aus den inhaltlichen Ausführungen der Revision ergebe, eine grundlegende, zumindest für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Rechtsfrage, wo man mit Blickwinkel auf den speziellen Fall der Beurkundung eines Privatrechtsgeschäftes durch einen Notar als beauftragten Urkundenverfasser die Grenze einer nach §§ 5, 34 NotO noch gegebenen Überprüfungs- und Warnpflicht zu ziehen habe. Auch zu der inhaltlich mit der Aufklärungs- und Beratungspflicht in Zusammenhang stehenden Frage der Nachforschungspflicht von Notaren existiert bereits eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Notar bei einem an sich unbedenklichen Geschäft ohne Vorliegen besonderer Verdachtsmomente nicht von sich aus verpflichtet ist, Nachforschungen anzustellen. Ein solcher Vorwurf überspannt die Sorgfaltspflicht des Notars (5 Ob 620/89). Ebenso reicht auch der bloße Verdacht einer Gläubigerbenachteiligung nicht aus, um ein Geschäft als bedenklich anzusehen und eine Nachforschungspflicht des Notars auszulösen (1 Ob 45/86). Die verfahrensgegenständliche Abfassung eines Darlehensvertrages stellt kein seiner Art nach bedenkliches Geschäft dar. Daran vermag auch die Darlehenssumme in Höhe von ATS 3,000.000,-- bei einer Laufzeit von 30 Tagen und einem Entgelt von ATS 100.000,-- für sich allein betrachtet nichts zu ändern. Ebensowenig der Umstand, dass der Beklagte den Feststellungen folgend wusste, dass die Vertragsparteien ein "Supergeschäft" planten. Die Vorinstanzen haben daher im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes verneint.Darin führt das Berufungsgericht aus, es sei, wie sich auch aus den inhaltlichen Ausführungen der Revision ergebe, eine grundlegende, zumindest für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Rechtsfrage, wo man mit Blickwinkel auf den speziellen Fall der Beurkundung eines Privatrechtsgeschäftes durch einen Notar als beauftragten Urkundenverfasser die Grenze einer nach Paragraphen 5,, 34 NotO noch gegebenen Überprüfungs- und Warnpflicht zu ziehen habe. Auch zu der inhaltlich mit der Aufklärungs- und Beratungspflicht in Zusammenhang stehenden Frage der Nachforschungspflicht von Notaren existiert bereits eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Notar bei einem an sich unbedenklichen Geschäft ohne Vorliegen besonderer Verdachtsmomente nicht von sich aus verpflichtet ist, Nachforschungen anzustellen. Ein solcher Vorwurf überspannt die Sorgfaltspflicht des Notars (5 Ob 620/89). Ebenso reicht auch der bloße Verdacht einer Gläubigerbenachteiligung nicht aus, um ein Geschäft als bedenklich anzusehen und eine Nachforschungspflicht des Notars auszulösen (1 Ob 45/86). Die verfahrensgegenständliche Abfassung eines Darlehensvertrages stellt kein seiner Art nach bedenkliches Geschäft dar. Daran vermag auch die Darlehenssumme in Höhe von ATS 3,000.000,-- bei einer Laufzeit von 30 Tagen und einem Entgelt von ATS 100.000,-- für sich allein betrachtet nichts zu ändern. Ebensowenig der Umstand, dass der Beklagte den Feststellungen folgend wusste, dass die Vertragsparteien ein "Supergeschäft" planten. Die Vorinstanzen haben daher im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes verneint.

Auf die vom Berufungsgericht in der Begründung des Abänderungsbeschlusses weiters aufgeworfene Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit bzw Sittenwidrigkeit der gegenständlichen Klageführung durch den Kläger ist nicht näher einzugehen, da diese vom Kläger weder in der Berufung noch in der Revision releviert wurde, und daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein kann. Darüber hinaus bleibt für die Erörterung der Sittenwidrigkeit der Klage kein Raum, da bereits der der Klage zugrundeliegende Schadenersatzanspruch mangels sorgfaltswidrigen Verhaltens des Notars nicht besteht.

Die Revision war somit wegen des Fehlens einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Revision war somit wegen des Fehlens einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.

Anmerkung

E64872 2Ob114.01f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00114.01F.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20020128_OGH0002_0020OB00114_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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