Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Engelbert N*****, vertreten durch Blum, Brandauer & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2001, GZ 2 R 180/01i-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat ihr Klagebegehren, wie diesem unschwer zu entnehmen ist - nicht etwa auf die Verwechslungsfähigkeit oder sittenwidrige Nachahmung ihrer Produktverpackung, sondern ausschließlich auf den Schutz ihrer Marke gegen die verwechslungsfähig ähnliche Marke des Beklagten für ein "zumindest artverwandtes" Produkt gestützt, ohne sich dabei auf irgendeinen Rechtsgrund festzulegen. Es konnte daher für den Beklagten nicht überraschend sein, wenn das Berufungsgericht dieses Klagebegehren nach dem seit Inkrafttreten der Markenrechts-Novelle 1999 ausschließlich im MSchG geregelten Markenschutzbestimmungen (hier insbesondere nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG) beurteilte.Die Klägerin hat ihr Klagebegehren, wie diesem unschwer zu entnehmen ist - nicht etwa auf die Verwechslungsfähigkeit oder sittenwidrige Nachahmung ihrer Produktverpackung, sondern ausschließlich auf den Schutz ihrer Marke gegen die verwechslungsfähig ähnliche Marke des Beklagten für ein "zumindest artverwandtes" Produkt gestützt, ohne sich dabei auf irgendeinen Rechtsgrund festzulegen. Es konnte daher für den Beklagten nicht überraschend sein, wenn das Berufungsgericht dieses Klagebegehren nach dem seit Inkrafttreten der Markenrechts-Novelle 1999 ausschließlich im MSchG geregelten Markenschutzbestimmungen (hier insbesondere nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) beurteilte.
Weiters ist der Zulassungsbeschwerde des Beklagten, der darin mehrfache Mängel des Berufungsverfahrens rügt, zu entgegnen, dass das Berufungsgericht keineswegs von denen des Ersturteils abweichende Feststellungen "getroffen", sondern - wie dies ohnehin in der Berufungsentscheidung (S 6) ausgeführt wird - nur den unstrittigen Sachverhalt beurteilt hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch dargetan, dass und warum es weiterer Feststellungen, die allenfalls aufgrund der Vernehmung des Beklagten getroffen hätten werden können, nicht bedarf. Bei der Prüfung und Annahme der Verwechslungsgefahr hat die Vorinstanz indessen die Rechtsprechungsgrundsätze für die Beurteilung der (Marken-)Verwechslungsgefahr zutreffend dargestellt und mit richtigen Zitaten aus der jüngeren und jüngsten Rechtsprechung des erkennenden Senates belegt. Seine Entscheidung begegnet im Lichte dieser Rechtsprechung keinen Bedenken, zumal die Frage der Verwechslungsfähigkeit von (Wort-)Marken nach dem Wortklang, der Silbenanzahl und -ähnlichkeit und/oder ihrer Bedeutung praktisch nie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist (zuletzt 4 Ob 105/01x).Weiters ist der Zulassungsbeschwerde des Beklagten, der darin mehrfache Mängel des Berufungsverfahrens rügt, zu entgegnen, dass das Berufungsgericht keineswegs von denen des Ersturteils abweichende Feststellungen "getroffen", sondern - wie dies ohnehin in der Berufungsentscheidung (S 6) ausgeführt wird - nur den unstrittigen Sachverhalt beurteilt hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch dargetan, dass und warum es weiterer Feststellungen, die allenfalls aufgrund der Vernehmung des Beklagten getroffen hätten werden können, nicht bedarf. Bei der Prüfung und Annahme der Verwechslungsgefahr hat die Vorinstanz indessen die Rechtsprechungsgrundsätze für die Beurteilung der (Marken-)Verwechslungsgefahr zutreffend dargestellt und mit richtigen Zitaten aus der jüngeren und jüngsten Rechtsprechung des erkennenden Senates belegt. Seine Entscheidung begegnet im Lichte dieser Rechtsprechung keinen Bedenken, zumal die Frage der Verwechslungsfähigkeit von (Wort-)Marken nach dem Wortklang, der Silbenanzahl und -ähnlichkeit und/oder ihrer Bedeutung praktisch nie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist (zuletzt 4 Ob 105/01x).
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.
Anmerkung
E64357 4Ob288.01hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00288.01H.0129.000Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_0040OB00288_01H0000_000