TE OGH 2002/1/29 4Ob272/01f

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GenmbH, ***** vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei O*****, vertreten durch Korn, Zöchbauer, Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert 1,350.871 S = 98.171,62 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2001, GZ 4 R 72/01i-12, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16. Jänner 2001, GZ 17 Cg 27/00b-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.923,05 EUR (darin enthalten 320,51 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Beide Streitteile sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt aufgrund der ihr mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. 12. 1996, Zl 11.122/15-III/1/96 erteilten Betriebsgenehmigung die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, Beteiligungen und/oder Vergütungsansprüche treuhändig war, soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigte sind. Dazu gehören auch die Vergütungsansprüche aus der sogenannten "Leerkassettenvergütung (§ 42b Abs 1 UrhG idF UrhG-Novelle 1996). Punkt III 13. der Betriebsgenehmigung, der den Tätigkeitsbereich der Klägerin zu jenem anderer Verwertungsgesellschaften wie der Beklagten abgrenzt, lautet: "Die erteilte Genehmigung gilt entsprechend für die Rechte der ausübenden Künstler, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in § 2 Z 2 UrhG bezeichneten Art (choreographische oder pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und soweit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um "Musikvideos" im Sinn des Punktes II dieses Bescheids handelt (Filmdarsteller)".Beide Streitteile sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt aufgrund der ihr mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. 12. 1996, Zl 11.122/15-III/1/96 erteilten Betriebsgenehmigung die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, Beteiligungen und/oder Vergütungsansprüche treuhändig war, soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigte sind. Dazu gehören auch die Vergütungsansprüche aus der sogenannten "Leerkassettenvergütung (Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG in der Fassung UrhG-Novelle 1996). Punkt römisch III 13. der Betriebsgenehmigung, der den Tätigkeitsbereich der Klägerin zu jenem anderer Verwertungsgesellschaften wie der Beklagten abgrenzt, lautet: "Die erteilte Genehmigung gilt entsprechend für die Rechte der ausübenden Künstler, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in Paragraph 2, Ziffer 2, UrhG bezeichneten Art (choreographische oder pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und soweit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um "Musikvideos" im Sinn des Punktes römisch II dieses Bescheids handelt (Filmdarsteller)".

Die Beklagte übt ihre Tätigkeit auf Basis des Bescheids des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 29. 6. 1994 idF des bereits angeführten Bescheids vom 12. 12. 1996, 11.122/15-III/1/96 (Pkt VI) aus. Danach umfasst ihre Betriebsgenehmigung die Geltendmachung der den ausübenden Künstlern an ihren Vorträgen und Aufführungen (§§ 66 ff UrhG) zustehenden Rechte. Auch ihre Betriebsgenehmigung umfasst die Geltendmachung der "Leerkassettenvergütung". Sie nimmt diese Rechte, Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüche treuhändig wahr, soweit nicht ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Der Punkt 13. ihrer Betriebsgenehmigung (er grenzt die Tätigkeitsbereiche der Beklagten zu jenen der Klägerin ab) lautet: "13. Die Punkte 2 bis 7 sowie 9 und 11 ausgenommen, soweit ausübende Künstler Berechtigte sind, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in § 2 Z 2 UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und soweit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um "Musikvideos" im Sinn des Punktes II dieses Bescheids handelt (Filmdarsteller)."Die Beklagte übt ihre Tätigkeit auf Basis des Bescheids des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 29. 6. 1994 in der Fassung des bereits angeführten Bescheids vom 12. 12. 1996, 11.122/15-III/1/96 (Pkt römisch VI) aus. Danach umfasst ihre Betriebsgenehmigung die Geltendmachung der den ausübenden Künstlern an ihren Vorträgen und Aufführungen (Paragraphen 66, ff UrhG) zustehenden Rechte. Auch ihre Betriebsgenehmigung umfasst die Geltendmachung der "Leerkassettenvergütung". Sie nimmt diese Rechte, Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüche treuhändig wahr, soweit nicht ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Der Punkt 13. ihrer Betriebsgenehmigung (er grenzt die Tätigkeitsbereiche der Beklagten zu jenen der Klägerin ab) lautet: "13. Die Punkte 2 bis 7 sowie 9 und 11 ausgenommen, soweit ausübende Künstler Berechtigte sind, die in Werken der Filmkunst und/oder Laufbildern (kinematographischen Erzeugnissen) mitwirken und Sprachwerke oder Werke der in Paragraph 2, Ziffer 2, UrhG bezeichneten Art (choreographische und pantomimische Werke) in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen, und soweit es sich nicht um (festgehaltene und/oder übertragene) Theater- oder Konzertaufführungen oder um "Musikvideos" im Sinn des Punktes römisch II dieses Bescheids handelt (Filmdarsteller)."

Bemerkt sei, dass in Punkt 2 die Leerkassettenvergütung der Betriebsgenehmigung der Beklagten geregelt ist.

Aufgrund einer Absprache zwischen den österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines mit den Nutzern abgeschlossenen Gesamtvertrages nimmt die Austro Mechana das Inkasso der Ansprüche aus der Leerkassettenvergütung den Nutzern gegenüber für alle Verwertungsgesellschaften wahr. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften (zwecks Weiterleitung an die Bezugsberechtigten) erfolgt nach einem zwischen den Gesellschaften abgesprochenen Verteilungsschlüssel.

Die Klägerin begehrt Rechnungslegung bzw Auskunftserteilung über die von der Beklagten in den Jahren 1997 bis 2000 vereinnahmten Vergütungen nach § 42b UrhG (Leerkassettenvergütung). In Erfüllung ihrer Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht habe die Beklagte alle zur Prüfung erforderlichen Belege zur Einsicht vorzulegen und in Kopie zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung nach § 87a UrhG zu gestatten. Für das Jahr 1997 stellt die Klägerin auch ein Leistungsbegehren. Sie macht geltend, aufgrund der ihr mit Bescheid vom 12. 12. 1996 eingeräumten Monopolrechte nehme sie treuhändig die Rechte inländischer Filmurheber wahr, zu denen auch die Ansprüche auf Anteile aus der Leerkassettenvergütung gehörten. Die Beklagte, die schon 1983 eine erste Betriebsgenehmigung erhalten habe, sei schon wesentlich länger als die Klägerin (deren erste Betriebsgenehmigung aus 1993 stamme) als Verwertungsgesellschaft tätig. Zwischen 1993 und 1996 sei es zu Gesprächen über die Abgrenzung der Rechtewahrung für Interpreten gekommen. Das Ergebnis dieser Gespräche komme im Punkt III 13. des beide Streitteile betreffenden Betriebsgenehmigungsbescheids vom 12. 12. 1996 zum Ausdruck. Aus dem ersten Satz des Betriebsgenehmigungsbescheids, wonach die (den dort angeführten Verwertungsgesellschaften erteilten) Betriebsgenehmigungen ergänzt, modifiziert und teilweise eingeschränkt (widerrufen) würden, ergebe sich, dass es zu einer Verschiebung der Wahrnehmungsbereiche weg von der Beklagten und hin zur Klägerin gekommen sei. Gespräche darüber, welcher Anteil der Klägerin aus den von der Beklagten kassierten Beträgen zustehe, seien im Sand verlaufen. Es sei daher aufklärungbedürftig, welche Rechte die Beklagte wahrnehme und wofür sie demnach Vergütungen aus Leerkassetten erhalte. Die (von der Beklagten) aus Leerkassettenvergütung kassierten Beträge seien nämlich nicht den wahren Berechtigten, darunter auch nicht den von der Klägerin vertretenen Wortinterpreten zugekommen. Die Beklagte habe bei Verteilung der Leerkassettenvergütung Gruppen von Interpreten wie etwa Schauspieler nicht berücksichtigt. Diese von der Klägerin vertretenen Schauspieler, die ihre Rechte und Ansprüche der Klägerin zur Wahrnehmung eingeräumt hätten, seien dadurch jahrelang um die ihnen zustehenden Anteile gebracht worden. Die Beklagte habe Beträge kassiert, die nicht ihr, sondern der Klägerin als Vertreterin von Wortinterpreten zustünden. Der nun geltend gemachte Anspruch werde auf § 1041 ABGB gestützt; sie begehre Rechnungslegung für die Jahre 1997 bis 2000 und Leistung der 1997 auf die von ihr vertretenen Schauspieler (Wortinterpreten) entfallenden Vergütungen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete Verjährung der für den Zeitraum vor 11. 9. 1997 (Klageeinbringung) geltend gemachten Ansprüche ein. Im übrigen habe sie aus den von Nutzern geleisteten Entgelten nie mehr erhalten als ihr in Wahrnehmung ihrer Treuhandstellung zugestanden sei. Nach dem Konzept des Verwertungsgesellschaftengesetzes komme Verwertungsgesellschaften für ihren Tätigkeitsbereich Monopolstellung zu. Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols einer bestimmten Verwertungsgesellschaft werde allein durch die ihr erteilte Betriebsgenehmigung bestimmt, der Monopolgrundsatz stehe der Erteilung einer überschneidenden Betriebsgenehmigung an eine andere Gesellschaft entgegen. Grundlage für die Tätigkeit der beiden Streitteile sei die ihnen mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst erteilte Betriebsgenehmigung in der geltenden Fassung vom 12. 12. 1996. Nach Punkt III.13. dieses Betriebsgenehmigungsbescheides sei die Klägerin ausschließlich berechtigt, Vergütungsansprüche von Filmschauspielern (und nicht, wie sie meine, von Wortinterpreten schlechthin) wahrzunehmen, soweit diese in Werken der Filmkunst oder in kinematographischen Erzeugnissen mitwirken.Die Klägerin begehrt Rechnungslegung bzw Auskunftserteilung über die von der Beklagten in den Jahren 1997 bis 2000 vereinnahmten Vergütungen nach Paragraph 42 b, UrhG (Leerkassettenvergütung). In Erfüllung ihrer Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht habe die Beklagte alle zur Prüfung erforderlichen Belege zur Einsicht vorzulegen und in Kopie zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung nach Paragraph 87 a, UrhG zu gestatten. Für das Jahr 1997 stellt die Klägerin auch ein Leistungsbegehren. Sie macht geltend, aufgrund der ihr mit Bescheid vom 12. 12. 1996 eingeräumten Monopolrechte nehme sie treuhändig die Rechte inländischer Filmurheber wahr, zu denen auch die Ansprüche auf Anteile aus der Leerkassettenvergütung gehörten. Die Beklagte, die schon 1983 eine erste Betriebsgenehmigung erhalten habe, sei schon wesentlich länger als die Klägerin (deren erste Betriebsgenehmigung aus 1993 stamme) als Verwertungsgesellschaft tätig. Zwischen 1993 und 1996 sei es zu Gesprächen über die Abgrenzung der Rechtewahrung für Interpreten gekommen. Das Ergebnis dieser Gespräche komme im Punkt römisch III 13. des beide Streitteile betreffenden Betriebsgenehmigungsbescheids vom 12. 12. 1996 zum Ausdruck. Aus dem ersten Satz des Betriebsgenehmigungsbescheids, wonach die (den dort angeführten Verwertungsgesellschaften erteilten) Betriebsgenehmigungen ergänzt, modifiziert und teilweise eingeschränkt (widerrufen) würden, ergebe sich, dass es zu einer Verschiebung der Wahrnehmungsbereiche weg von der Beklagten und hin zur Klägerin gekommen sei. Gespräche darüber, welcher Anteil der Klägerin aus den von der Beklagten kassierten Beträgen zustehe, seien im Sand verlaufen. Es sei daher aufklärungbedürftig, welche Rechte die Beklagte wahrnehme und wofür sie demnach Vergütungen aus Leerkassetten erhalte. Die (von der Beklagten) aus Leerkassettenvergütung kassierten Beträge seien nämlich nicht den wahren Berechtigten, darunter auch nicht den von der Klägerin vertretenen Wortinterpreten zugekommen. Die Beklagte habe bei Verteilung der Leerkassettenvergütung Gruppen von Interpreten wie etwa Schauspieler nicht berücksichtigt. Diese von der Klägerin vertretenen Schauspieler, die ihre Rechte und Ansprüche der Klägerin zur Wahrnehmung eingeräumt hätten, seien dadurch jahrelang um die ihnen zustehenden Anteile gebracht worden. Die Beklagte habe Beträge kassiert, die nicht ihr, sondern der Klägerin als Vertreterin von Wortinterpreten zustünden. Der nun geltend gemachte Anspruch werde auf Paragraph 1041, ABGB gestützt; sie begehre Rechnungslegung für die Jahre 1997 bis 2000 und Leistung der 1997 auf die von ihr vertretenen Schauspieler (Wortinterpreten) entfallenden Vergütungen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete Verjährung der für den Zeitraum vor 11. 9. 1997 (Klageeinbringung) geltend gemachten Ansprüche ein. Im übrigen habe sie aus den von Nutzern geleisteten Entgelten nie mehr erhalten als ihr in Wahrnehmung ihrer Treuhandstellung zugestanden sei. Nach dem Konzept des Verwertungsgesellschaftengesetzes komme Verwertungsgesellschaften für ihren Tätigkeitsbereich Monopolstellung zu. Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols einer bestimmten Verwertungsgesellschaft werde allein durch die ihr erteilte Betriebsgenehmigung bestimmt, der Monopolgrundsatz stehe der Erteilung einer überschneidenden Betriebsgenehmigung an eine andere Gesellschaft entgegen. Grundlage für die Tätigkeit der beiden Streitteile sei die ihnen mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst erteilte Betriebsgenehmigung in der geltenden Fassung vom 12. 12. 1996. Nach Punkt römisch III.13. dieses Betriebsgenehmigungsbescheides sei die Klägerin ausschließlich berechtigt, Vergütungsansprüche von Filmschauspielern (und nicht, wie sie meine, von Wortinterpreten schlechthin) wahrzunehmen, soweit diese in Werken der Filmkunst oder in kinematographischen Erzeugnissen mitwirken.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, die treuhändige Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften bei der Geltendmachung von Vergütungen und deren Verteilung an die einzelnen Berechtigten sei in sogenannten (zwischen der Verwertungsgesellschaft und ihren Mitgliedern abgeschlossenen) Wahrnehmungsverträgen geregelt. Im Hinblick auf die im Verwertungsgesellschaftsgesetz vorgegebene Monopolstellung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass es, werde eine Verwertungsgesellschaft im Rahmen der erteilten Genehmigung tätig, zu dem von der Klage unterstellten Fall, dass die Beklagte Vergütungen beziehe, die nicht der Abdeckung der von ihr treuhändig wahrzunehmenden Rechte dienten, gar nicht kommen könne. Dass aber die Beklagte Wahrnehmungsverträge mit Berechtigten abgeschlossen hätte, deren Betreuung nach dem Betriebsgenehmigungsbescheid ausschließlich der Klägerin vorbehalten wäre, sei weder substantiell behauptet noch unter Beweis gestellt worden. Dem Betriebsgenehmigungsbescheid der Klägerin könne nicht entnommen werden, dass der Kreis der von ihr zu vertretenden Künstler über Filmschauspieler hinausgehe und auch sogenannte "Wortinterpreten" umfasse, bei welcher Gelegenheit diese auch immer auftreten mögen. Vergütungsansprüche der Filmschauspieler seien erst durch die UrhG-Novelle 1996 geschaffen worden, was offenbar auch Anlass für die Neufassung der Betriebsgenehmigung gewesen sei. Die Beklagte habe keinesfalls Vergütungen für die von der Klägerin zu vertretenden Filmschauspieler erhalten. Ein Verwendungsanspruch der Klägerin sei somit unbegründet. Soweit die Klägerin eine andere prozentuelle Aufteilung der Gesamtvergütungen (insbesondere eine Erhöhung wegen der von ihr nun zu vertretenden Filmschauspieler) anstrebe, sei die vorliegende Klage dazu nicht geeignet. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob die Klägerin ausschließlich zur Vertretung der Rechte von Filmschauspielern - soweit diese in Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen mitwirken - oder auch zur Vertretung von Wortinterpreten berechtigt ist, noch nicht Stellung genommen habe. Die Auslegung des Genehmigungsbescheides ergebe, dass die Klägerin ausschließlich berechtigt sei, Vergütungsansprüche von Filmschauspielern - und nicht von Wortinterpreten - wahrzunehmen, soweit diese in Werken der Filmkunst oder in kinematographischen Erzeugnissen mitwirken. Diese der Klägerin in der Betriebsgenehmigung zugewiesenen Rechte der Filmschauspieler seien erst durch die UrhG-Novelle 1996 neu geschaffen worden; davor habe es diese Rechte nicht gegeben, sodass sie auch von keiner Verwertungsgesellschaft hätten vertreten werden können. Könnte die Klägerin - wie sie meint - Vergütungsansprüche im Rahmen von über die Betriebsgenehmigung hinausgehenden Wahrnehmungsverträgen geltend machen, würde der Monopolgrundsatz durchbrochen. Dies führte zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis. Die Klägerin könne auch die von ihr behauptete falsche Verteilung inkassierter Vergütungen nicht aufgreifen, weil sie zugunsten der Wortinterpreten keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Unter Hinweis auf Punkt III.13. der Betriebsgenehmigung vertritt die Revision die Auffassung, die Klägerin sei nicht nur zur Vertretung der Rechte von Filmdarstellern (Filmschauspielern), die an Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen mitwirken, berechtigt, sondern vertrete auch die Rechte von Wortinterpreten. Insoweit sei die Betriebsgenehmigung der Klägerin 1996 zu Lasten der Beklagten ausgedehnt worden. Die damit verbundene Einschränkung des Wahrnehmungsbereiches der Beklagten in Punkt 13. ihrer Betriebsgenehmigung habe in der tatsächlichen Praxis der Beklagten bei Einhebung von Vergütungen und deren Verteilung an die Berechtigten jedoch keinen Niederschlag gefunden. Die Beklagte habe Vergütungsbeträge inkassiert, die - zumindest teilweise - der Klägerin gehörten. Sie habe daher Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten zuviel inkassierten (bzw an die "Wortinterpreten" zu wenig ausgeschütteten) Beträge.Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Unter Hinweis auf Punkt römisch III.13. der Betriebsgenehmigung vertritt die Revision die Auffassung, die Klägerin sei nicht nur zur Vertretung der Rechte von Filmdarstellern (Filmschauspielern), die an Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen mitwirken, berechtigt, sondern vertrete auch die Rechte von Wortinterpreten. Insoweit sei die Betriebsgenehmigung der Klägerin 1996 zu Lasten der Beklagten ausgedehnt worden. Die damit verbundene Einschränkung des Wahrnehmungsbereiches der Beklagten in Punkt 13. ihrer Betriebsgenehmigung habe in der tatsächlichen Praxis der Beklagten bei Einhebung von Vergütungen und deren Verteilung an die Berechtigten jedoch keinen Niederschlag gefunden. Die Beklagte habe Vergütungsbeträge inkassiert, die - zumindest teilweise - der Klägerin gehörten. Sie habe daher Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten zuviel inkassierten (bzw an die "Wortinterpreten" zu wenig ausgeschütteten) Beträge.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht:

Nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz kommt Verwertungsgesellschaften für ihren jeweiligen - durch die Betriebsgenehmigung definierten - Tätigkeitsbereich Monopolstellung zu. Der Monopolgrundsatz steht der Erteilung einer überschneidenden Betriebsgenehmigung an eine andere Verwertungsgesellschaft entgegen (VwGH MR 1996, 150 - "Barfoot Beachers"; MR 1996, 152 - "VDFS"; Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 267; Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter 203 f; Popp, Verwertungsgesellschaften, ihre Stellung im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Kartellrecht 16 ff [19]). Andere Verwertungsgesellschaften dürfen demnach in dem durch die Betriebsgenehmigung begrenzten Tätigkeitsbereich nicht tätig werden. Aus dem Monopolgrundsatz ergibt sich aber auch zwingend, dass Wahrnehmungsverträge über Ansprüche, deren Geltendmachung Verwertungsgesellschaften vorbehalten ist (wie die Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 5 UrhG; siehe Popp aaO 12; Dillenz aaO 133), sich im Rahmen der einer Verwertungsgesellschaft erteilten Betriebsgenehmigung halten müssen (zum Wahrnehmungszwang in diesem Umfang siehe Zanger aaO 206).Nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz kommt Verwertungsgesellschaften für ihren jeweiligen - durch die Betriebsgenehmigung definierten - Tätigkeitsbereich Monopolstellung zu. Der Monopolgrundsatz steht der Erteilung einer überschneidenden Betriebsgenehmigung an eine andere Verwertungsgesellschaft entgegen (VwGH MR 1996, 150 - "Barfoot Beachers"; MR 1996, 152 - "VDFS"; Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 267; Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter 203 f; Popp, Verwertungsgesellschaften, ihre Stellung im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Kartellrecht 16 ff [19]). Andere Verwertungsgesellschaften dürfen demnach in dem durch die Betriebsgenehmigung begrenzten Tätigkeitsbereich nicht tätig werden. Aus dem Monopolgrundsatz ergibt sich aber auch zwingend, dass Wahrnehmungsverträge über Ansprüche, deren Geltendmachung Verwertungsgesellschaften vorbehalten ist (wie die Leerkassettenvergütung nach Paragraph 42 b, Absatz 5, UrhG; siehe Popp aaO 12; Dillenz aaO 133), sich im Rahmen der einer Verwertungsgesellschaft erteilten Betriebsgenehmigung halten müssen (zum Wahrnehmungszwang in diesem Umfang siehe Zanger aaO 206).

Ob nun die Klägerin berechtigt ist, Anteile der von ihr so bezeichneten "Wortinterpreten" schlechthin an der Leerkassettenvergütung geltend zu machen, richtet sich daher nach der ihr erteilten Betriebsgenehmigung. Nur diese ist für Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols maßgeblich (MR 1987, 54 - Sexshop). Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. 12. 1996 wurden die Betriebsgenehmigungen einer Reihe von Verwertungsgesellschaften (darunter auch jenen der Streitteile - "ergänzt, modifiziert und teilweise eingeschränkt (widerrufen)". Demnach umfasst die Betriebsgenehmigung der Klägerin die treuhändige Geltendmachung der den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, und/oder Vergütungsansprüche (auch jene aus der Leerkassettenvergütung), soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigter ist (Punkt III des Bescheides). Punkt III 13. dehnt die Betriebsgenehmigung aus auf "ausübende Künstler", die in Werken der Filmkunst und/oder kinematographischen Erzeugnissen mitwirken und Sprachwerke oder choreographische und pantomimische Werke in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen (Theater oder Konzertaufführungen und Musikvideos sind ausgenommen). Zur Bezeichnung dieser durch die Betriebsgenehmigung der Klägerin erfassten "ausübenden Künstler" verwendet der Betriebsgenehmigungsbescheid den Begriff "Filmdarsteller".Ob nun die Klägerin berechtigt ist, Anteile der von ihr so bezeichneten "Wortinterpreten" schlechthin an der Leerkassettenvergütung geltend zu machen, richtet sich daher nach der ihr erteilten Betriebsgenehmigung. Nur diese ist für Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols maßgeblich (MR 1987, 54 - Sexshop). Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. 12. 1996 wurden die Betriebsgenehmigungen einer Reihe von Verwertungsgesellschaften (darunter auch jenen der Streitteile - "ergänzt, modifiziert und teilweise eingeschränkt (widerrufen)". Demnach umfasst die Betriebsgenehmigung der Klägerin die treuhändige Geltendmachung der den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, und/oder Vergütungsansprüche (auch jene aus der Leerkassettenvergütung), soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigter ist (Punkt römisch III des Bescheides). Punkt römisch III 13. dehnt die Betriebsgenehmigung aus auf "ausübende Künstler", die in Werken der Filmkunst und/oder kinematographischen Erzeugnissen mitwirken und Sprachwerke oder choreographische und pantomimische Werke in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen (Theater oder Konzertaufführungen und Musikvideos sind ausgenommen). Zur Bezeichnung dieser durch die Betriebsgenehmigung der Klägerin erfassten "ausübenden Künstler" verwendet der Betriebsgenehmigungsbescheid den Begriff "Filmdarsteller".

Demgegenüber nimmt der die Beklagte betreffende Punkt VI 13. des Bescheides jene Rechte und Vergütungsansprüche aus der Betriebsgenehmigung der Beklagten aus, die eben jenen "ausübenden Künstlern" ("Filmdarstellern") zustehen, die von der Betriebsgenehmigung der Klägerin erfasst sind. Der Bescheid nimmt daher gerade jene Rechte und Vergütungsansprüche aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten heraus, die zugleich der Klägerin zugewiesen werden. Insoweit trifft das Argument der Klägerin, 1996 sei der Wahrnehmungsbereich der Beklagten zu ihren Gunsten eingeschränkt worden, zu Allerdings übersieht die Klägerin, dass die insofern eindeutige Formulierung des Bescheids ihren Wahrnehmungsbereich ganz eindeutig nur auf jene ausübenden Künstler ausdehnt, die in Werken der Filmkunst oder bei kinematographischen Erzeugnissen mitwirken und dabei Sprachwerke oder choreographische und pantomimische Werke vortragen oder aufführen; der Betriebsgenehmigungsbescheid erweitert den Wahrnehmungsbereich der Klägerin hingegen keineswegs auf "ausübende Künstler" schlechthin. Eine derartige - von der Klägerin angestrebte - Auslegung des Betriebsgenehmigungsbescheides führte zu Überschneidungen mit der der Beklagten in Ansehung der Rechte ausübender Künstler zugleich eingeräumten Betriebsgenehmigung. Diese Auslegung stünde daher mit dem Monopolgrundsatz des Verwertungsgesellschaftengesetzes in Widerspruch, der eine Überschneidung der Betriebsgenehmigungen nicht ermöglicht.Demgegenüber nimmt der die Beklagte betreffende Punkt römisch VI 13. des Bescheides jene Rechte und Vergütungsansprüche aus der Betriebsgenehmigung der Beklagten aus, die eben jenen "ausübenden Künstlern" ("Filmdarstellern") zustehen, die von der Betriebsgenehmigung der Klägerin erfasst sind. Der Bescheid nimmt daher gerade jene Rechte und Vergütungsansprüche aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten heraus, die zugleich der Klägerin zugewiesen werden. Insoweit trifft das Argument der Klägerin, 1996 sei der Wahrnehmungsbereich der Beklagten zu ihren Gunsten eingeschränkt worden, zu Allerdings übersieht die Klägerin, dass die insofern eindeutige Formulierung des Bescheids ihren Wahrnehmungsbereich ganz eindeutig nur auf jene ausübenden Künstler ausdehnt, die in Werken der Filmkunst oder bei kinematographischen Erzeugnissen mitwirken und dabei Sprachwerke oder choreographische und pantomimische Werke vortragen oder aufführen; der Betriebsgenehmigungsbescheid erweitert den Wahrnehmungsbereich der Klägerin hingegen keineswegs auf "ausübende Künstler" schlechthin. Eine derartige - von der Klägerin angestrebte - Auslegung des Betriebsgenehmigungsbescheides führte zu Überschneidungen mit der der Beklagten in Ansehung der Rechte ausübender Künstler zugleich eingeräumten Betriebsgenehmigung. Diese Auslegung stünde daher mit dem Monopolgrundsatz des Verwertungsgesellschaftengesetzes in Widerspruch, der eine Überschneidung der Betriebsgenehmigungen nicht ermöglicht.

Soweit sich daher der Verwendungsanspruch der Klägerin (und ihr darauf gegründeter Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch) auf Vergütungsanteile erstreckt, die - nach Auffassung der Klägerin - den von ihr so bezeichneten "Wortinterpreten" zustehen (die nicht zugleich auch Filmschauspieler sind), ist sie schon aus diesen Überlegungen zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht berechtigt. Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren sind aber auch in Ansehung der von der Klägerin im Rahmen ihrer Betriebsgenehmigung vertretenen Filmschauspieler nicht berechtigt. Gemäß § 38 Abs 1 UrhG idF UrhG-Novelle 1996 stehen (erst) seit Inkrafttreten dieser Novelle (1. 4. 1996) die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers (so auch jene aus der Leerkassettenvergütung) - mangels anderer Vereinbarung - dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu. Aus Anlass eines von der nunmehrigen Klägerin gegen eine andere Verwertungsgesellschaft erhobenen Rechnungslegungsbegehrens hat der Senat unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien und Lehre (Dittrich, Vergütungsansprüche des Filmherstellers nach dem UrhG?, in Beiträge zum Urheberrecht ÖSGRUM Band 6, 13; derselbe, Wem stehen Vergütungsansprüche an Filmwerken zu? ÖJZ 1998, 901) und entgegen der Auffassung von Walter (Die cessio legis im geltenden und künftigen österreichischem Filmurheberrecht, in FS Frotz 749 ff) bereits erkannt, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers für den Zeitraum vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 unter Anwendung der cessio legis-Regel des § 38 Abs 1 UrhG idF vor der UrhG-Novelle 1996 zur Gänze dem Filmhersteller und nicht auch dem Filmurheber zuflossen (MR 2001, 298 - VDFS II [Walter]). Erst der Gesetzgeber der UrhG-Novelle 1996 hat § 38 Abs 1 UrhG dahin abgeändert, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers - soweit sie nicht unverzichtbar sind - mangels anderer Vereinbarung dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zustehen. An dieser Auffassung wird entgegen der von Walter - er war Vertreter der damals klagenden Partei - geäußerten Kritik (MR 2001, 293) und in Einklang mit Dittrich (Vergütungsansprüche des Filmherstellers nach dem UrhG?, in Beiträge zum Urheberrecht ÖSGRUM Band 6, 13; Dittrich, Wem stehen Vergütungsansprüche an Filmwerken zu? ÖJZ 1998, 901) festgehalten. Der von Walter (Zu den Rechten der Filmurheber und Filmdarsteller, MR 2001, 293) vorgeschlagene Weg, die gesetzlichen Vergütungsansprüche vor 1996 dem Urheber zuzuordnen, würde - worauf schon die Vorentscheidung hinwies - den Filmhersteller unbillig benachteiligen, mag er auch die Laufbildrechte nach § 73 Abs 2 UrhG geltend machen können. Diese Lösung wäre überdies mit der bereits in der Vorentscheidung (MR 2001, 298 - VDFS II) dargelegten Zielsetzung des historischen Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 (1. 4. 1996) ist daher davon auszugehen, dass die Vergütungsansprüche aus der sogenannten Leerkassettenvergütung nur dem Filmhersteller zuflossen und Filmurheber wie auch Filmschauspieler keine Vergütung erhielten. Der der Beklagten vor dem 1. 4. 1996 zugeflossene Anteil an dieser Vergütung enthielt somit - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - keine Vergütung für Filmschauspieler; die Beklagte hat daher weder vor diesem Zeitpunkt noch auch danach Beträge aus der Leerkassettenvergütung erhalten, die an sich der Klägerin zustünden. Sie konnte daher nicht bereichert sein. Mit der Neufassung des Betriebsgenehmigungsbescheides im Jahr 1996 wurden die Filmschauspieler in den Wahrnehmungsbereich der klagenden Partei aufgenommen, sodass - dem Monopolgrundsatz entsprechend - nur mehr die Klägerin zur Geltendmachung der ihnen zukommenden Vergütungsansprüche berechtigt war. Diese Rechte wurden aber - wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt - von der Beklagten davor schon deshalb nicht wahrgenommen, weil die Vergütungsansprüche aus der Leerkassettenvergütung vor dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 ausschließlich den Filmherstellern zustanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch der Formulierung am Beginn des Betriebsgenehmigungsbescheides nichts Gegenteiliges entnommen werden.Soweit sich daher der Verwendungsanspruch der Klägerin (und ihr darauf gegründeter Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch) auf Vergütungsanteile erstreckt, die - nach Auffassung der Klägerin - den von ihr so bezeichneten "Wortinterpreten" zustehen (die nicht zugleich auch Filmschauspieler sind), ist sie schon aus diesen Überlegungen zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht berechtigt. Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren sind aber auch in Ansehung der von der Klägerin im Rahmen ihrer Betriebsgenehmigung vertretenen Filmschauspieler nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung UrhG-Novelle 1996 stehen (erst) seit Inkrafttreten dieser Novelle (1. 4. 1996) die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers (so auch jene aus der Leerkassettenvergütung) - mangels anderer Vereinbarung - dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu. Aus Anlass eines von der nunmehrigen Klägerin gegen eine andere Verwertungsgesellschaft erhobenen Rechnungslegungsbegehrens hat der Senat unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien und Lehre (Dittrich, Vergütungsansprüche des Filmherstellers nach dem UrhG?, in Beiträge zum Urheberrecht ÖSGRUM Band 6, 13; derselbe, Wem stehen Vergütungsansprüche an Filmwerken zu? ÖJZ 1998, 901) und entgegen der Auffassung von Walter (Die cessio legis im geltenden und künftigen österreichischem Filmurheberrecht, in FS Frotz 749 ff) bereits erkannt, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers für den Zeitraum vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 unter Anwendung der cessio legis-Regel des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung vor der UrhG-Novelle 1996 zur Gänze dem Filmhersteller und nicht auch dem Filmurheber zuflossen (MR 2001, 298 - VDFS römisch II [Walter]). Erst der Gesetzgeber der UrhG-Novelle 1996 hat Paragraph 38, Absatz eins, UrhG dahin abgeändert, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers - soweit sie nicht unverzichtbar sind - mangels anderer Vereinbarung dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zustehen. An dieser Auffassung wird entgegen der von Walter - er war Vertreter der damals klagenden Partei - geäußerten Kritik (MR 2001, 293) und in Einklang mit Dittrich (Vergütungsansprüche des Filmherstellers nach dem UrhG?, in Beiträge zum Urheberrecht ÖSGRUM Band 6, 13; Dittrich, Wem stehen Vergütungsansprüche an Filmwerken zu? ÖJZ 1998, 901) festgehalten. Der von Walter (Zu den Rechten der Filmurheber und Filmdarsteller, MR 2001, 293) vorgeschlagene Weg, die gesetzlichen Vergütungsansprüche vor 1996 dem Urheber zuzuordnen, würde - worauf schon die Vorentscheidung hinwies - den Filmhersteller unbillig benachteiligen, mag er auch die Laufbildrechte nach Paragraph 73, Absatz 2, UrhG geltend machen können. Diese Lösung wäre überdies mit der bereits in der Vorentscheidung (MR 2001, 298 - VDFS römisch II) dargelegten Zielsetzung des historischen Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 (1. 4. 1996) ist daher davon auszugehen, dass die Vergütungsansprüche aus der sogenannten Leerkassettenvergütung nur dem Filmhersteller zuflossen und Filmurheber wie auch Filmschauspieler keine Vergütung erhielten. Der der Beklagten vor dem 1. 4. 1996 zugeflossene Anteil an dieser Vergütung enthielt somit - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - keine Vergütung für Filmschauspieler; die Beklagte hat daher weder vor diesem Zeitpunkt noch auch danach Beträge aus der Leerkassettenvergütung erhalten, die an sich der Klägerin zustünden. Sie konnte daher nicht bereichert sein. Mit der Neufassung des Betriebsgenehmigungsbescheides im Jahr 1996 wurden die Filmschauspieler in den Wahrnehmungsbereich der klagenden Partei aufgenommen, sodass - dem Monopolgrundsatz entsprechend - nur mehr die Klägerin zur Geltendmachung der ihnen zukommenden Vergütungsansprüche berechtigt war. Diese Rechte wurden aber - wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt - von der Beklagten davor schon deshalb nicht wahrgenommen, weil die Vergütungsansprüche aus der Leerkassettenvergütung vor dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 ausschließlich den Filmherstellern zustanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch der Formulierung am Beginn des Betriebsgenehmigungsbescheides nichts Gegenteiliges entnommen werden.

Zur Festlegung allfälliger Anteile der Filmschauspieler an der Leerkassettenvergütung - ihre Eigenschaft als Filmurheber vorausgesetzt - bedarf es daher einer neuen Regelung zwischen den Verwertungsgesellschaften, die aber nicht allein zu Lasten der von der Beklagten vertretenen ausübenden Künstler gehen kann, weil die UrhG-Novelle 1996 den ursprünglich nur dem Filmhersteller zustehenden Vergütungsanspruch zur Hälfte auf die Filmurheber übertragen hat und nicht etwa Ansprüche ausübender Künstler beschränkt wurden. Der unberechtigten Revision wird sohin ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Zur Festlegung allfälliger Anteile der Filmschauspieler an der Leerkassettenvergütung - ihre Eigenschaft als Filmurheber vorausgesetzt - bedarf es daher einer neuen Regelung zwischen den Verwertungsgesellschaften, die aber nicht allein zu Lasten der von der Beklagten vertretenen ausübenden Künstler gehen kann, weil die UrhG-Novelle 1996 den ursprünglich nur dem Filmhersteller zustehenden Vergütungsanspruch zur Hälfte auf die Filmurheber übertragen hat und nicht etwa Ansprüche ausübender Künstler beschränkt wurden. Der unberechtigten Revision wird sohin ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E64356 4Ob272.01f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00272.01F.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0040OB00272_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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