TE OGH 2002/1/29 1Ob242/01x

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz Peter K*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dkfm Maria O*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen (hier: wegen Ablehnung von Richtern) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. September 2001, GZ 5 Nc 78/01m-3, mit dem der Ablehnungsantrag der beklagten Partei im Verfahren 4 R 88/01s des Oberlandesgerichts Linz abgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der beklagten Partei fallen die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zur Last.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind die Kinder des am 10. 1. 1982 verstorbenen Franz K*****. In zwei vorangegangenen Verfahren wurde zwischen den Streitteilen rechtskräftig festgestellt, dass die beiden Testamente des Erblassers vom 5. 6. 1976 und vom 12. 9. 1977 infolge Testierunfähigkeit ungültig sind (1 Cg 425/83 und 2 Cg 2/93h des Landesgerichts Wels). In dem vom Kläger zu 4 Cg 20/99d des Landesgerichts Wels angestrengten dritten Verfahren geht es um die Gültigkeit weiterer letztwilliger Verfügungen des Erblassers, nämlich jener vom 24. 4. 1971, vom 30. 6. 1971 sowie vom 11. 4. 1972. Maßgebliches Beweisthema war, ob die in den Vorverfahren bereits festgestellte Wahnkrankheit des Erblassers, die zu seiner Testierunfähigkeit führte, bereits in den Jahren 1971 und 1972 vorlag. Dies wurde vom Landesgericht Wels in seinem Urteil vom 6. 2. 2001 (GZ 4 Cg 20/99d-45) bejaht; es stellte fest, dass Franz K***** bei Abfassung der letztwilligen Verfügungen vom 11. 4. 1972 auf Grund einer paranoia in senio nicht in der Lage war, seine unkorrigierbar wahnhafte Vorstellung, er werde laufend vom Kläger bestohlen und betrogen sowie der Kläger sei nicht sein Sohn, auf ihre objektive Richtigkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang freie Willensentscheidungen zu treffen; dieser Zustand sei beim Erblasser bereits seit Anfang des Jahres 1971 vorgelegen und habe seinen Ausgang unmittelbar nach dem Tod der Ehegattin im August 1970 genommen. Das Landesgericht Wels gab dem auf Feststellung der Unwirksamkeit der genannten letztwilligen Verfügungen gerichteten Klagebegehren somit statt. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

In einem mit der außerordentlichen Revision gegen die Berufungsentscheidung verbundenen Antrag lehnte die Beklagte die Mitglieder des Berufungssenats Dr. Wilhelm Jeryczynski, Dr. Ewald Greslehner und Dr. Ulrike Neundlinger als befangen ab. Der Ehegatte von Dr. Neundlinger habe als Richter im "Vorverfahren" 2 Cg 2/93h des Landesgerichts Wels die Ungültigkeit des Testaments vom 5. 6. 1976 festgestellt und in der Beweiswürdigung die (unrichtige) Ansicht vertreten, die Beklagte und ihr Ehegatte seien nicht glaubwürdig. Dieser Vorakt sei im nunmehrigen Verfahren verlesen worden. Es sei zu befürchten, dass Dr. Ulrike Neundlinger dadurch - und sei es nur im Unterbewusstsein - beeinflusst worden und dadurch von vornherein der Beklagten gegenüber negativ eingestellt gewesen sei. Von der Tatsache der Ehe zwischen Dr. Ulrike Neundlinger und Dr. Andreas Neundlinger habe der Rechtsvertreter der Beklagten erst am 16. 8. 2001 im Zuge eines Telefonats mit dem Vorsitzenden des Berufungssenats Kenntnis erlangt.

Die weiteren Richter des Berufungssenats seien befangen, weil nicht zu erwarten sei, dass sie nach einer allfälligen Aufhebung des Berufungsurteils auf Grund der Befangenheit von Dr. Ulrike Neundlinger auch bei gegenteiliger Ansicht des nachrückenden dritten Mitglieds von ihrer bisherigen Entscheidung abgehen würden. Darüber hinaus zeige das Berufungsurteil selbst die Parteilichkeit des gesamten Berufungssenats zu Gunsten des Klägers; die ganz unhaltbare Beweiswürdigung könne an zwei gravierenden Beispielen aus dem Urteil dargelegt werden: Dasselbe Gutachten sei einmal (im "Vorverfahren") zu Lasten der Beklagten als schlüssig, im nunmehrigen Verfahren zu Lasten der Beklagten als unschlüssig beurteilt worden. Darüber hinaus habe der Berufungssenat in unhaltbarer Argumentation die Ansicht vertreten, dass es keine Rolle spiele, ob die Zeuginnen S***** und M***** in bestimmten Einzelheiten ihrer Aussage erwiesenermaßen gelogen hätten.

Dr. Ulrike Neundlinger erklärte in ihrer Äußerung zum Ablehnungsantrag, dass sie die Rechtssache unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung unvoreingenommen beurteilt habe. Das von ihrem Ehemann als Richter des Landesgerichts Wels in einem Vorverfahren gefällte Urteil habe ihre Entscheidung nicht beeinflusst; die Richtigkeit seiner Auffassung habe sie nicht zu überprüfen gehabt. Sie fühle sich nicht befangen.

Dr. Ewald Greslehner stellte eine Befangenheit ebenfalls in Abrede. Er habe die Rechtssache unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung unvoreingenommen beurteilt und sei dabei mit Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen. Irgendwelche unsachliche Überlegungen, zB mit Rücksicht auf den Ehemann der Votantin Dr. Neundlinger eine Übereinstimmung mit einem von diesem als Erstrichter in einem Vorprozess gefällten Urteil anzustreben, habe er nicht angestellt. Der Prozessausgang finde bei ihm kein Privatinteresse.

Schließlich erklärte auch der Senatsvorsitzende Dr. Wilhelm Jeryczynski, nicht befangen zu sein. Er halte sich für flexibel genug, seine Meinung zu ändern, sollte ein neues Senatsmitglied neue Argumente einbringen. Zu dem von der Ablehnungswerberin angeführten Sachverständigengutachten werde im Berufungsurteil eingehend Stellung genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Ablehnung verspätet sei. Dr. Ulrike Neundlinger sei bereits an einer (aufhebenden) Entscheidung des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang als Senatsmitglied beteiligt gewesen, was der Ablehnungswerberin spätestens mit Zustellung dieser Entscheidung bekannt geworden sei. Es erscheine dem Ablehnungssenat wahrscheinlicher, dass die Beklagte vorerst aus prozesstaktischen Kriterien mit der Geltendmachung des Ablehnungsgrundes bis zum Ausgang des Rechtsstreits bzw der darüber ergehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgewartet habe.

Zudem sei der geltend gemachte Ablehnungsgrund auch sachlich nicht berechtigt. Im "Vorprozess" habe der damalige Prozessrichter erster Instanz, Dr. Andreas Neundlinger, keine Sachverhaltsfeststellungen zum Thema der Testierfähigkeit in den Jahren 1971 und 1972 getroffen; Streitgegenstand sei die Feststellung der Ungültigkeit eines Testaments vom 5. 6. 1976 gewesen. Er habe auch die sich darauf beziehenden Ausführungen des Sachverständigen keiner Wertung unterzogen. Es sei daher nicht erkennbar, in welcher Weise hier eine Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten von Dr. Ulrike Neundlinger erfolgt sein könnte. Auch davon, dass dasselbe Gutachten des Sachverständigen einmal zu Lasten der Beklagten als schlüssig, bei anderer Gelegenheit aber zu Lasten der Beklagten als unschlüssig dargelegt worden wäre, könne keine Rede sein. Das Berufungsgericht habe sorgfältig dargelegt, dass bereits im Vorprozess das Gericht jenem Teil des Sachverständigengutachtens nicht gefolgt sei, der die Testierfähigkeit des Erblassers in den Jahren 1971 und 1972 zum Gegenstand hatte.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Rekurswerberin selbst erkennt, liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nur vor, wenn entweder überhaupt keine Gründe angegeben sind oder wenn die Begründung so mangelhaft ist, dass eine Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (siehe dazu nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 12 zu § 477 ZPO). Dies gilt auch dort, wo eine Partei für das von ihr angestrebte Ergebnis alternativ verschiedene Tatsachen vorbringt, die je für sich geeignet wären, eine für sie günstige Entscheidung herbeizuführen. Ebensowenig wie etwa ein Urteil nichtig ist, weil einzelne potentiell entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen, ist eine Entscheidung im Ablehnungsverfahren mit Nichtigkeit behaftet, die sich nur mit einzelnen geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandersetzt. Hier wie dort ist maßgeblich, ob der Mangel so gravierend ist, dass eine Überprüfung der Entscheidung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Ist dies zu verneinen, so ist der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht verwirklicht. Da im vorliegenden Fall eine Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung möglich ist, liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor.

Zutreffend wendet sich die Beklagte hingegen gegen die vom Erstgericht angenommene Verspätung des Ablehnungsantrags im Sinne des § 21 Abs 2 JN. Die bloße Vermutung, die Beklagte könnte mit dem Ablehnungsantrag allenfalls aus prozesstaktischen Erwägungen zugewartet haben, reicht jedenfalls nicht aus, um ihre Behauptung, sie habe durch ihren Prozessvertreter erstmals am 16. 8. 2001 von der Ehe zwischen Dr. Ulrike Neundlinger und dem mit einem "Vorprozess" befassten Richter Dr. Andreas Neundlinger Kenntnis erlangt, zu widerlegen. § 21 Abs 2 JN stellt nach seinem klaren Wortlaut auf den der Partei "bekannten" Ablehnungsgrund ab; dafür, dass der Beklagten oder ihrem Prozessvertreter die Ehe zwischen Dr. Ulrike und Dr. Andreas Neundlinger bereits früher bekannt gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Damit ist aber für die Beklagte im Ergebnis nichts gewonnen, weil ein ausreichender Ablehnungsgrund vorliegen muss, also eine Tatsache, die geeignet ist, mit zureichendem Grund die Unbefangenheit des betreffenden Richters in Zweifel zu ziehen (§ 19 Z 2 JN).

Soweit die Beklagte neuerlich behauptet, eine Beeinflussung von Dr. Ulrike Neundlinger liege deshalb auf der Hand, weil ihr Ehegatte im Urteil des "Vorprozesses" die Beklagte als unglaubwürdig dargestellt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Berufungssenat des Oberlandesgerichts Linz, dem auch Dr. Ulrike Neundlinger angehörte, hat sich nämlich in seiner Berufungsentscheidung gar nicht mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Beklagten auseinandergesetzt. Den Schwerpunkt der Erledigung der Beweisrüge bilden vielmehr eingehende Ausführungen zu den verschiedenen Sachverständigengutachten; darüber hinaus geht der Berufungssenat auch auf einzelne Zeugenaussagen ein. Zur Glaubwürdigkeit der Beklagten wird gar nicht Stellung genommen.

Darüber hinaus besteht auch sonst kein Anlass, an der Richtigkeit der von Dr. Ulrike Neundlinger im Ablehnungsverfahren abgegebenen Äußerung zu zweifeln, dass das von ihrem Ehegatten im Vorverfahren gefällte Urteil ihre Entscheidung nicht beeinflusst habe. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin besteht auch ein ganz erheblicher Unterschied zwischen der hier zu beurteilenden Konstellation und jenem Fall, in dem zu einem Richter, dessen Entscheidung überprüft wird, ein besonderes Naheverhältnis besteht.

Eine Befangenheit von Dr. Ulrike Neundlinger auf Grund ihrer Ehe mit Dr. Andreas Neundlinger, der in einem mit derselben Verlassenschaftssache im Zusammenhang stehenden "Vorprozess" eine Entscheidung zu Lasten der Beklagten gefällt hat, ist somit nicht gegeben.

Darüber hinaus will die Beklagte aus der Entscheidung des Berufungssenats vom 12. 6. 2001 die Befangenheit aller Senatsmitglieder wegen deren aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Parteilichkeit ableiten. Dabei zitiert sie ganz zutreffend die herrschende Auffassung, Verfahrensmängel oder eine unrichtige Beweiswürdigung könnten ebenso wie eine unrichtige Beurteilung einen Ablehnungsgrund nur in den (seltenen) Fällen bilden, in denen die unterlaufenen Verstöße derart schwerwiegend sind, dass an der Objektivität der beteiligten Richter mit Grund gezweifelt werden kann (Nachweise etwa bei Mayr in Rechberger2, Rz 6 zu § 19 JN). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen derart gravierende Beurteilungsfehler aber keineswegs vor.

Die Behauptung, das Berufungsgericht gehe davon aus, dass der Erblasser auf Grund eines Wahnes den Kläger nicht für seinen Sohn gehalten habe, ihm aber seine Villa, seinen Betrieb und 23.000 m2 Baugrund und damit ein Vermögen von weit über 20 Mio S habe zukommen lassen, und dass der Wahn nur deshalb vorgelegen sei, weil der Kläger nicht mehr als die Beklagte bekommen habe, ist nicht nur aktenwidrig, sondern auch kaum verständlich. Eine derartige Äußerung hat das Berufungsgericht in seine Entscheidungsbegründung nicht einmal sinngemäß aufgenommen. Vielmehr wurde damit argumentiert, dass die Errichtung eines beide Kinder einigermaßen gleichmäßig bedenkenden Testaments nach notarieller Beratung im Juni 1971 nicht unbedingt gegen das Vorliegen der Testierunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt sprechen müsse, zumal sich der Erblasser schon einige Monate später in einem Telefonat mit dem Notar einer Beratung unzugänglich gezeigt habe und schließlich am 11. 4. 1972 das Testament widerrufen habe. Zur Frage, ob der Erblasser den Kläger für seinen Sohn hielt, spricht der Berufungssenat von "Vaterschaftszweifeln"; es erscheint auch keineswegs unwahrscheinlich, dass sich die Intensität dieser Zweifel je nach aktuellem Krankheitszustand veränderte.

Der Vorwurf, das im "Vorverfahren" des Landesgerichts Wels eingeholte Sachverständigengutachten sei im damaligen Verfahren gegen die Beklagte sehr wohl, und jetzt, wo es für sie sprechen würde, nicht berücksichtigt worden, ist schon deshalb unberechtigt, weil Streitgegenstand des "Vorverfahrens" ausschließlich die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers im Jahr 1976 war. Allfällige Ausführungen des Sachverständigen zur Testierfähigkeit in den Jahren 1971 und 1972 waren daher im seinerzeitigen Verfahren ohne Bedeutung, sodass auch kein Anlass für das Gericht bestand, diese näher zu erörtern oder zu hinterfragen; schon deshalb kann dem seinerzeitigen Sachverständigengutachten für die (damals nicht streiterheblichen) Jahre 1971 und 1972 keine maßgebende Bedeutung zuerkannt werden. Im Übrigen steht fest, dass der Erblasser jedenfalls im Jahre 1976 wegen seiner Wahnkrankheit nicht mehr testierfähig war, sodass sich die Beklagte nicht dadurch beschwert erachten kann, dass dieses Gutachten der seinerzeitigen Entscheidung zu ihren Lasten zu Grunde gelegt wurde. Die Frage der Testierfähigkeit in den Jahren 1971 und 1972 war dagegen erstmals Gegenstand des nunmehrigen Feststellungsprozesses, in dem das Gutachten eines anderen medizinischen Sachverständigen eingeholt wurde. Soweit der Berufungssenat - mit dem Erstgericht - nach eingehender Auseinandersetzung mit den für diesen Zeitraum divergierenden Gutachtensergebnissen unter Berücksichtigung des übrigen Beweisverfahrens zur Auffassung gelangte, die Wahnkrankheit habe mit größter Wahrscheinlichkeit bereits im Jahr 1971 bestanden, kann dies keinesfalls als gravierende - und damit bedenkliche - Fehlbeurteilung angesehen werden.

Ebensowenig ist ein solcher Vorwurf im Zusammenhang mit der Auffassung des Berufungssenats berechtigt, die Aussagen der Zeuginnen S***** und M***** zur sogenannten "Klogeschichte" seien deshalb irrelevant, weil sie den Jahren 1974 und 1975 - also der Zeit nach Verfassung der zu beurteilenden letztwilligen Verfügungen - zuzuordnen seien. Soweit die Beklagte nun argumentiert, sie habe bereits darauf hingewiesen, dass die Zeuginnen im Zusammenhang mit diesen Aussagen erwiesenermaßen gelogen hätten, ist schon nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen dies als erwiesen anzunehmen sein sollte. Vor allem übersieht die Rekurswerberin aber, dass es nicht unbedingt einen nachteiligen Einfluss auf die generelle Glaubwürdigkeit eines Zeugen haben muss, wenn dieser zu einzelnen Umständen objektiv die Unwahrheit sagt, insbesondere, wenn diese nicht entscheidungserheblich sind. Die Beklagte behauptet selbst nicht, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Zeuginnen bewusst gelogen hätten, um das Prozessergebnis zu Ungunsten der Beklagten zu beeinflussen. Es kann daher dem Berufungssenat kein Vorwurf gemacht werden, dass er diese für die Entscheidung unerhebliche Aussage nicht zum Anlass genommen hat, dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufzutragen, die sich nur ganz allgemein mit der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen hätte beschäftigen können.

Soweit die Beklagte schließlich "zur Untermauerung der Parteilichkeit der Mitglieder des Berufungssenats" auf Ausführungen in der Revisionsschrift verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bloße Verweisung in einem Rechtsmittel auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder eines sonstigen Schriftsatzes unbeachtlich ist (1 Ob 170/00g, SZ 69/209; 1 Ob 236/01i uva); das Rechtsmittel stellt eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung dar, die durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (1 Ob 527/851 Ob 236/01i).

Dem Rechtsmittel muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.

Textnummer

E64475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00242.01X.0129.000

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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