Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Zahrl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2001, GZ 23 Rs 63/01p-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juli 2001, GZ 48 Cgs 186/99k-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger in Ergänzung zur Revision persönlich eingebrachte Schriftsatz vom 5. 11. 2001 ist zurückzuweisen, weil dem Kläger nur ein Rechtsmittel zusteht und die Voraussetzungen einer Verbesserung nach § 84 Abs 3 ZPO nicht vorliegen (vgl SSV-NF 2/5 ua). Nach den Ausführungen des Erstgerichtes ist der am 23. 5. 1947 geborene und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter tätig gewesene Kläger nicht invalid im Sinne der für ihn unbestritten maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG, weil er aufgrund des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls unter anderem noch die Verweisungstätigkeiten eines Kassiers, Portiers oder industriellen Tischarbeiters (Verpackungs- oder Sortiertätigkeiten) verrichten kann.Der vom Kläger in Ergänzung zur Revision persönlich eingebrachte Schriftsatz vom 5. 11. 2001 ist zurückzuweisen, weil dem Kläger nur ein Rechtsmittel zusteht und die Voraussetzungen einer Verbesserung nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO nicht vorliegen vergleiche SSV-NF 2/5 ua). Nach den Ausführungen des Erstgerichtes ist der am 23. 5. 1947 geborene und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter tätig gewesene Kläger nicht invalid im Sinne der für ihn unbestritten maßgebenden Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG, weil er aufgrund des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls unter anderem noch die Verweisungstätigkeiten eines Kassiers, Portiers oder industriellen Tischarbeiters (Verpackungs- oder Sortiertätigkeiten) verrichten kann.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der dieser unter anderem geltend machte, dass er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls keinerlei Berufstätigkeit mehr ausüben könne, nicht Folge und teilte die Ansicht des Erstgerichtes, dass der Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch die vom Erstgericht beispielshaft angeführten Verweisungstätigkeiten verrichten könne.
Die vom Kläger in seinen Revisionsausführungen vertretene Ansicht, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die genannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten, stellt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Die Feststellung, welche Tätigkeiten der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (vgl RIS-Justiz RS0043118). Die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen kann jedoch vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, im Revisionsverfahren nicht überprüft werden.Die vom Kläger in seinen Revisionsausführungen vertretene Ansicht, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die genannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten, stellt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Die Feststellung, welche Tätigkeiten der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an vergleiche RIS-Justiz RS0043118). Die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen kann jedoch vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, im Revisionsverfahren nicht überprüft werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da das vorliegende Rechtsmittelverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da das vorliegende Rechtsmittelverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.
Anmerkung
E64519 10ObS424.01bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00424.01B.0129.000Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_010OBS00424_01B0000_000