TE OGH 2002/1/29 4Ob246/01g

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Graz 2003 - Kulturhauptstadt Europas Organisation GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner Held, Rechtsanwaltskanzlei OEG in Graz, wider die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, *****, 2. Dipl.-Ing. Jürgen K*****, beide vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Herausgabe (Gesamtstreitwert 475.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Juni 2001, GZ 6 R 66/01z-31, mit dem infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Jänner 2001, GZ 10 Cg 33/00i-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 1.860,67 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 310,11 EUR) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde am 3. 3. 1999 gegründet; ihre alleinige Gesellschafterin ist die Stadt Graz. Die Stadt Graz hat die Klägerin ermächtigt, ihre namensrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Unternehmenszweck der Klägerin ist es, die Aufgaben der Stadt Graz als Kulturhauptstadt Europas im Jahr 2003 vorzubereiten, zu organisieren und zu vermarkten. Die Klägerin ist dazu allein befugt. Die Stadt Graz will durch die Vermarktung ihrer Rolle als Kulturhauptstadt 2003 auch Werbeeinnahmen erzielen. Zu diesem Zweck wurde ein Gesamtkonzept mit einheitlichem "Gesamtlogo" entwickelt. Der Wortteil dieses "Gesamtlogos" lautet "Graz2003". Die Stadt Graz ist Inhaberin der Domain "graz.at". Im Zusammenhang mit dem Ereignis "Graz - Kulturhauptstadt 2003" wurde die Domain "graz-2003.at" für die Klägerin registriert.

Die Stadt Graz bewarb sich bereits im September 1989 um die Nominierung als Kulturhauptstadt Europas. Im Juni 1998 wurde ein Beschluss des Rats der Europäischen Union veröffentlicht, durch den Graz als Kulturhauptstadt für das Jahr 2003 bestimmt wurde. Kurze Zeit nach dem Bekanntwerden dieses Beschlusses ließ der Zweitbeklagte für die Erstbeklagte die Domain "graz2003.at" registrieren. Er handelte zumindest im Bewusstsein, dass die Stadt Graz an der Domain interessiert sein werde und in diesem Zusammenhang allenfalls mit der Erstbeklagten wirtschaftlich kooperieren werde. Der Zweitbeklagte plante, durch Werbeeinnahmen der Erstbeklagten aus der Domain einen Gewinn zu erzielen, welchen er für andere Vorhaben verwenden wollte. Der Zweitbeklagte nahm an, dass die Werbeaktivitäten zunehmen würden, je näher das Jahr 2003 rückte, und dass er auf diese Weise andere, von ihm initiierte Kulturprojekte auf anderen Websites ("kultur.at"; "line.at"; "fan.at") durch eine Art Kultursponsoring finanzieren könnte. Diese "Kulturwebprodukte" wurden im Bereich Literatur, bildende Kunst und Jugend entwickelt. Die Erstbeklagte stellte den beteiligten Künstlern die Domain und technische Ressourcen unentgeltlich zur Verfügung. Die Künstler konnten damit ihre Arbeiten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen.

Die Erstbeklagte wurde 1996 gegründet; der Zweitbeklagte ist ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Erstbeklagte entwickelt Kommunikationslösungen für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, mit Schwerpunkt neue Medien. Zu Gunsten der Erstbeklagten sind etwa 15 Domains registriert.

Die Startseite der von der Erstbeklagten unter der Domain "graz2003.at" betriebenen Website ist in vier etwa gleich große Flächen geteilt. Auf einer dieser Flächen scheinen die Logos des "Neuen Grazer" und des "Grazer Radios 107,5" als Links zu deren Websites auf; auf einer anderen Fläche führt - ebenfalls unter Verwendung des Logos - ein Link zur "amtlichen Graz2003.Website".

Eine weitere Teilfläche ist mit folgendem Text versehen: "LVD präsentiert eine private und freie Initiative zu Graz 2003 Europäische Kulturstadt"; "LVD" ist laut einem seitlich angebrachtem Copyrightvermerk die Abkürzung für "links vom diwan". Von der letzten der vier Teilflächen gelangt man zu folgenden Seiten "Neue Rubrik", "Neue Projekte" und "Neue Informationen". Die Klägerin hat die Beklagten nicht ermächtigt, ihr Logo für die Website zu verwenden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat etwa im Zeitpunkt seiner Bestellung von der Domain "graz2003.at" erfahren. Die Beklagten lehnten es ab, die Domain auf die Klägerin zu übertragen; sie schlugen aber Kooperationen vor. Der Zweitbeklagte erstellte einen Vorschlag als Diskussionsgrundlage. Danach sollte die Erstbeklagte Inhaberin der Domain bleiben; der Zweitbeklagte sollte die Domain weiterhin verwalten. Die Portalfunktion der Domain für etwaige "Non-Profit-Elemente" der Erstbeklagten sollte erhalten bleiben, die Klägerin sollte in diesen Bereichen keinen Einfluss nehmen. Weder die Erstbeklagte noch der Zweitbeklagte sollten hingegen, die von der Klägerin im "Profit-Bereich" angebotenen Inhalte beeinflussen. Die Klägerin sollte die Kooperation mit der Erstbeklagten offiziell bekannt geben und sämtliche Vereinbarungen sollten nach dem 31. 1. 2004 erlöschen.

An Kooperationsmöglichkeiten schlug die Erstbeklagte vor: ein "Grundpaket für Hosting und Web-Space" um ein monatliches Entgelt, das je nach Umfang und Aufwand des von der Klägerin gewünschten Services zwischen 1.500 S und 12.000 S betragen sollte, die gemeinsame Vermarktung der Domain als Werbeportal, die gemeinsame Konzeption von Werbemaßnahmen für das Ereignis "Graz 2003 - Kulturhauptstadt Europas" sowie ein weiterreichendes Informationskonzept für Graz-Besucher und dessen Umsetzung durch die Erstbeklagte, wobei sich der Tagessatz zwischen 6.000 S und 12.000 S bewegen sollte, sowie die technische Abwicklung sämtlicher Sonderaktivitäten der Klägerin vor und während der Veranstaltung durch die Erstbeklagte.

Die Klägerin nahm den Vorschlag nicht an. Sollte sie in den Besitz der Domain gelangen, wird sie unter der Domain eine Website einrichten, um darauf sämtliche Veranstaltungen im Zuge des Ereignisses "Graz als Kulturhauptstadt 2003" zu vermarkten. Den Beklagten wurde mit einstweiliger Verfügung verboten, die Domain zu verwenden. Seither wird sie von den Beklagten nicht mehr verwendet, sie ist aber nach wie vor zu Gunsten der Erstbeklagten registriert. Vor Einbringung der Klage gab es ungefähr "40 Sitzungen an Zugriffen am Tag", das sind "Seitenzugriffe von knapp 800 pro Tag".

Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, den Domain Namen "graz2003.at" im Internet zu belegen und/oder zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; sie weiters schuldig zu erkennen, in die Löschung der Domain einzuwilligen, in eventu die Domain auf die Klägerin zu übertragen. Die Klägerin stellt darüber hinaus ein Veröffentlichungsbegehren. Mit der Registrierung der Domain "graz2003.at" zu Gunsten der Erstbeklagten griffen die Beklagten in das Namensrecht der Klägerin ein. Bei den Internetnutzern werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass es sich um die amtliche "Graz2003"-Website handle. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr. Die Beklagten hätten Lösegeldforderungen gestellt.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Die Beklagten hätten die Domain nicht in der Absicht registrieren lassen, von der Stadt Graz oder von einer Veranstaltungswerbegesellschaft Aufträge zu erhalten oder "Lösegeld" zu erlangen. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Löschungsbegehren statt und ermächtigte die Klägerin, den Spruch des Urteils in der "Kleinen Zeitung" zu veröffentlichen; das auf Veröffentlichung auch in der "Neuen Kronen Zeitung" gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Die Bezeichnung "Graz 2003" habe Namensfunktion. Die Beklagten seien nicht befugt, diesen Namen zu verwenden. Sie erweckten mit dem Link zur "amtlichen Graz 2003-Website" und durch die Verwendung des Logos der Klägerin den Anschein, mit der Klägerin bzw mit der Stadt Graz zusammenzuarbeiten. Die Klägerin sei berechtigt, namensrechtliche Ansprüche der Stadt Graz geltend zu machen. Ihr Unterlassungsanspruch sei schon nach § 43 ABGB berechtigt. Die Klägerin habe ihren Anspruch jedoch auch auf die §§ 1, 2 und 9 UWG gestützt. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung bewusst gewesen sei, dass sie die Klägerin bzw die Stadt Graz bei der Vermarktung der Stadt Graz als Kulturhauptstadt behindern würden. Sie hätten den Namen auch deshalb als Domain registrieren lassen, um mit der Klägerin zusammenzuarbeiten. Die Erstbeklagte habe mit der Registrierung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Die behauptete Irreführung durch die Verwendung des Logos der Klägerin werde vom Klagebegehren nicht erfasst. Auf § 9 UWG könne die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen, weil sie im Zeitpunkt der Registrierung noch nicht bestanden habe. Das Beseitigungsbegehren sei gemäß § 15 UWG berechtigt. Für die Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise reiche die Veröffentlichung des Urteils in der "Kleinen Zeitung" aus. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Erstbeklagte habe die Domain allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und sich eine spätere Nutzung der Internetadresse finanziell abgelten zu lassen. Bei Registrierung der Domain sei bereits festgestanden, dass die Stadt Graz im Jahr 2003 die Kulturhauptstadt Europas sein werde. Es sei völlig klar gewesen, dass die Stadt Graz irgendeinen Rechtsträger schaffen werde, um das Großereignis zu organisieren und zu vermarkten. Die Beklagten hätten demnach mit der Registrierung nur den Zweck verfolgt, für den Marktzugang der Klägerin ein Hindernis zu errichten, um aus dessen späterer Beseitigung einen finanziellen Vorteil zu ziehen. Damit hätten die Beklagten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt.Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Löschungsbegehren statt und ermächtigte die Klägerin, den Spruch des Urteils in der "Kleinen Zeitung" zu veröffentlichen; das auf Veröffentlichung auch in der "Neuen Kronen Zeitung" gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Die Bezeichnung "Graz 2003" habe Namensfunktion. Die Beklagten seien nicht befugt, diesen Namen zu verwenden. Sie erweckten mit dem Link zur "amtlichen Graz 2003-Website" und durch die Verwendung des Logos der Klägerin den Anschein, mit der Klägerin bzw mit der Stadt Graz zusammenzuarbeiten. Die Klägerin sei berechtigt, namensrechtliche Ansprüche der Stadt Graz geltend zu machen. Ihr Unterlassungsanspruch sei schon nach Paragraph 43, ABGB berechtigt. Die Klägerin habe ihren Anspruch jedoch auch auf die Paragraphen eins,, 2 und 9 UWG gestützt. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung bewusst gewesen sei, dass sie die Klägerin bzw die Stadt Graz bei der Vermarktung der Stadt Graz als Kulturhauptstadt behindern würden. Sie hätten den Namen auch deshalb als Domain registrieren lassen, um mit der Klägerin zusammenzuarbeiten. Die Erstbeklagte habe mit der Registrierung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt. Die behauptete Irreführung durch die Verwendung des Logos der Klägerin werde vom Klagebegehren nicht erfasst. Auf Paragraph 9, UWG könne die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen, weil sie im Zeitpunkt der Registrierung noch nicht bestanden habe. Das Beseitigungsbegehren sei gemäß Paragraph 15, UWG berechtigt. Für die Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise reiche die Veröffentlichung des Urteils in der "Kleinen Zeitung" aus. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Erstbeklagte habe die Domain allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und sich eine spätere Nutzung der Internetadresse finanziell abgelten zu lassen. Bei Registrierung der Domain sei bereits festgestanden, dass die Stadt Graz im Jahr 2003 die Kulturhauptstadt Europas sein werde. Es sei völlig klar gewesen, dass die Stadt Graz irgendeinen Rechtsträger schaffen werde, um das Großereignis zu organisieren und zu vermarkten. Die Beklagten hätten demnach mit der Registrierung nur den Zweck verfolgt, für den Marktzugang der Klägerin ein Hindernis zu errichten, um aus dessen späterer Beseitigung einen finanziellen Vorteil zu ziehen. Damit hätten die Beklagten sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt. Die Beklagten bekämpfen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Registrierung der Domain sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt zu haben. Sie hätten bei Registrierung der Domain nur gewusst, dass das Jahr 2003 für Graz von überdurchschnittlicher Bedeutung sein werde. Sittenwidriges Domain Grabbing setze eine konkrete Behinderungsabsicht voraus.Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt. Die Beklagten bekämpfen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Registrierung der Domain sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt zu haben. Sie hätten bei Registrierung der Domain nur gewusst, dass das Jahr 2003 für Graz von überdurchschnittlicher Bedeutung sein werde. Sittenwidriges Domain Grabbing setze eine konkrete Behinderungsabsicht voraus.

Eine derartige konkrete Behinderungsabsicht hat das Berufungsgericht auch angenommen. Es hat die von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichts dahin verstanden, dass der Zweitbeklagte die Domain für die Erstbeklagte "einzig und allein deshalb habe registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und sich eine spätere Nutzung dieser Internetadresse durch die Klägerin finanziell abgelten lassen zu können". Es wird damit dem festgestellten Sachverhalt allerdings nicht gerecht.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Zweitbeklagte die Domain "zumindest im Bewusstsein registrieren (ließ), dass die Stadt Graz im Hinblick auf die Vermarktung dieses Ereignisses Interesse an dem Domain Namen haben wird und allenfalls diesbezüglich mit der erstbeklagten Partei wirtschaftlich kooperieren wird". Festgestellt ist auch, dass der Zweitbeklagte hoffte, "auf der streitgegenständlichen Domain" Werbeeinnahmen zu erzielen, um damit von ihm initiierte Kulturprojekte auf anderen Websites zu finanzieren. Das Erstgericht hat weiters festgestellt, dass der Zweitbeklagte der Klägerin vorgeschlagen hat, mit ihm und der Erstbeklagten zusammenzuarbeiten und ihre Dienstleistungen gegen ein entsprechendes Entgelt in Anspruch zu nehmen. Nicht festgestellt hat das Erstgericht, dass der Zweitbeklagte in der Absicht gehandelt hätte, die Klägerin zu behindern, wenn es auch in der rechtlichen Beurteilung meint, es sei davon auszugehen, "dass den beklagten Parteien zum Zeitpunkt der Registrierung bewusst war, dass sie die klagende Partei bzw die Stadt Graz durch die Belegung dieses Domain Namens bei der Präsentation bzw Vermarktung der Stadt Graz als Kulturhauptstadt Europas behindern würden".

Die zuletzt wiedergegebenen Ausführungen sind eine Schlussfolgerung; es bleibt daher zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt die Beurteilung rechtfertigt, die Beklagten hätten mit der Registrierung der Domain sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Sittenwidriges Domain Grabbing kommt nach der Rechtsprechung in zwei Spielarten vor: Eine Domain wird entweder in der Absicht erworben, für einen Mitbewerber ein Vertriebshindernis zu errichten (Domainblockade), oder es wird mit der Registrierung eines fremden Kennzeichens die Absicht verfolgt, vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der Domain zu erlangen (Domainvermarktung; 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 - Täglichalles.at mwN). Sowohl die Domainblockade als auch die Domainvermarktung sind Fälle des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs.Die zuletzt wiedergegebenen Ausführungen sind eine Schlussfolgerung; es bleibt daher zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt die Beurteilung rechtfertigt, die Beklagten hätten mit der Registrierung der Domain sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt. Sittenwidriges Domain Grabbing kommt nach der Rechtsprechung in zwei Spielarten vor: Eine Domain wird entweder in der Absicht erworben, für einen Mitbewerber ein Vertriebshindernis zu errichten (Domainblockade), oder es wird mit der Registrierung eines fremden Kennzeichens die Absicht verfolgt, vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der Domain zu erlangen (Domainvermarktung; 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 - Täglichalles.at mwN). Sowohl die Domainblockade als auch die Domainvermarktung sind Fälle des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs.

Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Mitbewerbers zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Dazu müssen die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es diesem erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt (stRsp ua 4 Ob 11/98s = ÖBl 1998, 229 - Nintendo mwN; s auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 1 dUWG Rz 208). Die für die Annahme eines Behinderungswettbewerbs ganz allgemein aufgestellten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Erwerb einer Domain zu beurteilen ist (s BGH I ZR 216/99 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de). Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG wird demnach durch die Registrierung einer Domain nur gehandelt, wenn der Erwerber der Domain damit auch beabsichtigt, den Zeicheninhaber in wettbewerbswidriger Weise zu behindern. Das wird bei einem Angebot, die Domain dem Zeicheninhaber zu verkaufen, regelmäßig der Fall sein, weil erst die Behinderungseignung den finanziellen Forderungen den notwendigen Nachdruck verleihen wird. In diesem Sinn ist wohl auch die zitierte Literaturstelle Fallenböck/Stockinger, Domain Namen und Wettbewerbsrecht, in Mayer-Schönberger/Galla/Fallenböck, Das Recht der Domain Namen 13 (23f) zu verstehen, wenn dort sittenwidriges Domain Grabbing bei Vorliegen einer Vermarktungsabsicht angenommen wird. Das zeigt die von den genannten Autoren zitierte Entscheidung 4 Ob 180/99w, 4 Ob 202/99f (= ÖBl 2000, 72 - Format), in der ausdrücklich festgehalten wird, dass die (dortige) Beklagte nicht mehr in Abrede stelle, bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt zu haben, und dass der vorgeschlagene "Abtausch" die Behinderungsabsicht deutlich mache.Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Mitbewerbers zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Dazu müssen die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es diesem erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt (stRsp ua 4 Ob 11/98s = ÖBl 1998, 229 - Nintendo mwN; s auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins, dUWG Rz 208). Die für die Annahme eines Behinderungswettbewerbs ganz allgemein aufgestellten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Erwerb einer Domain zu beurteilen ist (s BGH römisch eins ZR 216/99 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de). Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG wird demnach durch die Registrierung einer Domain nur gehandelt, wenn der Erwerber der Domain damit auch beabsichtigt, den Zeicheninhaber in wettbewerbswidriger Weise zu behindern. Das wird bei einem Angebot, die Domain dem Zeicheninhaber zu verkaufen, regelmäßig der Fall sein, weil erst die Behinderungseignung den finanziellen Forderungen den notwendigen Nachdruck verleihen wird. In diesem Sinn ist wohl auch die zitierte Literaturstelle Fallenböck/Stockinger, Domain Namen und Wettbewerbsrecht, in Mayer-Schönberger/Galla/Fallenböck, Das Recht der Domain Namen 13 (23f) zu verstehen, wenn dort sittenwidriges Domain Grabbing bei Vorliegen einer Vermarktungsabsicht angenommen wird. Das zeigt die von den genannten Autoren zitierte Entscheidung 4 Ob 180/99w, 4 Ob 202/99f (= ÖBl 2000, 72 - Format), in der ausdrücklich festgehalten wird, dass die (dortige) Beklagte nicht mehr in Abrede stelle, bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt zu haben, und dass der vorgeschlagene "Abtausch" die Behinderungsabsicht deutlich mache.

Nach dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt hat der Zweitbeklagte die Domain für die Erstbeklagte nicht registrieren lassen, um sie der Stadt Graz zum Kauf anzubieten, sondern um auf einer unter dieser Domain einzurichtenden Website Werbeeinnahmen zu erzielen und um sich der Stadt Graz als Kooperationspartner andienen zu können. Der Zweitbeklagte hat damit zwar in der Absicht gehandelt, durch die Domain Einnahmen zu erzielen und sie damit auch in einem gewissen Sinn zu vermarkten; das allein reicht aber nicht aus, um ihm sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorwerfen zu können. Gegen eine Behinderungsabsicht des Zweitbeklagten kann ins Treffen geführt werden, dass die Stadt Graz zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain nicht unter der Bezeichnung "Graz2003" aufgetreten ist. Sie war zwar schon als Kulturhauptstadt für das Jahr 2003 bestimmt; es war aber noch offen, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie dieses Ereignis vermarkten würde. Dafür hätten verschiedene Möglichkeiten bestanden; die Verbindung von "Graz" und "2003" mag zwar naheliegen, sie ist aber nicht der einzige Weg, um das Ereignis "Graz als Kulturhauptstadt im Jahr 2003" einprägsam zu beschreiben. Für ihre Internetpräsenz stand und steht der Stadt Graz die Domain "graz.at" zur Verfügung, sie hätte daher schon diese Domain für Informationen über ihre Aktivitäten als Kulturhauptstadt verwenden können. Selbst wenn sie aber Wert darauf gelegt hätte, bereits in der Domain der Informationswebsite zum Ausdruck zu bringen, dass sie 2003 Kulturhauptstadt Europas sein werde, so wäre es möglich gewesen, die - offiziellen Stellen vorbehaltene - Domain "graz2003.gv.at" oder - was durch die Klägerin ohnehin geschehen ist - die Domain "graz-2003.at" registrieren zu lassen. Allerdings wäre das gleichzeitige Bestehen einer Domain "graz2003.at" möglicherweise geeignet gewesen, die Attraktivität der offiziellen Informationswebsite für Werbeeinschaltungen zu mindern. Darin könnte eine Behinderung der Klägerin gesehen werden; es kann jedoch offen bleiben, ob diese Behinderung ausreicht, um aus dem Kooperationsvorschlag der Beklagten auf deren Behinderungsabsicht zu schließen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach § 1 UWG nicht abschließend beurteilt werden muss.Nach dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt hat der Zweitbeklagte die Domain für die Erstbeklagte nicht registrieren lassen, um sie der Stadt Graz zum Kauf anzubieten, sondern um auf einer unter dieser Domain einzurichtenden Website Werbeeinnahmen zu erzielen und um sich der Stadt Graz als Kooperationspartner andienen zu können. Der Zweitbeklagte hat damit zwar in der Absicht gehandelt, durch die Domain Einnahmen zu erzielen und sie damit auch in einem gewissen Sinn zu vermarkten; das allein reicht aber nicht aus, um ihm sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG vorwerfen zu können. Gegen eine Behinderungsabsicht des Zweitbeklagten kann ins Treffen geführt werden, dass die Stadt Graz zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain nicht unter der Bezeichnung "Graz2003" aufgetreten ist. Sie war zwar schon als Kulturhauptstadt für das Jahr 2003 bestimmt; es war aber noch offen, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie dieses Ereignis vermarkten würde. Dafür hätten verschiedene Möglichkeiten bestanden; die Verbindung von "Graz" und "2003" mag zwar naheliegen, sie ist aber nicht der einzige Weg, um das Ereignis "Graz als Kulturhauptstadt im Jahr 2003" einprägsam zu beschreiben. Für ihre Internetpräsenz stand und steht der Stadt Graz die Domain "graz.at" zur Verfügung, sie hätte daher schon diese Domain für Informationen über ihre Aktivitäten als Kulturhauptstadt verwenden können. Selbst wenn sie aber Wert darauf gelegt hätte, bereits in der Domain der Informationswebsite zum Ausdruck zu bringen, dass sie 2003 Kulturhauptstadt Europas sein werde, so wäre es möglich gewesen, die - offiziellen Stellen vorbehaltene - Domain "graz2003.gv.at" oder - was durch die Klägerin ohnehin geschehen ist - die Domain "graz-2003.at" registrieren zu lassen. Allerdings wäre das gleichzeitige Bestehen einer Domain "graz2003.at" möglicherweise geeignet gewesen, die Attraktivität der offiziellen Informationswebsite für Werbeeinschaltungen zu mindern. Darin könnte eine Behinderung der Klägerin gesehen werden; es kann jedoch offen bleiben, ob diese Behinderung ausreicht, um aus dem Kooperationsvorschlag der Beklagten auf deren Behinderungsabsicht zu schließen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach Paragraph eins, UWG nicht abschließend beurteilt werden muss.

Die Klägerin hat ihren Anspruch auch auf § 43 ABGB gestützt. Der Schutz des § 43 ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Schutzwürdige Interessen werden schon dann verletzt, wenn der - unzutreffende - Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen (Aicher in Rummel, ABGB³ § 43 Rz 16; Schwimann/Posch, ABGB² § 43 Rz 27, jeweils mwN; 4 Ob 320/99h = ÖBl 2000, 134 [Kurz] - ortig.at ua).Die Klägerin hat ihren Anspruch auch auf Paragraph 43, ABGB gestützt. Der Schutz des Paragraph 43, ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Schutzwürdige Interessen werden schon dann verletzt, wenn der - unzutreffende - Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen (Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 43, Rz 16; Schwimann/Posch, ABGB² Paragraph 43, Rz 27, jeweils mwN; 4 Ob 320/99h = ÖBl 2000, 134 [Kurz] - ortig.at ua).

Unter welchen Voraussetzungen die Registrierung einer Internetdomain die Rechte des Namensträgers verletzt, hängt demnach zuerst davon ab, ob die Domainregistrierung als Namensbestreitung oder als Namensanmaßung gewertet wird. Wird sie als Namensbestreitung verstanden, so braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob (noch weitere) schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Für die Qualifizierung der Domainregistrierung als Namensbestreitung wird ins Treffen geführt, dass das Namensrecht die Möglichkeit und Befugnis des Namensträgers einschließe, sich unter Verwendung des Namens als Domain Name durch eine Website im Internet vorzustellen. Durch die Blockierung des Domain Namens werde dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens als Domain streitig gemacht (Schanda, Anm zu ecolex 1999/281 - Sattler.at, unter Hinweis auf LG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 626 - ufa.de; s auch Aicher in Rummel, ABGB3 § 43 Rz 3; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖBl 1998, 275 [279]).Unter welchen Voraussetzungen die Registrierung einer Internetdomain die Rechte des Namensträgers verletzt, hängt demnach zuerst davon ab, ob die Domainregistrierung als Namensbestreitung oder als Namensanmaßung gewertet wird. Wird sie als Namensbestreitung verstanden, so braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob (noch weitere) schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Für die Qualifizierung der Domainregistrierung als Namensbestreitung wird ins Treffen geführt, dass das Namensrecht die Möglichkeit und Befugnis des Namensträgers einschließe, sich unter Verwendung des Namens als Domain Name durch eine Website im Internet vorzustellen. Durch die Blockierung des Domain Namens werde dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens als Domain streitig gemacht (Schanda, Anmerkung zu ecolex 1999/281 - Sattler.at, unter Hinweis auf LG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 626 - ufa.de; s auch Aicher in Rummel, ABGB3 Paragraph 43, Rz 3; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖBl 1998, 275 [279]).

Diese Auffassung setzt die Wertung voraus, dass dem Namensträger grundsätzlich der aus seinem Namen abgeleitete Domain Name (in der von ihm gewünschten Top Level Domain) vorbehalten sein müsse. In diesem Sinn spricht sich Schanda (Der OGH zu sattler.at - Eine kritische Analyse, in Mayer-Schönberger/Galla/Fallenböck, Das Recht der Domain Namen, 67 [74]), unter Berufung auf Ubber (Rechtsschutz bei Missbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, 497 [508]) dafür aus, bereits das Interesse, seinen bürgerlichen Namen als Domain Namen registrieren zu lassen, als schutzwürdig zu werten (ebenso offenbar auch Pilz, Anm zu MR 2001, 194 - cyta.at; s auch Fallenböck/Stockinger aaO 22f, die - allerdings bei Erörterung der Domain Blockade - meinen, der kennzeichenmäßig Berechtigte müsse die Möglichkeit haben, unter der von ihm gewünschten Top Level Domain im Internet auftreten zu können).Diese Auffassung setzt die Wertung voraus, dass dem Namensträger grundsätzlich der aus seinem Namen abgeleitete Domain Name (in der von ihm gewünschten Top Level Domain) vorbehalten sein müsse. In diesem Sinn spricht sich Schanda (Der OGH zu sattler.at - Eine kritische Analyse, in Mayer-Schönberger/Galla/Fallenböck, Das Recht der Domain Namen, 67 [74]), unter Berufung auf Ubber (Rechtsschutz bei Missbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, 497 [508]) dafür aus, bereits das Interesse, seinen bürgerlichen Namen als Domain Namen registrieren zu lassen, als schutzwürdig zu werten (ebenso offenbar auch Pilz, Anmerkung zu MR 2001, 194 - cyta.at; s auch Fallenböck/Stockinger aaO 22f, die - allerdings bei Erörterung der Domain Blockade - meinen, der kennzeichenmäßig Berechtigte müsse die Möglichkeit haben, unter der von ihm gewünschten Top Level Domain im Internet auftreten zu können).

Gegen diese Auffassung wird eingewandt, dass es fraglich sei, ob das Namensrecht tatsächlich so weit geht. Aus der Befugnis des Namensträgers, aus seinem Namen einen Domain Namen abzuleiten, folge nicht zwingend sein Anspruch, dass ihm der Domain Name, soweit nicht ein anderer Rechte am gleichen Namen geltend machen kann, vorbehalten bleibe. Durch die Registrierung eines Namens als Domain werde nicht das Recht eines anderen, den Namen zu verwenden, bestritten, sondern - bezogen auf die Registrierung als Domain - ein konkurrierendes Recht behauptet. Der Umstand, dass dem Namensträger damit die Registrierung in derselben Top Level Domain verwehrt ist, sei lediglich eine technisch bedingte Folge (Viefhues in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rz 225ff; gegen eine Qualifizierung der Domain-Registrierung als Namensbestreitung auch Höhne, Namensfunktion von Internet Domains, ecolex 1998, 924 [926]). Im vorliegenden Fall kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Domain-Registrierung als Namensbestreitung zu werten ist, unterbleiben. Es kann daher auch offen bleiben, ob ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers, seinen Namen als Domain in der von ihm gewünschten Top Level Domain registrieren zu lassen, zu bejahen ist und ob bereits die Verletzung eines derartigen Interesses ausreicht, um einen Eingriff in das Namensrecht anzunehmen. Das Namensrecht wird jedenfalls dann verletzt, wenn - wie unter den hier gegebenen Umständen - durch unbefugten Namensgebrauch (Namensanmaßung) das (schutzwürdige) Interesse des Namensträgers verletzt wird, nicht mit dem Verwender des Namens in Beziehung gebracht zu werden:

"Graz" ist als Name der Stadt Graz eine geographische Herkunftsbezeichnung und kann als Herkunftsbezeichnung von jedermann verwendet werden. Als Name hingegen ist sein Gebrauch der Stadt Graz vorbehalten. Die Klägerin als 100-%ige Tochter der Stadt Graz führt "Graz 2003" in ihrer Firma und leitet ihr Recht am Namen "Graz" von der Stadt Graz ab. Der Zweitbeklagte hat mit der Registrierung der Domain "graz2003.at" bereits einige Zeit vor Gründung der Klägerin Namen und Jahreszahl miteinander verbunden, um damit auszudrücken, dass das Jahr 2003 ein besonderes Jahr für Graz sein werde. Mit der Verwendung der Bezeichnung "graz2003" für eine Website, die über Kulturinitiativen im Zusammenhang mit dem Ereignis "Graz als Kulturhauptstadt 2003" informiert, wird "Graz" nicht nur als beschreibender Hinweis sondern auch als Name gebraucht, weil die Bezeichnung "graz2003" auf die Stadt Graz und ihre Funktion als Kulturhauptstadt im Jahr 2003 hinweist und daher annehmen lässt, die Stadt Graz drücke damit ihre besondere Bedeutung im Jahr 2003 aus. Unter diesem Blickwinkel verwenden die Beklagten mit der Domain "graz2003.at" "Graz" als Namen; zum Namensgebrauch sind sie ohne Einwilligung der Stadt Graz nicht befugt.

Schutzwürdige Interessen werden - wie oben dargelegt - schon dann verletzt, wenn der - unzutreffende - Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Ob dieser Anschein erweckt wird, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch die Domain hervorgerufenen Verwechslungsgefahr (4 Ob 180/99w, 4 Ob 202/99f = ÖBl 2000, 72 - Format; s auch 4 Ob 327/00t = MR 2001, 194 [Pilz] - cyta.at mwN), nicht allein nach der Domain, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Startseite der unter der Domain "graz2003.at" betriebenen Website als Portal gestaltet, das zu verschiedenen Websites und insbesondere auch zu der - von der Klägerin betriebenen - "amtlichen Graz2003-Website" führt. Eine klare Abgrenzung zwischen dem Inhaber der Domain "graz2003.at" und der Klägerin, deren Firma die Wortfolge "Graz 2003" enthält, fehlt. Damit entsteht der Eindruck, dass zwischen dem Inhaber der Domain und der Klägerin Beziehungen bestehen, wie sie auch tatsächlich bestünden, wäre es zu der von den Beklagten vorgeschlagenen Zusammenarbeit gekommen. Nach ihrem - von der Klägerin abgelehnten - Vorschlag wäre die Erstbeklagte Inhaberin der Domain und die Funktion der Startseite als Portal erhalten geblieben. Damit hätte genau jene Beziehung zwischen den Streitteilen bestanden, auf die der Inhalt der Startseite in Verbindung mit der Domain schließen lässt, der aber in Wahrheit nicht besteht.

Der - den Tatsachen nicht entsprechende - Anschein von Beziehungen zwischen den Streitteilen verletzt die schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren daher im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Die Revision musste erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E64648 4Ob246.01g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00246.01G.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0040OB00246_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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