TE OGH 2002/1/29 1Ob309/01z

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch und Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1,000.000 S sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2001, GZ 17 R 175/01g-5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juli 2001, GZ 22 Cg 84/01m-2, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der klagenden Partei den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage auf. Dagegen erhob die beklagte Partei Revisionsrekurs, dem der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 12. 2001 Folge gab und den erstgerichtlichen Beschluss wieder herstellte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei ist unzulässig, weil der Revisionsrekurs gegen die Aufhebung eines a limine gefassten Zurückweisungsbeschlusses und den Auftrag zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage einseitig ist; ein solcher Beschluss fällt nicht unter § 521a Abs 1 ZPO (MietSlg 36.517/19).Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei ist unzulässig, weil der Revisionsrekurs gegen die Aufhebung eines a limine gefassten Zurückweisungsbeschlusses und den Auftrag zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage einseitig ist; ein solcher Beschluss fällt nicht unter Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO (MietSlg 36.517/19).

Anmerkung

E64478 1Ob309.01z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00309.01Z.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0010OB00309_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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