TE OGH 2002/1/29 4Ob279/01k

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr. Klaus Burka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** Aktiengesellschaft, 2. Ing. Günther B*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 14.534,57 EUR), Beseitigung (Streitwert 3.342,94 EUR), Zahlung (Streitwert 3.924,33 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 7.267,28 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2001, GZ 4 R 169/01d-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. Mai 2001, GZ 24 Cg 34/00h-30, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise bestätigt und teilweise abgeändert, sodass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:

"1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 3.924,33 EUR samt 12% Zinsen seit 11. 2. 2000 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 3.924,33 EUR samt 12% Zinsen seit 11. 2. 2000 binnen 14 Tagen zu zahlen; die beklagten Parteien seien schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die in Beil./A abgebildeten Fotos zu vervielfältigen und zu verbreiten und die in ihrem Eigentum stehenden Fotos, Druckvorlagen, Zeitschriften und Werbematerialien betreffend die genannten Fotos zu vernichten; die klagende Partei werde ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs in der "Raiffeisenzeitung" und der Tageszeitung "Die Presse" auf Kosten der beklagten Parteien veröffentlichen zu lassen, wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 2.612,09 EUR und der zweitbeklagten Partei die mit 3.483,95 EUR bestimmten Prozesskosten jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 1.686,48 EUR und der zweitbeklagten Partei die mit 2.286,11 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte stellt Aufzuganlagen her. Sie ließ in der "Raiffeisenzeitung" vom 16. Dezember 1999 ein Inserat schalten, das für ihr Unternehmen warb. Teil dieses Inserats waren zwei Lichtbilder, auf denen Bauteile von Aufzugsanlagen abgebildet waren. Diese Lichtbilder wurden vom Kläger aufgenommen, zeigten Teile einer Aufzugsanlage einer Mitbewerberin der Erstbeklagten und wurde ohne Zustimmung des Klägers für das Inserat verwendet.

Der Zweitbeklagte leitet die Marketingabteilung der Erstbeklagten und war bei der Erstbeklagten für die Abwicklung des Inseratenauftrags verantwortlich. Er beauftragte namens der Erstbeklagten eine Werbeagentur, ein Inserat in der Größe einer Viertelseite zu schalten. Als Erscheinungstermin war der 16. 12. 1999 vorgesehen. Die Werbeagentur forderte die Erstbeklagte auf, der Zeitungsredaktion die notwendigen Druckunterlagen spätestens zehn Tage vor diesem Termin zu übermitteln, was der Zweitbeklagte auch zusagte. Am 14. 12. 1999 wurden zwei Lichtbilder über ISDN-Datenleitung in die Redaktion der "Raiffeisenzeitung" übertragen; wer diese Übertragung veranlasst hat, steht nicht fest. Auf den Bildern befand sich kein Copyright-Vermerk oder sonst ein Hinweis auf den Kläger. Herr Andreas U*****, ein Mitarbeiter der Werbeagentur, verarbeitete sodann die beiden Bilder für das Inserat der Erstbeklagten. Die Beklagten traten niemals an den Kläger heran, um seine Zustimmung für die Verwendung seiner Lichtbilder zu erreichen. Der Zweitbeklagte sah das Inserat erstmals Mitte Jänner 2000. Ein anwaltliches Schreiben des Klägers an die Erstbeklagte mit der Bitte um Klärung dieser Angelegenheit beantwortete der Zweitbeklagte dahin, dass die Beklagten für die Verwendung von Bildern des Klägers nicht verantwortlich seien. Der Kläger hat seinem Auftraggeber an Materialkosten für die beiden Lichtbilder 2.340 S brutto in Rechnung gestellt. Die vom Kläger seinem Auftraggeber abgetretenen Schutzrechte an den Lichtbildern wurden dem Kläger noch vor Klageeinbringung rückübertragen. Das angemessene Honorar für die Herstellung der im Inserat verwendeten Lichtbilder beträgt insgesamt 40.050 S (18.000 S brutto Aufnahmehonorar, 22.050 S Veröffentlichungshonorar). Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten

a) zur Unterlassung, die näher bezeichneten - im Inserat der Erstbeklagten abgebildeten - Fotos des Klägers zu vervielfältigen und zu verbreiten;

b) zur Vernichtung der in ihrem Eigentum stehenden Fotos, Druckvorlagen, Zeitschriften und Werbematerialien, auf denen die unter a) genannten Fotos aufscheinen;

c) zur Zahlung von 54.000 S sA;

D) zur Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung im Anzeigenteil der "Raiffeisenzeitung" und in der Samstag-Ausgabe der Tageszeitung "Die Presse".

Die Erstbeklagte habe dadurch in fremde Urheberrechte eingegriffen, dass sie vom Kläger hergestellte Fotos ohne dessen Zustimmung für ein Inserat zur Verwendung freigegeben habe. Die Verletzungshandlung sei im Betrieb der Erstbeklagten erfolgt. Der Zweitbeklagte hafte für den von ihm vorsätzlich begangenen Verstoß gegen das Urheberrecht. Begehrt werde ein angemessenes Honorar von 42.390 S zuzüglich 11.610 S Schadenersatz gem § 87 Abs 3 UrhG.Die Erstbeklagte habe dadurch in fremde Urheberrechte eingegriffen, dass sie vom Kläger hergestellte Fotos ohne dessen Zustimmung für ein Inserat zur Verwendung freigegeben habe. Die Verletzungshandlung sei im Betrieb der Erstbeklagten erfolgt. Der Zweitbeklagte hafte für den von ihm vorsätzlich begangenen Verstoß gegen das Urheberrecht. Begehrt werde ein angemessenes Honorar von 42.390 S zuzüglich 11.610 S Schadenersatz gem Paragraph 87, Absatz 3, UrhG.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Das für das Inserat verwendete Bildmaterial stamme von jener Werbeagentur, mit der die Erstbeklagte regelmäßig bei Inseratenschaltungen zusammenarbeite. Die Beklagten hätten keinen Probeabzug erhalten und erst nach der Veröffentlichung erfahren, dass im Inserat Lichtbilder von Teilen der Anlage einer Mitbewerberin verwendet worden seien. Dieser Irrtum sei nicht von den Beklagten zu vertreten; auch bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die Beklagten hätten die Urheberrechtsverletzung nicht verursacht, weil sie nur eine Fläche für das Inserat gebucht hätten, während die inhaltliche Gestaltung in der Eigenverantwortung der Zeitung gelegen sei.

Das Erstgericht gab den Begehren zu a) und b) gänzlich statt, verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von 42.390 S sA und ermächtigte den Kläger zur Urteilsveröffentlichung in der Raiffeisenzeitung; das Mehrbegehren zur c) und d) wies es - insoweit im Revisionsverfahren unbekämpft - ab. Durch die Gestaltung des Inserats mit vom Kläger hergestellten Lichtbildern werde in dessen Urheberrechte eingegriffen. Die Rechtsverletzung sei den Beklagten auch zuzurechnen, weil zwischen deren Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Die Fotos seien in einem Inserat der Erstbeklagten erschienen, in deren Auftrag der Zweitbeklagte gehandelt habe. Die Beklagten hätten die verwendeten Fotos zwar nicht selbst ausgesucht, aber Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Erstellung ihres Inserates offenbar bewusst in Kauf genommen. Wiederholungsgefahr liege vor, weil dazu schon ein einziger Gesetzesverstoß ohne nachfolgende Willensänderung genüge. Die Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und angemessenes Entgelt (bestehend aus Aufnahmehonorar, Materialkosten und Veröffentlichungshonorar) seien berechtigt. Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig sei. Unmittelbarer Täter sei der, von dem die Beeinträchtigung ausgehe und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruhe. Dies treffe auf die Beklagten nicht zu, weil der Inseratenauftrag nicht die Veröffentlichung der Lichtbilder des Klägers zum Inhalt gehabt habe. Dem Kläger obliege es, alle Tatbestandselemente der behaupteten Eingriffshandlung unter Beweis zu stellen. Allein die Tatsache, dass die Veröffentlichung der Lichtbilder von den Beklagten nicht beabsichtigt gewesen sei, müsse den gegen die Beklagten erhobenen Anspruch zu Fall bringen. Den Beklagten könne auch keine Verletzung einer allfälligen Überprüfungspflicht angelastet werden, weil sie mit der offensichtlich irrtümlichen Verwechslung der Bilder durch die Werbeagentur oder die Zeitung nicht hätten rechnen müssen. Zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Rechtsverletzung bestehe daher kein adäquater Kausalzusammenhang. Zwar habe die Erstbeklagte gem § 81 Abs 1 UrhG für ihre Bediensteten oder Beauftragten einzustehen; weil aber kein Auftrag der Beklagten zur Bildveröffentlichung vorliege, die Veröffentlichung nicht von ihrem Willen umfasst gewesen und selbst die Übersendung der Lichtbilder nicht durch ein den Beklagten zurechenbares Verhalten veranlasst worden sei, könnten die Beklagten - auch unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung - urheberrechtlich nicht haftbar gemacht werden.Das Erstgericht gab den Begehren zu a) und b) gänzlich statt, verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von 42.390 S sA und ermächtigte den Kläger zur Urteilsveröffentlichung in der Raiffeisenzeitung; das Mehrbegehren zur c) und d) wies es - insoweit im Revisionsverfahren unbekämpft - ab. Durch die Gestaltung des Inserats mit vom Kläger hergestellten Lichtbildern werde in dessen Urheberrechte eingegriffen. Die Rechtsverletzung sei den Beklagten auch zuzurechnen, weil zwischen deren Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Die Fotos seien in einem Inserat der Erstbeklagten erschienen, in deren Auftrag der Zweitbeklagte gehandelt habe. Die Beklagten hätten die verwendeten Fotos zwar nicht selbst ausgesucht, aber Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Erstellung ihres Inserates offenbar bewusst in Kauf genommen. Wiederholungsgefahr liege vor, weil dazu schon ein einziger Gesetzesverstoß ohne nachfolgende Willensänderung genüge. Die Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und angemessenes Entgelt (bestehend aus Aufnahmehonorar, Materialkosten und Veröffentlichungshonorar) seien berechtigt. Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig sei. Unmittelbarer Täter sei der, von dem die Beeinträchtigung ausgehe und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruhe. Dies treffe auf die Beklagten nicht zu, weil der Inseratenauftrag nicht die Veröffentlichung der Lichtbilder des Klägers zum Inhalt gehabt habe. Dem Kläger obliege es, alle Tatbestandselemente der behaupteten Eingriffshandlung unter Beweis zu stellen. Allein die Tatsache, dass die Veröffentlichung der Lichtbilder von den Beklagten nicht beabsichtigt gewesen sei, müsse den gegen die Beklagten erhobenen Anspruch zu Fall bringen. Den Beklagten könne auch keine Verletzung einer allfälligen Überprüfungspflicht angelastet werden, weil sie mit der offensichtlich irrtümlichen Verwechslung der Bilder durch die Werbeagentur oder die Zeitung nicht hätten rechnen müssen. Zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Rechtsverletzung bestehe daher kein adäquater Kausalzusammenhang. Zwar habe die Erstbeklagte gem Paragraph 81, Absatz eins, UrhG für ihre Bediensteten oder Beauftragten einzustehen; weil aber kein Auftrag der Beklagten zur Bildveröffentlichung vorliege, die Veröffentlichung nicht von ihrem Willen umfasst gewesen und selbst die Übersendung der Lichtbilder nicht durch ein den Beklagten zurechenbares Verhalten veranlasst worden sei, könnten die Beklagten - auch unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung - urheberrechtlich nicht haftbar gemacht werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.

Der Kläger bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hafteten für die durch die Veröffentlichung herbeigeführte Rechtsverletzung nicht; den Beklagten sei nämlich vorzuwerfen, jede inhaltliche Prüfung des Inserats unterlassen und Fehler damit in Kauf genommen zu haben.

Vorauszuschicken ist, dass an der aktiven Klagelegitimation kein Zweifel besteht. Den geltend gemachten Ansprüchen liegt das Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 1 UrhG) zugrunde. Lichtbildhersteller ist hier - unstrittig - der Kläger. Zwar kann der Hersteller eines Lichtbilds sämtliche im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse frei auf Dritte übertragen (MR 1994, 22 [M. Walter] = ÖBl 1994, 36 - Luftbild II); nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger aber die seinem Auftraggeber zunächst abgetretenen Schutzrechte an den Lichtbildern noch vor Klageeinbringung rückübertragen erhalten. Eine im österreichischen Prozessrecht unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft (vgl dazu ÖBl 2001, 220 - Internet-Nachrichtenagentur mwN) liegt damit - entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Revisionsbeantwortung - nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen unrichtiger Anwendung des § 473a ZPO vor:Vorauszuschicken ist, dass an der aktiven Klagelegitimation kein Zweifel besteht. Den geltend gemachten Ansprüchen liegt das Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers (Paragraph 74, Absatz eins, UrhG) zugrunde. Lichtbildhersteller ist hier - unstrittig - der Kläger. Zwar kann der Hersteller eines Lichtbilds sämtliche im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse frei auf Dritte übertragen (MR 1994, 22 [M. Walter] = ÖBl 1994, 36 - Luftbild römisch II); nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger aber die seinem Auftraggeber zunächst abgetretenen Schutzrechte an den Lichtbildern noch vor Klageeinbringung rückübertragen erhalten. Eine im österreichischen Prozessrecht unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft vergleiche dazu ÖBl 2001, 220 - Internet-Nachrichtenagentur mwN) liegt damit - entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Revisionsbeantwortung - nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen unrichtiger Anwendung des Paragraph 473 a, ZPO vor:

Auf die vom Kläger nunmehr bekämpfte (negative) Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, wer die Lichtbilder des Klägers der Zeitungsredaktion übermittelt habe, haben die Beklagten in der Rechtsrüge ihrer Berufung ausdrücklich Bezug genommen (S 338). Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, das die vom Kläger erstmals in der Revision bekämpfte (negative) Feststellung übernommen hat, liegt damit nicht vor.Auf die vom Kläger nunmehr bekämpfte (negative) Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, wer die Lichtbilder des Klägers der Zeitungsredaktion übermittelt habe, haben die Beklagten in der Rechtsrüge ihrer Berufung ausdrücklich Bezug genommen (S 338). Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO ausgelöst. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, das die vom Kläger erstmals in der Revision bekämpfte (negative) Feststellung übernommen hat, liegt damit nicht vor.

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass die Beklagten nicht (Mit-)Täter oder Gehilfen der Schutzrechtsverletzung sind. Der urheberrechtliche - wie auch der wettbewerbsrechtliche - Unterlassungsanspruch richtet sich einerseits gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht, andererseits aber auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Die bloße adäquate Verursachung genügt für deren Haftung nicht. Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen (MR 2000, 242 [M. Walter] = GRUR Int 2001, 472 = ZfRV 2001, 75 = ÖBl 2001, 186 - Disques Duchesse III mwN). Die Erstbeklagte hat allein mit der Erteilung des Inseratenauftrags die Lichtbilder des Klägers weder vervielfältigt noch verbreitet und kommt damit als unmittelbare Täterin nicht in Betracht; gleiches gilt für den Zweitbeklagten. Die Beklagten haften aber auch nicht für einen Tatbeitrag zu einem fremden Schutzrechtsverstoß, weil eine bewusste Förderung des Täters mangels Wissens der Beklagten um die Herkunft der für ihr Inserat verwendeten Lichtbilder nicht vorliegt. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung von Überwachungs- und Prüfpflichten durch die Beklagten beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass Bildnisschutzrechte nicht schon dadurch verletzt werden, dass jemand ein Lichtbild an eine Zeitschrift weitergibt, ohne es selbst zu verbreiten (MR 1996, 67 - Leiden der Wärter); umso weniger kann demjenigen ein Eingriff in solche Rechte zugerechnet werden, von dem nicht einmal feststeht, dass er die Weitergabe von Lichtbildern veranlasst hat.Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass die Beklagten nicht (Mit-)Täter oder Gehilfen der Schutzrechtsverletzung sind. Der urheberrechtliche - wie auch der wettbewerbsrechtliche - Unterlassungsanspruch richtet sich einerseits gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht, andererseits aber auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Die bloße adäquate Verursachung genügt für deren Haftung nicht. Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen (MR 2000, 242 [M. Walter] = GRUR Int 2001, 472 = ZfRV 2001, 75 = ÖBl 2001, 186 - Disques Duchesse römisch III mwN). Die Erstbeklagte hat allein mit der Erteilung des Inseratenauftrags die Lichtbilder des Klägers weder vervielfältigt noch verbreitet und kommt damit als unmittelbare Täterin nicht in Betracht; gleiches gilt für den Zweitbeklagten. Die Beklagten haften aber auch nicht für einen Tatbeitrag zu einem fremden Schutzrechtsverstoß, weil eine bewusste Förderung des Täters mangels Wissens der Beklagten um die Herkunft der für ihr Inserat verwendeten Lichtbilder nicht vorliegt. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung von Überwachungs- und Prüfpflichten durch die Beklagten beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass Bildnisschutzrechte nicht schon dadurch verletzt werden, dass jemand ein Lichtbild an eine Zeitschrift weitergibt, ohne es selbst zu verbreiten (MR 1996, 67 - Leiden der Wärter); umso weniger kann demjenigen ein Eingriff in solche Rechte zugerechnet werden, von dem nicht einmal feststeht, dass er die Weitergabe von Lichtbildern veranlasst hat.

Das Berufungsgericht hat aber die Unternehmerhaftung der Erstbeklagten gem § 81 Abs 1 und § 88 UrhG außer Acht gelassen. Nach dieser Bestimmung trifft die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts ua im Fall des unbefugten Eingriffs in Rechte des Lichtbildherstellers (§ 86 Abs 1 Z 4 UrhG) den Inhaber jenes Unternehmens, in dessen Betrieb der Eingriff von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist. Für das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG haftet der Unternehmer ohne eigenes Verschulden; nur seine Haftung für Schadenersatzforderungen nach § 87 UrhG setzt sein Verschulden voraus (SZ 67/115 = ÖBl 1995, 87 - Wir brauchen Männer II mwN). Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, der - ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen - auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für das Unternehmen tätig wird (SZ 67/115 = ÖBl 1995, 87 - Wir brauchen Männer II mwN).Das Berufungsgericht hat aber die Unternehmerhaftung der Erstbeklagten gem Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 88, UrhG außer Acht gelassen. Nach dieser Bestimmung trifft die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts ua im Fall des unbefugten Eingriffs in Rechte des Lichtbildherstellers (Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, UrhG) den Inhaber jenes Unternehmens, in dessen Betrieb der Eingriff von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist. Für das angemessene Entgelt nach Paragraph 86, UrhG haftet der Unternehmer ohne eigenes Verschulden; nur seine Haftung für Schadenersatzforderungen nach Paragraph 87, UrhG setzt sein Verschulden voraus (SZ 67/115 = ÖBl 1995, 87 - Wir brauchen Männer römisch II mwN). Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, der - ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen - auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für das Unternehmen tätig wird (SZ 67/115 = ÖBl 1995, 87 - Wir brauchen Männer römisch II mwN).

Dass die von der Erstbeklagten eingeschaltete Werbeagentur hier bei der Gestaltung des Inserats im Rahmen des ihr erteilten Werkauftrags als Beauftragte im Betrieb der Erstbeklagten gehandelt hat, kann keinem Zweifel unterliegen, handelte sie doch letztlich als Glied in der Organisation des Unternehmens der Erstbeklagten. Die Erstbeklagte muss dann aber auch für das Verhalten des Mitarbeiters dieser Werbeagentur, der die Lichtbilder des Klägers für das Inserat ausgewählt hat, im Rahmen des § 88 Abs 1 UrhG - selbst ohne eigenes Verschulden - einstehen. Sie wird mit dieser Haftung auch nicht unbillig belastet, stand ihr doch - auf Grund ihrer vertraglichen Beziehung zur Werbeagentur - die rechtliche Möglichkeit offen, allfälligen Verletzungen von Rechten Dritter durch ihr Inserat etwa dadurch vorzubeugen, dass sie sich das Inserat vor seiner Veröffentlichung zur Überprüfung und Genehmigung hätte vorlegen lassen (vgl in diesem Sinne auch die stRsp zur ähnlichen Bestimmung der Unternehmerhaftung nach § 18 UWG: ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner mwN).Dass die von der Erstbeklagten eingeschaltete Werbeagentur hier bei der Gestaltung des Inserats im Rahmen des ihr erteilten Werkauftrags als Beauftragte im Betrieb der Erstbeklagten gehandelt hat, kann keinem Zweifel unterliegen, handelte sie doch letztlich als Glied in der Organisation des Unternehmens der Erstbeklagten. Die Erstbeklagte muss dann aber auch für das Verhalten des Mitarbeiters dieser Werbeagentur, der die Lichtbilder des Klägers für das Inserat ausgewählt hat, im Rahmen des Paragraph 88, Absatz eins, UrhG - selbst ohne eigenes Verschulden - einstehen. Sie wird mit dieser Haftung auch nicht unbillig belastet, stand ihr doch - auf Grund ihrer vertraglichen Beziehung zur Werbeagentur - die rechtliche Möglichkeit offen, allfälligen Verletzungen von Rechten Dritter durch ihr Inserat etwa dadurch vorzubeugen, dass sie sich das Inserat vor seiner Veröffentlichung zur Überprüfung und Genehmigung hätte vorlegen lassen vergleiche in diesem Sinne auch die stRsp zur ähnlichen Bestimmung der Unternehmerhaftung nach Paragraph 18, UWG: ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner mwN).

Der Revision ist deshalb teilweise Folge zu geben und die Erstbeklagte zur Zahlung des angemessenen Entgelts zu verpflichten; im übrigen hat es bei der Abweisung des Klagebegehrens zu bleiben. Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich hinsichtlich des zur Gänze obsiegenden Zweitbeklagten auf § 41 Abs 1 ZPO, hinsichtlich der Erstbeklagten auf § 43 Abs 2 ZPO. Der gegenüber der Erstbeklagten mit rund 10 % seines Begehrens obsiegende Kläger muss dieser 80 % von deren Hälfte der Vertretungskosten ersetzen und erhält von ihr 10% der von ihm verzeichneten Barauslagen (Pauschalgebühr erster Instanz und Sachverständigen-Gebühren). Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit seiner Berufungsschrift keinen Erfolg erzielt und muss den Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zur Gänze ersetzen. Der Zweitbeklagte konnte mit seiner Berufung (Bemessungsgrundlage 338.390 S) die gegen ihn gerichteten Ansprüche zur Gänze abwehren, die Erstbeklagte hingegen nur mit 87,5%, weshalb sie 75% des Kopfanteils ihrer Vertretungskosten und die Pauschalgebühr zweiter Instanz im Ausmaß von 87,5% ersetzt erhält. Im Revisionsverfahren entspricht der Erfolg des Klägers jenem im Verfahren erster Instanz. Die gegenseitigen Ansprüche zwischen Kläger und Erstbeklagter waren zu saldieren.Der Revision ist deshalb teilweise Folge zu geben und die Erstbeklagte zur Zahlung des angemessenen Entgelts zu verpflichten; im übrigen hat es bei der Abweisung des Klagebegehrens zu bleiben. Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich hinsichtlich des zur Gänze obsiegenden Zweitbeklagten auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, hinsichtlich der Erstbeklagten auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Der gegenüber der Erstbeklagten mit rund 10 % seines Begehrens obsiegende Kläger muss dieser 80 % von deren Hälfte der Vertretungskosten ersetzen und erhält von ihr 10% der von ihm verzeichneten Barauslagen (Pauschalgebühr erster Instanz und Sachverständigen-Gebühren). Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit seiner Berufungsschrift keinen Erfolg erzielt und muss den Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zur Gänze ersetzen. Der Zweitbeklagte konnte mit seiner Berufung (Bemessungsgrundlage 338.390 S) die gegen ihn gerichteten Ansprüche zur Gänze abwehren, die Erstbeklagte hingegen nur mit 87,5%, weshalb sie 75% des Kopfanteils ihrer Vertretungskosten und die Pauschalgebühr zweiter Instanz im Ausmaß von 87,5% ersetzt erhält. Im Revisionsverfahren entspricht der Erfolg des Klägers jenem im Verfahren erster Instanz. Die gegenseitigen Ansprüche zwischen Kläger und Erstbeklagter waren zu saldieren.

Anmerkung

E64788 4Ob279.01k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00279.01K.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0040OB00279_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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