TE OGH 2002/1/29 5Ob13/02a

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Monika K*****, vertreten durch Dr. Peter Urbanek & Partner, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die Antragsgegner 1.) Karl S***** und 2.) Eva S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 iVm § 37 Abs 1 Z 14 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 18. Dezember 2001, GZ 7 R 210/01i-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 22. August 2001, GZ 9 Msch 2/01d-9, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Monika K*****, vertreten durch Dr. Peter Urbanek & Partner, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die Antragsgegner 1.) Karl S***** und 2.) Eva S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 18. Dezember 2001, GZ 7 R 210/01i-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 22. August 2001, GZ 9 Msch 2/01d-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, mit der festgestellt worden war, dass über das Geldleistungsbegehren der Antragstellerin im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG zu entscheiden sei, weil es um die Rückzahlung einer verbotenen Ablöse gehe.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, mit der festgestellt worden war, dass über das Geldleistungsbegehren der Antragstellerin im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG zu entscheiden sei, weil es um die Rückzahlung einer verbotenen Ablöse gehe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Antragsgegnern erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG, sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen - wie hier - die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde (SZ 68/173 ua; siehe RIS-Justiz RS0062335 und RS9944538). Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in solchen Fällen nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG, sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen - wie hier - die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde (SZ 68/173 ua; siehe RIS-Justiz RS0062335 und RS9944538). Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in solchen Fällen nicht vorgesehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E64800 5Ob13.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00013.02A.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0050OB00013_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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