Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Auslieferungssache des Horst W***** zur Strafverfolgung an Deutschland, AZ 25c Vr 8.877/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über dessen Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2001, AZ 22 Bs 372/01 (= ON 19), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Horst W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Der deutsche Staatsbürger Horst W***** wurde am 17. Oktober 2001 auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichtes München I vom 31. Jänner 2001 (S 77 ff) in Verbindung mit der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem nach Art 95 SDÜ festgenommen.Der deutsche Staatsbürger Horst W***** wurde am 17. Oktober 2001 auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichtes München römisch eins vom 31. Jänner 2001 (S 77 ff) in Verbindung mit der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem nach Artikel 95, SDÜ festgenommen.
Ihm wird vorgeworfen, von Juli 1998 bis August 2000 in Italien und Spanien durch die falsche Behauptung, sein PKW samt allen Papieren sei gestohlen worden, er benötige dringend Geld, um zur deutschen Botschaft oder zurück nach Deutschland kommen zu können, er werde nach seiner Rückkehr das erhaltene Geld zurückbezahlen, wobei er eine unrichtige Adresse in München nannte, gewerbsmäßig in insgesamt 31 Fällen einen Gesamtbetrag von ca 5.620 DM im Haftbefehl genannten Personen betrügerisch herausgelockt zu haben.
In dem zur Auslieferung des Horst W***** an die Bundesrepublik Deutschland wegen - nach österreichischem Recht - des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB geführten Verfahren wurde über ihn am 18. Oktober 2001 gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO (iVm § 29 Abs 1 ARHG) die Auslieferungshaft verhängt (S 53 a; als Untersuchungshaft bezeichnet in ON 5). Mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 (ON 10) setzte die Untersuchungsrichterin diese aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr fort.In dem zur Auslieferung des Horst W***** an die Bundesrepublik Deutschland wegen - nach österreichischem Recht - des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB geführten Verfahren wurde über ihn am 18. Oktober 2001 gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, ARHG) die Auslieferungshaft verhängt (S 53 a; als Untersuchungshaft bezeichnet in ON 5). Mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 (ON 10) setzte die Untersuchungsrichterin diese aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr fort.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Auszuliefernden unter Fortsetzung der Haft aus dem bisherigen Haftgrund nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Insofern die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde die Zulässigkeit der Auslieferungshaft allein mit dem Argument bestreitet, über den Beschwerdeführer sei aber vorher die Untersuchungshaft verhängt worden, genügt ihr zu erwidern, dass dem Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten mit Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass über ihn die "Auslieferungshaft nach § 29 ARHG, § 180 Abs 2 Z 1 StPO" verhängt wurde (S 53a). Deren irrige Bezeichnung als "Untersuchungshaft" in der Ausfertigung des - mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsenen - Haftverhängungsbeschlusses (ON 5) vermag daher keine Wirkung auf die vorliegend in Rede stehende Fortsetzung der Auslieferungshaft zu entfalten. Im Übrigen sind für diese die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden; an den Tatverdacht werden sogar geringere Anforderungen gestellt (“hinreichend” statt “dringend”; § 29 Abs 1 ARHG).Insofern die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde die Zulässigkeit der Auslieferungshaft allein mit dem Argument bestreitet, über den Beschwerdeführer sei aber vorher die Untersuchungshaft verhängt worden, genügt ihr zu erwidern, dass dem Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten mit Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass über ihn die "Auslieferungshaft nach Paragraph 29, ARHG, Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO" verhängt wurde (S 53a). Deren irrige Bezeichnung als "Untersuchungshaft" in der Ausfertigung des - mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsenen - Haftverhängungsbeschlusses (ON 5) vermag daher keine Wirkung auf die vorliegend in Rede stehende Fortsetzung der Auslieferungshaft zu entfalten. Im Übrigen sind für diese die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden; an den Tatverdacht werden sogar geringere Anforderungen gestellt (“hinreichend” statt “dringend”; Paragraph 29, Absatz eins, ARHG).
Horst W***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Horst W***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.
Textnummer
E64627European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00170.01.0129.000Im RIS seit
29.04.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011