TE OGH 2002/1/29 10ObS15/02g

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Zahrl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nahed H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2001, GZ 10 Rs 283/01p-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Mai 2001, GZ 17 Cgs 132/00a-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann die Klägerin, die keinen Berufsschutz genießt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch beispielsweise Sortier- und Verpackungsarbeiten, Tischarbeiten in Buchbindereien sowie Tätigkeiten im Rahmen der Werkstückkontrolle verrichten. Soweit die Revisionswerberin demgegenüber in ihren Revisionsausführungen geltend macht, sie könne die genannten Verweisungstätigkeiten wegen Angststörungen und Panikattacken nicht mehr verrichten, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (vgl 10 ObS 351/00s mwN; RIS-Justiz RS0040046). Die Vorlage der ärztlichen Bestätigungen vom 23. und 24. 10. 2001 verstösst gegen das auch in Sozialrechtsverfahren geltende Neuerungsverbot.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann die Klägerin, die keinen Berufsschutz genießt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch beispielsweise Sortier- und Verpackungsarbeiten, Tischarbeiten in Buchbindereien sowie Tätigkeiten im Rahmen der Werkstückkontrolle verrichten. Soweit die Revisionswerberin demgegenüber in ihren Revisionsausführungen geltend macht, sie könne die genannten Verweisungstätigkeiten wegen Angststörungen und Panikattacken nicht mehr verrichten, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann vergleiche 10 ObS 351/00s mwN; RIS-Justiz RS0040046). Die Vorlage der ärztlichen Bestätigungen vom 23. und 24. 10. 2001 verstösst gegen das auch in Sozialrechtsverfahren geltende Neuerungsverbot.

Eine Rechtsrüge wird - wie auch bereits in der Berufung - nicht ausgeführt und könnte auch nicht mehr mit Erfolg ausgeführt werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden kann (SSV-NF 1/28 uva; RIS-Justiz RS0043480). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Eine Rechtsrüge wird - wie auch bereits in der Berufung - nicht ausgeführt und könnte auch nicht mehr mit Erfolg ausgeführt werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden kann (SSV-NF 1/28 uva; RIS-Justiz RS0043480). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E64508 10ObS15.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00015.02G.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_010OBS00015_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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