Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Zahrl und Prof. Mag. Dr. Günther Schön (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marianne P*****, Landwirtin, *****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2001, GZ 12 Rs 323/01h-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. April 2001, GZ 16 Cgs 11/01s-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle (BGBl I 2001/101) alsDer Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, Absatz eins, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle (BGBl römisch eins 2001/101) als
verfassungswidrig aufzuheben.
Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 30. 11. 2000 den Antrag der am 21. 9. 1945 geborenen Klägerin vom 23. 11. 2000 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspensin wegen Erwerbsunfähigkeit zum Stichtag 1. 12. 2000 mit der Begründung abgelehnt, § 122c BSVG sei gemäß § 273 Abs 2 BSVG idF des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes (SVÄG) 2000, BGBl I Nr 43/2000) mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft getreten, sodass ein Leistungsanspruch zum Stichtag 1. 12. 2000 nicht mehr festgestellt werden könne.Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 30. 11. 2000 den Antrag der am 21. 9. 1945 geborenen Klägerin vom 23. 11. 2000 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspensin wegen Erwerbsunfähigkeit zum Stichtag 1. 12. 2000 mit der Begründung abgelehnt, Paragraph 122 c, BSVG sei gemäß Paragraph 273, Absatz 2, BSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes (SVÄG) 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2000,) mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft getreten, sodass ein Leistungsanspruch zum Stichtag 1. 12. 2000 nicht mehr festgestellt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Klägerin Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 12. 2000. In der Streitverhandlung vom 30. 4. 2001 wurde von den Parteien außer Streit gestellt, dass die Klägerin die Erwerbstätigkeit noch nicht aufgegeben hat. Die klagende Partei änderte das Klagebegehren dahin, dass sie "eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab dem der Betriebsaufgabe folgenden Tag" begehrte.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 30. 4. 2001 das Klagebegehren ab. Ausführungen dazu, ob § 122c BSVG aufgrund der Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG auf die Klägerin weiterhin anzuwenden sei, könnten unterbleiben, da die Klägerin die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr zu einem bestimmen Stichtag begehrt habe, sodass es nicht möglich sei, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen; das Klagebegehren müsse daher aus diesem Grund abgewiesen werden.Das Erstgericht wies mit Urteil vom 30. 4. 2001 das Klagebegehren ab. Ausführungen dazu, ob Paragraph 122 c, BSVG aufgrund der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG auf die Klägerin weiterhin anzuwenden sei, könnten unterbleiben, da die Klägerin die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr zu einem bestimmen Stichtag begehrt habe, sodass es nicht möglich sei, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen; das Klagebegehren müsse daher aus diesem Grund abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht gab mit seiner Entscheidung vom 9. 10. 2001 der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass das Klagebegehren ab 1. 12. 2000 als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt und ausgesprochen wurde, dass die Pension mit 1. 12. 2000 für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wegfällt, die das Entstehen eines Anspruchs gemäß § 122 Abs 1 Z 4 BSVG ausschließt.Das Berufungsgericht gab mit seiner Entscheidung vom 9. 10. 2001 der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass das Klagebegehren ab 1. 12. 2000 als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt und ausgesprochen wurde, dass die Pension mit 1. 12. 2000 für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wegfällt, die das Entstehen eines Anspruchs gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG ausschließt.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass das Gericht seine Entscheidung nur dann auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen könne, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten habe, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben habe. Das Erstgericht habe es aber zu Unrecht unterlassen, im Rahmen des § 182 ZPO einen Aufschluss über den mit der fraglichen Formulierung des Klagebegehrens tatsächlich verfolgten Parteiwillen zu verlangen. Der dadurch dem Verfahren erster Instanz anhaftende Mangel sei zwischenzeitig aber durch die Äußerungsmöglichkeit der Klägerin in ihrer Berufungsschrift beseitigt worden. Die darin enthaltene Aufklärung ermögliche im Zusammenhalt mit einer entsprechenden Verbesserung des Klagebegehrens eine sofortige Sachentscheidung.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass das Gericht seine Entscheidung nur dann auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen könne, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten habe, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben habe. Das Erstgericht habe es aber zu Unrecht unterlassen, im Rahmen des Paragraph 182, ZPO einen Aufschluss über den mit der fraglichen Formulierung des Klagebegehrens tatsächlich verfolgten Parteiwillen zu verlangen. Der dadurch dem Verfahren erster Instanz anhaftende Mangel sei zwischenzeitig aber durch die Äußerungsmöglichkeit der Klägerin in ihrer Berufungsschrift beseitigt worden. Die darin enthaltene Aufklärung ermögliche im Zusammenhalt mit einer entsprechenden Verbesserung des Klagebegehrens eine sofortige Sachentscheidung.
§ 255 Abs 21 BSVG sei ungeachtet des SVÄG 2000 in Kraft geblieben. Daraus folge, dass der Klägerin weiterhin der § 122c BSVG zugute komme. Die Klägerin erfülle unstrittig die medizinischen und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 122 BSVG in der vor dem 1. 7. 2000 geltenden Fassung, weil sie am 1. 9. 1996 das 50. Lebensjahr und zum Stichtag 1. 12. 2000 das 55. Lebensjahr vollendet habe. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit (§ 111 BSVG in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung) sowie das Vorliegen von 72 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung innerhab der letzten 180 Kalendermonate (§ 122c Abs 1 Z 2 BSVG) sei schlüssig zugestanden. Schließlich stehe außer Streit, dass eine Betriebsaufgabe mit 1. 12. 2000 nicht erfolgt sei. Die Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (§ 122c Abs 2 iVm § 122 Abs 1 Z 4 BSVG) sei allerdings keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit; diese Frage sei von der Frage des Wegfalls der Leistung zu trennen. Werde vom Versicherten demnach zum Stichtag eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, sei gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension deren Wegfall auszusprechen.Paragraph 255, Absatz 21, BSVG sei ungeachtet des SVÄG 2000 in Kraft geblieben. Daraus folge, dass der Klägerin weiterhin der Paragraph 122 c, BSVG zugute komme. Die Klägerin erfülle unstrittig die medizinischen und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 122, BSVG in der vor dem 1. 7. 2000 geltenden Fassung, weil sie am 1. 9. 1996 das 50. Lebensjahr und zum Stichtag 1. 12. 2000 das 55. Lebensjahr vollendet habe. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111, BSVG in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung) sowie das Vorliegen von 72 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung innerhab der letzten 180 Kalendermonate (Paragraph 122 c, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG) sei schlüssig zugestanden. Schließlich stehe außer Streit, dass eine Betriebsaufgabe mit 1. 12. 2000 nicht erfolgt sei. Die Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (Paragraph 122 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG) sei allerdings keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit; diese Frage sei von der Frage des Wegfalls der Leistung zu trennen. Werde vom Versicherten demnach zum Stichtag eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, sei gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension deren Wegfall auszusprechen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Zur Rechtzeitigkeit der Revisionsbeantwortung ist vorweg festzuhalten, dass die Revisionsschrift dem Klagevertreter am 22. 11. 2001 zugestellt wurde. Das vom Klagevertreter unterfertigte Original der Revisionsbeantwortung wurde zwar erst am 21. 12. 2001 zur Post gegeben; laut Telefax-Sendevermerk wurde die Revisionsbeantwortung jedoch am letzten Tag der Frist (20. 12. 2001) im Wege der Telekopie (Telefax) nach dem Ende der Amtsstunden an das Erstgericht übermittelt, sodass die ohne ausdrücklichen gerichtlichen Auftrag verbesserte Revisionsbeantwortung als rechtzeitig anzusehen ist (SZ 65/162; RIS-Justiz RS0006955).
Die beklagte Partei vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen den Standpunkt, die im erstinstanzlichen Verfahren qualifiziert vertretene Klägerin habe durch die Rechtsansicht des Erstgerichts infolge der von ihr vorgenommenen Klagsänderung nicht überrascht werden können. Die Verfassung einer schlüssigen Klage sei keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts, sondern Sache der Partei.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, auch bei qualifizierter Vertretung der Klägerin einen Aufschluss über den mit der geänderten Klage verfolgten Begehren zu verlangen anstatt das Begehren sogleich aus formalen Gründen abzuweisen. Der dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftende Mangel wurde durch die von der Klägerin in ihrer Berufungsschrift abgegebene Aufklärung (samt entsprechender Verbesserung des Klagebegehrens) beseitigt.
Damit stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 122c iVm § 111 BSVG in der am 31. August 1996 geltenden Fassung auf die Klägerin. Entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (§ 122c Abs 2 iVm § 122 Abs 1 Z 4 BSVG) keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und von der Frage des Wegfalls der Leistung zu trennen (SSV-NF 12/53; RIS-Justiz RS0109683). Wird vom Versicherten zum Stichtag eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension deren Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Der erkennende Senat hat bereits in den beiden Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 die Ansicht vertreten, dass § 255 Abs 21 BSVG ungeachtet des SVÄG 2000 mit folgendem klaren Wortlaut in Kraft geblieben ist: "Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 122c iVm § 111 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." Daraus kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht durchaus der Schluss gezogen werden, dass der Personengruppe, der auch die Klägerin angehört, weiterhin der § 122c BSVG zugute kommen soll. Auch wenn die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie beweist, dass selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigliche Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen; (allenfalls) unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern oder zu entfernen, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung. Die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG bildet(e) somit nach Ansicht des erkennenden Senates auch nach der Aufhebung des § 122c BSVG durch § 274 Abs 2 BSVG idF SVÄG 2000 eine taugliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit.Damit stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 122 c, in Verbindung mit Paragraph 111, BSVG in der am 31. August 1996 geltenden Fassung auf die Klägerin. Entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (Paragraph 122 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG) keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und von der Frage des Wegfalls der Leistung zu trennen (SSV-NF 12/53; RIS-Justiz RS0109683). Wird vom Versicherten zum Stichtag eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension deren Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Der erkennende Senat hat bereits in den beiden Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 die Ansicht vertreten, dass Paragraph 255, Absatz 21, BSVG ungeachtet des SVÄG 2000 mit folgendem klaren Wortlaut in Kraft geblieben ist: "Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist Paragraph 122 c, in Verbindung mit Paragraph 111, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." Daraus kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht durchaus der Schluss gezogen werden, dass der Personengruppe, der auch die Klägerin angehört, weiterhin der Paragraph 122 c, BSVG zugute kommen soll. Auch wenn die in Paragraph 7, ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie beweist, dass selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigliche Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen; (allenfalls) unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern oder zu entfernen, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung. Die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG bildet(e) somit nach Ansicht des erkennenden Senates auch nach der Aufhebung des Paragraph 122 c, BSVG durch Paragraph 274, Absatz 2, BSVG in der Fassung SVÄG 2000 eine taugliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit.
Allerdings hat sich bereits vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts am 9. 10. 2001 die Rechtslage geändert. Nach § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Nov, BGBl I Nr 101/2001, tritt nämlich § 255 Abs 21 BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft. Die 24. BSVG-Novelle wurde am 7. 8. 2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist somit seither Bestandteil der Rechtsordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu § 482 mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868). Die durch die 24. BSVG-Nov rückwirkend mit 1. 7. 2000 bewirkte zwingende Rechtsänderung ist daher auch vom Obersten Gerichtshof zu berücksichtigen, der die Entscheidung des Berufungsgerichtes nach der geänderten Gesetzeslage zu überprüfen hat (vgl 10 ObS 107/94; 10 ObS 201/94; 10 ObS 333/91 ua).Allerdings hat sich bereits vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts am 9. 10. 2001 die Rechtslage geändert. Nach Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Nov, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,, tritt nämlich Paragraph 255, Absatz 21, BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft. Die 24. BSVG-Novelle wurde am 7. 8. 2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist somit seither Bestandteil der Rechtsordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 482, mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868). Die durch die 24. BSVG-Nov rückwirkend mit 1. 7. 2000 bewirkte zwingende Rechtsänderung ist daher auch vom Obersten Gerichtshof zu berücksichtigen, der die Entscheidung des Berufungsgerichtes nach der geänderten Gesetzeslage zu überprüfen hat vergleiche 10 ObS 107/94; 10 ObS 201/94; 10 ObS 333/91 ua).
Der Oberste Gerichtshof hegt gegen die somit im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF 24. BSVG-Nov vor allem wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG Bedenken:Der Oberste Gerichtshof hegt gegen die somit im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung 24. BSVG-Nov vor allem wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG Bedenken:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist. So hat der Gerichtshof bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von gesetzlichen Regelungen, durch die in Pensionsansprüche mindernd eingegriffen wurde, dem Vertrauensschutz unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedeutendes Gewicht zugemessen (vgl VfSlg 11.309 ua). In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof aber auch stets die Bindung gesetzlich verfügter Rückwirkungen an den Gleichheitsgrundsatz betont. Rechtsnormen zielen auf die Steuerung menschliches Verhaltens. Diese Funktion können Rechtsvorschriften freilich nur dann erfüllen, wenn sich die Normunterworfenen bei ihren Dispositionen grundsätzlich an der geltenden Rechtslage orientieren können. Daher können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Das kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (vgl VfSlg 12.186, 11.309 ua).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist. So hat der Gerichtshof bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von gesetzlichen Regelungen, durch die in Pensionsansprüche mindernd eingegriffen wurde, dem Vertrauensschutz unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedeutendes Gewicht zugemessen vergleiche VfSlg 11.309 ua). In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof aber auch stets die Bindung gesetzlich verfügter Rückwirkungen an den Gleichheitsgrundsatz betont. Rechtsnormen zielen auf die Steuerung menschliches Verhaltens. Diese Funktion können Rechtsvorschriften freilich nur dann erfüllen, wenn sich die Normunterworfenen bei ihren Dispositionen grundsätzlich an der geltenden Rechtslage orientieren können. Daher können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Das kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen vergleiche VfSlg 12.186, 11.309 ua).
In seiner neueren Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurde und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden. Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua).
Im Sinne dieser Judikatur verstößt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Bestimmung des § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Nov gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. Das erst am 7. 8. 2001 kundgemachte und über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (!) rückwirkende Außerkrafttreten der Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG stellt einen Eingriff von erheblichem Gewicht dar. Dies wird am Beispiel der Klägerin deutlich, die im Vertrauen auf die Rechtslage einen Pensionsantrag gestellt hat, dem durch die erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes geänderte Rechtslage plötzlich die Grundlage entzogen wurde. Dieser rückwirkende Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen stellt offenkundig einen Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin von erheblichem Gewicht dar (vgl VfSlg 12.688), zumal mit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension in der Regel auch die Beendigung der bisherigen Erwerbstätigkeit verbunden ist (vgl § 122c Abs 2 BSVG). Andererseits fehlt es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes an triftigen Gründen, die einen derartigen Eingriff sachlich zu rechtfertigen vermöchten, etwa indem sie sich als notwendig erweisen, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (VfSlg 12.186 ua). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 626 BlgNR XXI. GP, 10 f verfolgt die Übergangsbestimmung des § 255 Abs 21 BSVG zu § 122c BSVG den Zweck, dass Personen, die das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verlängerung der Wartezeit im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für diese Pension bereits erreicht haben, von dieser Verschärfung nicht betroffen sein sollten. Durch diese Übergangsbestimmung sollte lediglich bewirkt werden, dass für den gegenständlichen Personenkreis die Wartezeitbestimmung in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl I Nr 43/2000, wurde mit Wirkung ab 1. Jul 2000 die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122c BSVG aufgehoben, sodass für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung kein Raum mehr bleibt. Es wird daher vorgeschlagen, § 255 Abs 21 BSVG ausdrücklich aufzuheben und statt dessen vorzusehen, dass bei bisher von dieser Bestimmung umfasst gewesenen Fällen für künftige Erwerbsunfähigkeitspensionen gemäß § 124 Abs 2 BSVG die Wartezeitbestimmungen, wie sie für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der am 31. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden waren, gelten. Von dieser Maßnahme sind rund 400 bis 600 Frauen betroffen (RV aaO). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 13.020) kann auch ein offensichtlicher Redaktionsfehler des Gesetzgebers nicht als Rechtfertigung für eine ausschließlich die betroffene Gruppe rückwirkend belastende Regelung angesehen werden. Im Übrigen führt gerade die rückwirkende Außerkraftsetzung des § 255 Abs 21 BSVG zu Gleichheitswidrigkeiten. Damit wurde nämlich die Frage der Berechtigung des Pensionsbegehrens im Ergebnis von der Dauer des vor den Sozialgerichten geführten Verfahrens und dem Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung abhängig gemacht. So haben Versicherte in vergleichbarer Situation (beispielsweise die am 20. 8. 1945 geborene Klägerin im Verfahren 10 ObS 220/01b mit Stichtag 1. 11. 2000) die Leistung aufgrund des früheren Zeitpunktes der letztinstanzlichen Entscheidung zugesprochen erhalten. Diese gegen die rückwirkende Außerkraftsetzung der Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG geäußerten Bedenken bestehen auch unter dem Aspekt des in Art 5 StGG und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK enthaltenen Eigentumsschutzes.Im Sinne dieser Judikatur verstößt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Bestimmung des Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Nov gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. Das erst am 7. 8. 2001 kundgemachte und über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (!) rückwirkende Außerkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG stellt einen Eingriff von erheblichem Gewicht dar. Dies wird am Beispiel der Klägerin deutlich, die im Vertrauen auf die Rechtslage einen Pensionsantrag gestellt hat, dem durch die erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes geänderte Rechtslage plötzlich die Grundlage entzogen wurde. Dieser rückwirkende Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen stellt offenkundig einen Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin von erheblichem Gewicht dar vergleiche VfSlg 12.688), zumal mit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension in der Regel auch die Beendigung der bisherigen Erwerbstätigkeit verbunden ist vergleiche Paragraph 122 c, Absatz 2, BSVG). Andererseits fehlt es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes an triftigen Gründen, die einen derartigen Eingriff sachlich zu rechtfertigen vermöchten, etwa indem sie sich als notwendig erweisen, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (VfSlg 12.186 ua). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 626 BlgNR römisch XXI. GP, 10 f verfolgt die Übergangsbestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG zu Paragraph 122 c, BSVG den Zweck, dass Personen, die das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verlängerung der Wartezeit im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für diese Pension bereits erreicht haben, von dieser Verschärfung nicht betroffen sein sollten. Durch diese Übergangsbestimmung sollte lediglich bewirkt werden, dass für den gegenständlichen Personenkreis die Wartezeitbestimmung in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2000,, wurde mit Wirkung ab 1. Jul 2000 die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 122 c, BSVG aufgehoben, sodass für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung kein Raum mehr bleibt. Es wird daher vorgeschlagen, Paragraph 255, Absatz 21, BSVG ausdrücklich aufzuheben und statt dessen vorzusehen, dass bei bisher von dieser Bestimmung umfasst gewesenen Fällen für künftige Erwerbsunfähigkeitspensionen gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BSVG die Wartezeitbestimmungen, wie sie für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der am 31. August 1996 geltenden Fassung anzuwenden waren, gelten. Von dieser Maßnahme sind rund 400 bis 600 Frauen betroffen (RV aaO). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 13.020) kann auch ein offensichtlicher Redaktionsfehler des Gesetzgebers nicht als Rechtfertigung für eine ausschließlich die betroffene Gruppe rückwirkend belastende Regelung angesehen werden. Im Übrigen führt gerade die rückwirkende Außerkraftsetzung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG zu Gleichheitswidrigkeiten. Damit wurde nämlich die Frage der Berechtigung des Pensionsbegehrens im Ergebnis von der Dauer des vor den Sozialgerichten geführten Verfahrens und dem Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung abhängig gemacht. So haben Versicherte in vergleichbarer Situation (beispielsweise die am 20. 8. 1945 geborene Klägerin im Verfahren 10 ObS 220/01b mit Stichtag 1. 11. 2000) die Leistung aufgrund des früheren Zeitpunktes der letztinstanzlichen Entscheidung zugesprochen erhalten. Diese gegen die rückwirkende Außerkraftsetzung der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG geäußerten Bedenken bestehen auch unter dem Aspekt des in Artikel 5, StGG und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK enthaltenen Eigentumsschutzes.
Aufgrund der aufgezeigten Bedenken sieht sich der Oberste Gerichtshof daher veranlasst, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E64745 10ObS24.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00024.02F.0129.000Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_010OBS00024_02F0000_000