Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Joachim S*****, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1,319.489,40 S sA und Feststellung (Streitwert 100.000 S) infolge des "Antrags auf Berichtigung" der klagenden Partei betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. November 2001, AZ 1 Ob 287/01i, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "Antrag auf Berichtigung" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 27. 11. 2001 wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2001, GZ 5 R 37/01b-51, zurück.
Der Kläger behauptet nunmehr in seinem "Antrag auf Berichtigung", den er iVm einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Obersten Gerichtshof einbrachte, der Oberste Gerichtshof habe seiner Begründung zu 1. nicht den Akteninhalt, sondern in aktenwidriger Weise die Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde gelegt. Die Begründung unter 2. und 3. beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.Der Kläger behauptet nunmehr in seinem "Antrag auf Berichtigung", den er in Verbindung mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Obersten Gerichtshof einbrachte, der Oberste Gerichtshof habe seiner Begründung zu 1. nicht den Akteninhalt, sondern in aktenwidriger Weise die Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde gelegt. Die Begründung unter 2. und 3. beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Der "Antrag auf Berichtigung" ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird bei Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge § 5 OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig (EvBl 1999/139).1. Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird bei Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge Paragraph 5, OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig (EvBl 1999/139).
2. Der Kläger strebt mit seinem "Antrag" in Wahrheit keine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 27. 11. 2001 im Rahmen der Möglichkeiten des § 430 iVm § 419 Abs 1 ZPO an, sondern er bekämpft diese Entscheidung nach Art eines Rechtsmittels. Da jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, wie unter 1. erläutert wurde, endgültig und im innerstaatlichen Rechtszug nicht mehr überprüfbar sind, erweist sich der als Rechtsmittel aufzufassende "Antrag auf Berichtigung" als absolut unzulässig. Diese Unstatthaftigkeit ließe sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht beseitigen. Daher konnte über das Rechtsmittel des Klägers schon vor Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den gemäß § 65 Abs 2 ZPO das Erstgericht abzusprechen haben wird, entschieden werden.2. Der Kläger strebt mit seinem "Antrag" in Wahrheit keine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 27. 11. 2001 im Rahmen der Möglichkeiten des Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO an, sondern er bekämpft diese Entscheidung nach Art eines Rechtsmittels. Da jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, wie unter 1. erläutert wurde, endgültig und im innerstaatlichen Rechtszug nicht mehr überprüfbar sind, erweist sich der als Rechtsmittel aufzufassende "Antrag auf Berichtigung" als absolut unzulässig. Diese Unstatthaftigkeit ließe sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht beseitigen. Daher konnte über das Rechtsmittel des Klägers schon vor Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO das Erstgericht abzusprechen haben wird, entschieden werden.
Anmerkung
E65187 1Ob287.01iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00287.01I.0129.000Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_0010OB00287_01I0000_000