TE OGH 2002/1/29 10ObS7/02f

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Zahrl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 2001, GZ 7 Rs 166/01p-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. März 2001, GZ 35 Cgs 197/98a-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Invaliditätspension hat, weil er die dafür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Invaliditätspension hat, weil er die dafür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:

Das Gericht hat die Pflicht, alle entscheidungsrelevanten Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben (RIS-Justiz RS0042477). Die Vorinstanzen hatten daher auch primär die Erfüllung der Wartezeit als allgemeine Anspruchsvoraussetzung zu prüfen und sie haben die Erfüllung dieser Voraussetzung zutreffend verneint. Da es dem Kläger somit schon an der Erfüllung der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der begehrten Pensionsleistung fehlt, sind nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes die in seiner Berufung in Bezug auf das für ihn festgestellte medizinische Leistungskalkül geltend gemachten Verfahrensmängel (Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen) nicht entscheidungsrelevant. Den Revisionsausführungen des Klägers liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, es könne ihm nicht zugemutet werden, die ihm von der beklagten Partei bekannt gegebenen, für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung zu zahlen, ohne sicher zu sein, im Weiteren tatsächlich eine Invaliditätspension zu erhalten. Dabei übersieht der Kläger jedoch das auch dem Sozialversicherungsrecht innewohnende Versicherungsprinzip. Es ist dem gesamten Sozialversicherungsrecht immanent, dass Beitragsleistungen zu erbringen sind, ohne dass eine Gewähr dafür besteht, dass dem später Leistungen gegenüberstehen. Während des Bestandes einer Pflichtversicherung sind etwa laufend Beiträge zur Pensionsversicherung zu leisten, ohne dass gesichert ist, dass später tatsächlich ein Pensionsanspruch entsteht. Zufolge Ablebens vor Entstehung eines solchen Anspruches oder Nichterfüllung der Wartezeit kann es dazu kommen, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung nicht existent wird, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge besteht. Dies entspricht dem grundsätzlichen Versicherungsprinzip, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst (10 ObS 279/00b). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Das Gericht hat die Pflicht, alle entscheidungsrelevanten Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben (RIS-Justiz RS0042477). Die Vorinstanzen hatten daher auch primär die Erfüllung der Wartezeit als allgemeine Anspruchsvoraussetzung zu prüfen und sie haben die Erfüllung dieser Voraussetzung zutreffend verneint. Da es dem Kläger somit schon an der Erfüllung der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der begehrten Pensionsleistung fehlt, sind nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes die in seiner Berufung in Bezug auf das für ihn festgestellte medizinische Leistungskalkül geltend gemachten Verfahrensmängel (Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen) nicht entscheidungsrelevant. Den Revisionsausführungen des Klägers liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, es könne ihm nicht zugemutet werden, die ihm von der beklagten Partei bekannt gegebenen, für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung zu zahlen, ohne sicher zu sein, im Weiteren tatsächlich eine Invaliditätspension zu erhalten. Dabei übersieht der Kläger jedoch das auch dem Sozialversicherungsrecht innewohnende Versicherungsprinzip. Es ist dem gesamten Sozialversicherungsrecht immanent, dass Beitragsleistungen zu erbringen sind, ohne dass eine Gewähr dafür besteht, dass dem später Leistungen gegenüberstehen. Während des Bestandes einer Pflichtversicherung sind etwa laufend Beiträge zur Pensionsversicherung zu leisten, ohne dass gesichert ist, dass später tatsächlich ein Pensionsanspruch entsteht. Zufolge Ablebens vor Entstehung eines solchen Anspruches oder Nichterfüllung der Wartezeit kann es dazu kommen, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung nicht existent wird, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge besteht. Dies entspricht dem grundsätzlichen Versicherungsprinzip, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst (10 ObS 279/00b). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E64506 10ObS7.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00007.02F.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_010OBS00007_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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