Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Wien 4, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. November 2001, GZ 4 R 236/01f-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Sachverhalt des vorliegenden Falles (wonach ein Interessent schon zwei Minuten nach der Geschäftseröffnung am ersten Tag der für fünf Tage angekündigten Werbeaktion die um rund 50 % billiger angebotene Videokamera nicht mehr erwerben konnte) unterscheidet sich von dem der Entscheidung 4 Ob 147/00x (= ÖBl 2000, 259 - Computerverkaufsaktion) zugrundeliegenden Sachverhalt (wonach eine ursprünglich ausreichend festgelegte Warenmenge an PCs die - durch Medienberichte ausgelöste - unvorhergesehen gesteigerte Nachfrage schon nach kurzer Zeit nicht mehr decken konnte) so wesentlich, dass diese Entscheidung zumindest in ihrem Ergebnis nicht für die Lösung des vorliegenden Falles maßgebend ist. War die als "absoluter Löwenhit" - wenn auch mit dem Zusatz "geringe Stückzahl" - angekündigte Videokamera schon zwei Minuten nach Geschäftseröffnung - wegen "angeblichen" Verkaufs der vier vorhandenen Stücke, den allerdings die Tatsacheninstanzen nicht als bescheinigt angenommen haben - nicht mehr erhältlich, dann kann die Auffassung der Vorinstanz(en), die Beklagte habe damit ein irreführendes und unzulässiges Lockanbot im Sinne des § 2 UWG zu verantworten, nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden (s dazu auch ÖBl 1999, 27 - Aktionsmarkt mwN). Von einem Eingriff in Grundrechte der Erwerbsfreiheit oder der Informationsfreiheit odgl wegen des aus der angefochtenen Entscheidung zu folgernden Verbots der Bewerbung von Restposten kann wohl schon deshalb keine Rede sein, weil es dem (werbenden) Kaufmann jedenfalls möglich und unbenommen ist, auf eine nicht irreführende Weise die Qualität, den Preis und auch die Anzahl der von ihm angebotenen Ware in seiner Werbung darzustellen. Der Oberste Gerichtshof ist nicht berufen, hier gar Anleitungen oder "Gebrauchsanweisungen" zu erteilen. Dass auch der Hinweis "geringe Stückzahl" im konkreten Fall an der Irreführungseignung nichts ändern konnte, weil nach dem maßgeblichen Sachverhalt überhaupt kein Stück der beworbenen Videokamera "über den Ladentisch verkauft wurde", hat das Rekursgericht in vertretbarer Weise angenommen. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Unterlassungsausspruch zu weit gefasst sei, weil darin durch den Passus "... wenn in Wahrheit die so beworbene Ware bereits am Tag des Einsetzens der Werbung, nämlich unmittelbar nach Geschäftseröffnung, gar nicht erhältlich ist" ohnedies auf den konkreten Fall Bezug genommen wurde. Es trifft nicht zu, dass auf Grund eines solchen Titels auch dann Exekution geführt werden könnte, wenn ein Sachverhalt vorläge, wie er in ÖBl 2000, 259 - Computer-Verkaufsaktion zu beurteilen war. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.Der Sachverhalt des vorliegenden Falles (wonach ein Interessent schon zwei Minuten nach der Geschäftseröffnung am ersten Tag der für fünf Tage angekündigten Werbeaktion die um rund 50 % billiger angebotene Videokamera nicht mehr erwerben konnte) unterscheidet sich von dem der Entscheidung 4 Ob 147/00x (= ÖBl 2000, 259 - Computerverkaufsaktion) zugrundeliegenden Sachverhalt (wonach eine ursprünglich ausreichend festgelegte Warenmenge an PCs die - durch Medienberichte ausgelöste - unvorhergesehen gesteigerte Nachfrage schon nach kurzer Zeit nicht mehr decken konnte) so wesentlich, dass diese Entscheidung zumindest in ihrem Ergebnis nicht für die Lösung des vorliegenden Falles maßgebend ist. War die als "absoluter Löwenhit" - wenn auch mit dem Zusatz "geringe Stückzahl" - angekündigte Videokamera schon zwei Minuten nach Geschäftseröffnung - wegen "angeblichen" Verkaufs der vier vorhandenen Stücke, den allerdings die Tatsacheninstanzen nicht als bescheinigt angenommen haben - nicht mehr erhältlich, dann kann die Auffassung der Vorinstanz(en), die Beklagte habe damit ein irreführendes und unzulässiges Lockanbot im Sinne des Paragraph 2, UWG zu verantworten, nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden (s dazu auch ÖBl 1999, 27 - Aktionsmarkt mwN). Von einem Eingriff in Grundrechte der Erwerbsfreiheit oder der Informationsfreiheit odgl wegen des aus der angefochtenen Entscheidung zu folgernden Verbots der Bewerbung von Restposten kann wohl schon deshalb keine Rede sein, weil es dem (werbenden) Kaufmann jedenfalls möglich und unbenommen ist, auf eine nicht irreführende Weise die Qualität, den Preis und auch die Anzahl der von ihm angebotenen Ware in seiner Werbung darzustellen. Der Oberste Gerichtshof ist nicht berufen, hier gar Anleitungen oder "Gebrauchsanweisungen" zu erteilen. Dass auch der Hinweis "geringe Stückzahl" im konkreten Fall an der Irreführungseignung nichts ändern konnte, weil nach dem maßgeblichen Sachverhalt überhaupt kein Stück der beworbenen Videokamera "über den Ladentisch verkauft wurde", hat das Rekursgericht in vertretbarer Weise angenommen. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Unterlassungsausspruch zu weit gefasst sei, weil darin durch den Passus "... wenn in Wahrheit die so beworbene Ware bereits am Tag des Einsetzens der Werbung, nämlich unmittelbar nach Geschäftseröffnung, gar nicht erhältlich ist" ohnedies auf den konkreten Fall Bezug genommen wurde. Es trifft nicht zu, dass auf Grund eines solchen Titels auch dann Exekution geführt werden könnte, wenn ein Sachverhalt vorläge, wie er in ÖBl 2000, 259 - Computer-Verkaufsaktion zu beurteilen war. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Anmerkung
E64640 4Ob11.02zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00011.02Z.0129.000Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_0040OB00011_02Z0000_000