Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Katharina H*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Landeshauptstadt Linz, Linz, Hauptplatz 1, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 59.646,23 s A infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. September 2001, GZ 4 R 133/01h-13, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. April 2001, GZ 31 Cg 20/00b-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die über die Liegenschaft der Klägerin am 13. 6. 1995 zur Vorbereitung der Änderung des Flächenwidmungsplans verhängte Bausperre sowie die am 17. 5 1999 beschlossene Änderung des Bebauungsplans stehen mit den einschlägigen Normen und dem Zweck des OÖ RaumordnungsG im Einklang. Dass sich die Widmungsänderungen primär - oder sogar ausschließlich - auf die Liegenschaft der Klägerin ausgewirkt haben, beruht auf den örtlichen Besonderheiten des betroffenen Bereichs in diesem Stadterweiterungsgebiet. Eine Wertveränderung der berührten Grundflächen ist durchaus typisch für eine Widmungsänderung und vermag keine Sonderbehandlung des vorliegenden Falls zu begründen. Auch die Rechtsauffassung der Klägerin, die Bausperre hätte erst nach Parzellierung und Verkauf ihrer Liegenschaft erfolgen dürfen, womit die Nachteile durch die Umwidmung nicht sie, sondern die Käufer getroffen hätten, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Es liegt auch weder ein "sittenwidriges Zusammenwirken der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung" der beklagten Partei vor, noch können die behördlichen Maßnahmen einen Kontrahierungszwang der beklagten Partei zum Abschluss eines Kaufvertrages über Liegenschaftsteile zum "Baugrundpreis" begründen, sodass auch kein unsachlicher Zwang dazu ausgeübt wurde, die Liegenschaft von der Klägerin zu einem günstigen Preis zu erwerben. Soweit Teile der Liegenschaft von der beklagten Partei zur Errichtung der geplanten Straße in Anspruch genommen werden, werden - sofern sich die Streitteile über einen Kaufpreis nicht einigen - die gesetzlichen Regelungen über die Enteignung anzuwenden seien. In einem Enteignungsverfahren wird auch die Höhe der der Klägerin gebührenden angemessenen Entschädigung festzusetzen sein. Inwieweit dabei die frühere Baulandwidmung zu berücksichtigen sein wird (s dazu nur SZ 56/82, EvBl 1987/79), ist hier nicht zu prüfen.
Die Frage der Verfassungsgemäßheit einzelner Bestimmungen des OÖ RaumordnungsG kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls keine Präjudizialität vorliegt. Selbst im Falle der Aufhebung von raumordnungsrechtlichen Vorschriften durch den Verfassungsgerichtshof würde dies nicht dazu führen, dass das (gesetzeskonforme) Vorgehen der Behörde nachträglich als (schuldhaft) rechtswidrig zu beurteilen wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Anmerkung
E64573 1Ob302.01wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00302.01W.0129.000Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_0010OB00302_01W0000_000