TE OGH 2002/1/29 10ObS4/02i

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Renate W*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauerlände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2001, GZ 9 Rs 48/01x-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Oktober 2001, GZ 3 Cgs 66/98b-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Renate W*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauerlände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2001, GZ 9 Rs 48/01x-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Oktober 2001, GZ 3 Cgs 66/98b-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Akt 3 Cgs 66/98b des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht wird dem Bezirksgericht Aspang als für die Klägerin zuständigem Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.1. Der Akt 3 Cgs 66/98b des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht wird dem Bezirksgericht Aspang als für die Klägerin zuständigem Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, ZPO übermittelt.

2. Das Verfahren über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2001, GZ 9 Rs 48/01x-44, wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichtes über die von diesem gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen.2. Das Verfahren über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2001, GZ 9 Rs 48/01x-44, wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichtes über die von diesem gemäß Paragraph 6 a, ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. 9. 1997 ab. Es stellte unter anderem fest, dass bei der Klägerin aufgrund einer perinatalen Hirnschädigung ein Entwicklungsrückstand im seelischen und geistigen Bereich mit einer mäßiggradigen Inteligenzminderung, Entwicklung von autistischen Zügen und psychomotorischen Anfällen besteht. Ihrer Arbeit konnte die Klägerin nur aufgrund eines besonderen Entgegenkommens und einer besonderen Betreuung durch ihre Arbeitgeber nachgehen, wobei der Klägerin nur kleine konkrete Arbeitseinheiten angeschafft werden konnten und sie häufig kontrolliert werden musste. Ab Herbst 1992 verschlechterte sich dieser Gesundheitszustand der Klägerin weiter, sodass sie letztlich im Zuge ihrer Beschäftigung im Betrieb ihrer Mutter seltsame Verhaltensweisen wie "Schattenboxen neben den Kunden" an den Tag legte und man ihr auch nicht mehr den Schlüssel für das Wohnhaus anvertrauen konnte.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ohne Feststellungen zur Handlungs- und damit auch Prozessfähigkeit der Klägerin zu treffen.

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund der oben wiedergegebenen, vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sowie der im Pensionsakt einliegenden ärztlichen Gutachten bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung prozessfähig ist. Davon ist nach § 6a Satz 1 ZPO das nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin zuständige Pflegschaftsgericht (§ 109 Abs 1 JN) zu verständigen. Dieses wird dem Revisionsgericht ehestens mitzuteilen haben, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO). Ein allenfalls bestellter Sachwalter wäre zur Stellungnahme aufzufordern, ob er das bisherige Verfahren genehmigt (RIS-Justiz RS0107438). Das Verfahren über die Revision der Klägerin ist bis zur Mitteilung über die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6a ZPO zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0035234).Aufgrund der oben wiedergegebenen, vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sowie der im Pensionsakt einliegenden ärztlichen Gutachten bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung prozessfähig ist. Davon ist nach Paragraph 6 a, Satz 1 ZPO das nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin zuständige Pflegschaftsgericht (Paragraph 109, Absatz eins, JN) zu verständigen. Dieses wird dem Revisionsgericht ehestens mitzuteilen haben, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (Paragraph 6 a, Satz 2 ZPO). Ein allenfalls bestellter Sachwalter wäre zur Stellungnahme aufzufordern, ob er das bisherige Verfahren genehmigt (RIS-Justiz RS0107438). Das Verfahren über die Revision der Klägerin ist bis zur Mitteilung über die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach Paragraph 6 a, ZPO zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0035234).

Da es sich beim vorliegenden Beschluss um einen Unterbrechungsfall iSd § 11a Abs 1 Z 4 lit d ASGG handelt, war zur Entscheidung hierüber gemäß Abs 3 Z 1 dieser Gesetzesstelle ein Dreiersenat des Obersten Gerichtshofes berufen (vgl 10 ObS 18/96).Da es sich beim vorliegenden Beschluss um einen Unterbrechungsfall iSd Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, ASGG handelt, war zur Entscheidung hierüber gemäß Absatz 3, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle ein Dreiersenat des Obersten Gerichtshofes berufen vergleiche 10 ObS 18/96).

Anmerkung

E64349 10ObS4.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00004.02I.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_010OBS00004_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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