Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Thomas R*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft in Wien, wegen 1.108,82 EURO sA (= 15.257,21 S sA) und Räumung infolge “außerordentlicher Revision” der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2001, GZ 41 R 186/01h-16, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Thomas R*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft in Wien, wegen 1.108,82 EURO sA (= 15.257,21 S sA) und Räumung infolge “außerordentlicher Revision” der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2001, GZ 41 R 186/01h-16, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrte zuletzt die Zahlung von 1.108,82 EURO sA (= 15.257,71 S sA) und die Räumung einer Wohnung infolge einer von Anfang an titellosen Benützung, weil mit dem Beklagten niemals ein Mietvertrag geschlossen worden sei.
Der Beklagte wendete ein, aufgrund eines Mietvertrags mit der klagenden Partei Mieter der streitverfangenen Wohnung zu sein.
Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab und gab dem Räumungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses - im abweisenden Teil unbekämpft gebliebene - Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S (nunmehr 4.000 EURO), nicht aber 260.000 S (nunmehr 20.000 EURO) übersteige und die “Revision” nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses - im abweisenden Teil unbekämpft gebliebene - Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S (nunmehr 4.000 EURO), nicht aber 260.000 S (nunmehr 20.000 EURO) übersteige und die “Revision” nicht zulässig sei.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit “außerordentlicher Revision”.Dagegen wendet sich der Beklagte mit “außerordentlicher Revision”.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN auszugehen ist (1 Ob 115/01w; 7 Ob 76/00b; 9 Ob 107/99x), wurde das Räumungsbegehren auf eine von Anfang an titellose Benützung gestützt, weil mit dem Beklagten niemals ein Mietvertrag geschlossen worden sei. Es handelt sich dabei nicht um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags im Sinne des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (1 Ob 115/01w; 1 Ob 171/97x je mwN). Es geht hier aber auch nicht um den Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde (1 Ob 115/01w; MietSlg 51.514). Somit war aber das Räumungsbegehren, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten.1. Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen ist (1 Ob 115/01w; 7 Ob 76/00b; 9 Ob 107/99x), wurde das Räumungsbegehren auf eine von Anfang an titellose Benützung gestützt, weil mit dem Beklagten niemals ein Mietvertrag geschlossen worden sei. Es handelt sich dabei nicht um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (1 Ob 115/01w; 1 Ob 171/97x je mwN). Es geht hier aber auch nicht um den Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde (1 Ob 115/01w; MietSlg 51.514). Somit war aber das Räumungsbegehren, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten.
2. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 52.000 S (nunmehr 4.000 EURO), nicht aber insgesamt 260.000 S (nunmehr 20.000 EURO) übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im Anlassfall erfüllten - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Der Beklagte brachte seine “außerordentliche Revision” rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird ua ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Dem Rechtsmittel fehlt freilich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO). Nach der voranstehend erörterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch offenkundig sowohl dem Erstgericht als auch dem Beklagten nach wie vor unbekannten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 102/00g; 1 Ob 272/98a uva). Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.2. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 52.000 S (nunmehr 4.000 EURO), nicht aber insgesamt 260.000 S (nunmehr 20.000 EURO) übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im Anlassfall erfüllten - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Der Beklagte brachte seine “außerordentliche Revision” rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird ua ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Dem Rechtsmittel fehlt freilich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Nach der voranstehend erörterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch offenkundig sowohl dem Erstgericht als auch dem Beklagten nach wie vor unbekannten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Absatz 3, ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sofort dem Berufungsgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 102/00g; 1 Ob 272/98a uva). Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E64645European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00319.01W.0129.000Im RIS seit
29.04.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011