TE OGH 2002/1/29 7Nd509/01

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Catherine S*****, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, gegen den Antragsgegner Josef S*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, als Abwesenheitskurator, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den Antrag der Antragstellerin auf Delegation den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Gmunden bestimmt.

Text

Begründung:

Mit dem am 2. 7. 2001 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wird gleichzeitig unter anderem ein Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators und ein Antrag auf Delegation gemäß § 31 JN gestellt. Die ehemalige Ehewohnung habe sich im Haus *****, befunden. Der Beklagte sei als Koch auf dem Hochsee-Kreuzfahrtschiff "Dawn Princess" tätig und sei mit diesem "rund um den Globus" unterwegs. Diverse Versuche, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen, seien erfolglos gewesen. Einziger Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sei die im Sprengel des Bezirksgerichtes Gmunden gelegene Liegenschaft EZ ***** mit dem genannten Haus. Da die Klägerin mit gleichem Tag auch eine Unterhaltsklage gegen den Antragsgegner beim Bezirksgericht Gmunden eingebracht habe, sei es zweckmäßig, auch das Aufteilungsverfahren bei diesem Bezirksgericht zu führen, da in diesem Fall nur ein Prozesskurator zu bestellen sei. Der Antragsgegner - für den mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als Pflegschaftsgericht zu 8 P 266/01d mit Beschluss vom 7. 12. 2001 ein Abwesenheitskurator bestellt worden war - stimmt dem Delegierungsantrag unter Hinweis auf die Lage der aufzuteilenden Liegenschaft zu. Außerdem sei zwischen den Streitteilen beim Bezirksgericht Gmunden bereits ein Unterhaltsverfahren anhängig, in dem der gleiche Abwesenheitskurator bestellt sei.Mit dem am 2. 7. 2001 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wird gleichzeitig unter anderem ein Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators und ein Antrag auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN gestellt. Die ehemalige Ehewohnung habe sich im Haus *****, befunden. Der Beklagte sei als Koch auf dem Hochsee-Kreuzfahrtschiff "Dawn Princess" tätig und sei mit diesem "rund um den Globus" unterwegs. Diverse Versuche, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen, seien erfolglos gewesen. Einziger Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sei die im Sprengel des Bezirksgerichtes Gmunden gelegene Liegenschaft EZ ***** mit dem genannten Haus. Da die Klägerin mit gleichem Tag auch eine Unterhaltsklage gegen den Antragsgegner beim Bezirksgericht Gmunden eingebracht habe, sei es zweckmäßig, auch das Aufteilungsverfahren bei diesem Bezirksgericht zu führen, da in diesem Fall nur ein Prozesskurator zu bestellen sei. Der Antragsgegner - für den mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als Pflegschaftsgericht zu 8 P 266/01d mit Beschluss vom 7. 12. 2001 ein Abwesenheitskurator bestellt worden war - stimmt dem Delegierungsantrag unter Hinweis auf die Lage der aufzuteilenden Liegenschaft zu. Außerdem sei zwischen den Streitteilen beim Bezirksgericht Gmunden bereits ein Unterhaltsverfahren anhängig, in dem der gleiche Abwesenheitskurator bestellt sei.

Auch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erachtet die Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Auch im außerstreitigen Verfahren können die Parteien Anträge auf Delegierung stellen (RIS-Justiz RS0046292).

Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle desselben ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl Mayr in Rechberger2, § 31 JN Rz 4 mwN) eine Delegierung den Ausnahmefall darstellen, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn dem Delegierungsantrag durch den Gegner ausdrücklich zugestimmt wird (2 Nd 1/01). Es ist zu berücksichtigen, dass die dem Aufteilungsverfahren unterliegende Liegenschaft im Sprengel des Bezirksgerichtes Gmunden liegt und dass der auch hier bestellte Abwesenheitskurator auch in einem beim Bezirksgericht Gmunden anhängigen Unterhaltsverfahren einschreitet. Es sprechen daher insbesondere im Hinblick auf die Zustimmung des Antragsgegners Zweckmäßigkeitsgründe für die Delegierung der Rechtssache.Nach Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle desselben ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung vergleiche Mayr in Rechberger2, Paragraph 31, JN Rz 4 mwN) eine Delegierung den Ausnahmefall darstellen, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn dem Delegierungsantrag durch den Gegner ausdrücklich zugestimmt wird (2 Nd 1/01). Es ist zu berücksichtigen, dass die dem Aufteilungsverfahren unterliegende Liegenschaft im Sprengel des Bezirksgerichtes Gmunden liegt und dass der auch hier bestellte Abwesenheitskurator auch in einem beim Bezirksgericht Gmunden anhängigen Unterhaltsverfahren einschreitet. Es sprechen daher insbesondere im Hinblick auf die Zustimmung des Antragsgegners Zweckmäßigkeitsgründe für die Delegierung der Rechtssache.

Anmerkung

E64460 7Nd509.01-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070ND00509.01.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0070ND00509_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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