Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Zahrl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Thomas Z*****, vertreten durch DDr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2001, GZ 9 Rs 274/01g-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. September 2000, GZ 6 Cgs 26/00y-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. 10. 1999 den vom Kläger, der am 16. 6. 1941 geboren wurde, am 28. 5. 1999 gestellten Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität des Klägers im Sinn des § 255 ASVG ab. Der Kläger sei gesundheitlich in der Lage, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, soweit es sich auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. 6. 1999 richtete, ab (Spruchpunkt 1.) und, soweit es sich auf Zuerkennung der Invalditätspension ab 4. 8. 1998 richtete, zurück (Spruchpunkt 2.). Ungeachtet der Einschränkungen seines Leistungskalküls könne der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen sei, die Tätigkeiten eines Wächters (Nachtwächters, Baustellenwächters, Werkswächters), eines Portiers in Fabriken, Werkstätten, Werkshallen, eines Aktenträgers oder eines Aufsehers bei Ausstellungen, in Museen, Versteigerungshäusern udgl, eines Waschraumwärters in Industriebetrieben, Bergwerken udgl ausüben, weshalb er nicht als invalid zu qualifizieren sei.Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. 10. 1999 den vom Kläger, der am 16. 6. 1941 geboren wurde, am 28. 5. 1999 gestellten Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität des Klägers im Sinn des Paragraph 255, ASVG ab. Der Kläger sei gesundheitlich in der Lage, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, soweit es sich auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. 6. 1999 richtete, ab (Spruchpunkt 1.) und, soweit es sich auf Zuerkennung der Invalditätspension ab 4. 8. 1998 richtete, zurück (Spruchpunkt 2.). Ungeachtet der Einschränkungen seines Leistungskalküls könne der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen sei, die Tätigkeiten eines Wächters (Nachtwächters, Baustellenwächters, Werkswächters), eines Portiers in Fabriken, Werkstätten, Werkshallen, eines Aktenträgers oder eines Aufsehers bei Ausstellungen, in Museen, Versteigerungshäusern udgl, eines Waschraumwärters in Industriebetrieben, Bergwerken udgl ausüben, weshalb er nicht als invalid zu qualifizieren sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses nur in seinem Spruchpunkt 1. angefochtene Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens sowie einer zutreffenden Beweiswürdigung. Den geltend gemachten Feststellungsmangel, das Erstgericht habe den Begriff "feinmanipulative Arbeiten" nicht konkretisiert und sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Kläger eine Computertastatur bedienen könne, verneinte es, habe doch das Erstgericht ohnehin festgestellt, dass die Fingerfertigkeit des Klägers lediglich "ganz feine Manipulationen" nicht mehr zulasse, und so den verwendeten Begriff "Feinmanipulation" ausreichend deutlich umschrieben. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass der Kläger durchaus imstande sei, die üblichen Tastaturen zu bedienen. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Tätigkeit des Klägers als Bademeister keinen Berufsschutz herbeiführe, sei doch die Tätigkeit eines Bademeisters kein in der Lehrberufsliste enthaltener Lehrberuf und könne sie einem Lehrberuf auch nicht gleichgehalten werden.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern. Die Beklagte beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, es sei auch in dem vom "Erstgericht offengelassenen Verweisungsfeldern" kaum ein Beruf "denkbar, der ohne irgendwelche Berührungspunkte zur elektronischen Datenverarbeitung auskäme". Auch der von den Vorinstanzen herangezogene Verweisungsberuf eines Portiers sei in kaum einem Fall ohne Bedienung eines Computers auszuüben. Die Bedienung von Computern erfordere aber die Bedienung einer Maus oder des Patch-Feldes eines Laptops. Dazu sei jedoch eine Fingerfertigkeit notwendig, die auch "ganz feine Manipulaionen" zulasse. Insofern stünden dem Kläger in den meisten Fällen die festgestellten Verweisungsfelder nicht mehr offen.
Mit diesen Ausführungen wird in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Tatfrage bekämpft, traf das Erstgericht doch die vom Berufungsgericht übernommene, auf die eingeholten medizinischen und berufskundlichen Gutachten gestützte Feststellung, welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls vom Kläger noch verrichtet werden können. Diese Feststellung gehört aber zum Tatsachenbereich (10 ObS 36/01v).
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E64621 10Obs408.01zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00408.01Z.0129.000Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_010OBS00408_01Z0000_000