TE OGH 2002/1/30 3Ob11/02t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der beigetretenen betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft J*****, vertreten durch die führende betreibende Partei N***** reg.Genossenschaft mbH., *****, diese vertreten durch Dr. Dietbert Helbig-Neupauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Bernhard L*****, wegen "50.094,92 S" sA infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. Oktober 2001, GZ 18 R 152/01h-5, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 23. März 2001, GZ 5 E 98/99z-94, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die führende betreibende Partei betrieb eine Forderung von 8.146 S sA aufgrund des Titels AZ 4 C 1740/99g des Bezirksgerichts Mödling durch Zwangsversteigerung. Die beigetretene betreibende Partei, die in den nachgenannten Titelverfahren durch die führende betreibende Partei vertreten war, betrieb aufgrund nachgenannter Titel des Bezirksgerichts Mödling nachgenannte Forderungen: AZ 14 C 1085/99g (5.166 S sA), 18 C 454/00x (13.304,48 S sA), 14 C 1302/00y (1.320,64 S sA). Mit Mahnklage zu AZ 14 C 1614/00f des Bezirksgerichts Mödling begehrte die nun beigetretene betreibende Partei vom Verpflichteten 5.360,74 S sA.

Mit dem im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Meistbotsverteilungsbeschluss wies das Erstgericht das gesamte Meistbot samt Meistbots- und Fruktifikationszinsen einer näher genannten Pfandgläubigerin in bar zu. In der Begründung verwies das Erstgericht darauf, dass es keine Vorzugsanmeldungen gegeben habe, auch nicht durch die betreibende Partei, die insgesamt vier Klagsanmerkungen nach § 13c Abs 4 WEG erwirkt habe. Auch die Prüfung der drei Verfahren, in welchen der betreibenden Partei auch der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden sei, habe keine (versteckten) Vorzugsanmeldungen ergeben.Mit dem im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Meistbotsverteilungsbeschluss wies das Erstgericht das gesamte Meistbot samt Meistbots- und Fruktifikationszinsen einer näher genannten Pfandgläubigerin in bar zu. In der Begründung verwies das Erstgericht darauf, dass es keine Vorzugsanmeldungen gegeben habe, auch nicht durch die betreibende Partei, die insgesamt vier Klagsanmerkungen nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG erwirkt habe. Auch die Prüfung der drei Verfahren, in welchen der betreibenden Partei auch der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden sei, habe keine (versteckten) Vorzugsanmeldungen ergeben.

Im Rubrum des Rekurses gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss (ON 97 AS 349) wird zwar die führende betreibende Partei vor der beigetretenen betreibenden Partei genannt, jedoch ergibt sich zweifelsfrei, dass die führende betreibende Partei den Meistbotsverteilungsbeschluss nicht bekämpfte. Verdeutlicht wird dies durch die im Rubrum genannte Wendung "wegen 5.166 S sA, 13.304,48 S sA und 1.320,64 S sA", weiters dadurch, dass im Rechtsmittel einleitend ausgeführt wird, das der führende Zwangsversteigerungsakt (AZ) 5 E 98/99z in Bezug auf die Forderung von 8.146,05 S aufgrund des Exekutionstitels (AZ) 4 C 1740/99g (des Bezirksgerichts Mödling) kein Exekutionstitel gewesen sei, für den die Klagsanmerkungen gemäß § 13c Abs 4 WEG erfolgt sei, weil zum damaligen Zeitpunkt diese gesetzliche Bestimmung noch nicht wirksam gewesen sei. Schließlich lautet auch der Rekursantrag, "die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht ausgestatteten Forderungen AZ 14 C 1085/99g, 18 C 454/00x, 14 C 1302/00y und 14 C 1614/00f", deren Vorzugspfandrechte sich aus dem Gesetz und aus dem Grundbuch ableiteten, seien bei der Verteilung so zu berücksichtigen, dass sie vor der Forderung der Pfandgläubigerin zugewiesen würden.Im Rubrum des Rekurses gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss (ON 97 AS 349) wird zwar die führende betreibende Partei vor der beigetretenen betreibenden Partei genannt, jedoch ergibt sich zweifelsfrei, dass die führende betreibende Partei den Meistbotsverteilungsbeschluss nicht bekämpfte. Verdeutlicht wird dies durch die im Rubrum genannte Wendung "wegen 5.166 S sA, 13.304,48 S sA und 1.320,64 S sA", weiters dadurch, dass im Rechtsmittel einleitend ausgeführt wird, das der führende Zwangsversteigerungsakt (AZ) 5 E 98/99z in Bezug auf die Forderung von 8.146,05 S aufgrund des Exekutionstitels (AZ) 4 C 1740/99g (des Bezirksgerichts Mödling) kein Exekutionstitel gewesen sei, für den die Klagsanmerkungen gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG erfolgt sei, weil zum damaligen Zeitpunkt diese gesetzliche Bestimmung noch nicht wirksam gewesen sei. Schließlich lautet auch der Rekursantrag, "die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht ausgestatteten Forderungen AZ 14 C 1085/99g, 18 C 454/00x, 14 C 1302/00y und 14 C 1614/00f", deren Vorzugspfandrechte sich aus dem Gesetz und aus dem Grundbuch ableiteten, seien bei der Verteilung so zu berücksichtigen, dass sie vor der Forderung der Pfandgläubigerin zugewiesen würden.

Das Rekursgericht, das den Entscheidungsgegenstand "wegen 8.146 S sA und anderer betriebener Forderungen" benannte - obwohl wegen 8.146 S sA kein Rechtsmittel erhoben worden war - gab dem Rekurs der beigetretenen betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht, das den Entscheidungsgegenstand "wegen 8.146 S sA und anderer betriebener Forderungen" benannte - obwohl wegen 8.146 S sA kein Rechtsmittel erhoben worden war - gab dem Rekurs der beigetretenen betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

In seiner Begründung verwies das Rekursgericht darauf, für die drei im Rekurs auch mit den geltend gemachten Kapitalssummen bezeichneten Forderungen, für die auch der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden sei, hätte auf das Vorzugsrecht spätestens in der Verteilungstagsatzung hingewiesen werden müssen. Für die Forderung betreffend die Klagsanmerkung in CLNR 136a fehle es im Übrigen mangels Beitritts zum Zwangsversteigerungsverfahren auch an einer Anmeldung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige, irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs, in welchem die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin angestrebt wird, dass die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c WEG ausgestatteten Forderungen bei der Verteilung vor der Forderung der Pfandgläubigerin, der das gesamte Meistbot zugewiesen worden sei, berücksichtigt würden.In seiner Begründung verwies das Rekursgericht darauf, für die drei im Rekurs auch mit den geltend gemachten Kapitalssummen bezeichneten Forderungen, für die auch der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden sei, hätte auf das Vorzugsrecht spätestens in der Verteilungstagsatzung hingewiesen werden müssen. Für die Forderung betreffend die Klagsanmerkung in CLNR 136a fehle es im Übrigen mangels Beitritts zum Zwangsversteigerungsverfahren auch an einer Anmeldung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige, irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs, in welchem die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin angestrebt wird, dass die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, WEG ausgestatteten Forderungen bei der Verteilung vor der Forderung der Pfandgläubigerin, der das gesamte Meistbot zugewiesen worden sei, berücksichtigt würden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

a) Unter der Annahme, dass die führende betreibende Partei ihre eigene Forderung von 8.146 S sA bei der Verteilung berücksichtigt wissen will, somit nicht namens der beigetretenen betreibenden Partei einschreitet, müsste ihr nunmehriges Rechtsmittel daran scheitern, dass sie die erstinstanzliche Entscheidung gar nicht bekämpfte und der Entscheidungsgegenstand jedenfalls 52.000 S nicht übersteigt.

b) Unter der vom erkennenden Senat unterstellten, aus dem Inhalt und Antrag des Rechtsmittels hinreichend deutlich belegten Annahme, dass die führende betreibende Partei auch jetzt ihr Rechtsmittel als Vertreterin der beigetretenen betreibenden Partei erhebt und sie diese nur irrtümlich im Rubrum des Revisionsrekurses nicht nannte, ergibt sich Folgendes:

Angegeben wird der Entscheidungsgegenstand (offenbar des Rekursgerichts) im Rubrum des Rechtsmittels mit 50.094,92 S - somit weniger als 52.000 S -, ohne dass dieser Betrag in irgendeiner Weise aufgeschlüsselt wäre. Auch im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung erfolgte dies nicht, darin werden nur die Kapitalsbeträge von 5.166 S, 13.304,48 S und 1.320,64 S genannt. Aus den weiteren Ausführungen kann man noch entnehmen, dass auch für den Klagsbetrag zu AZ 14 C 1614/00f des Erstgerichts das Vorzugspfandrecht beansprucht wird. Wenn man für die letztgenannte Forderung von 5.360,74 S Normalkosten nach TP 2 des RAT sowie bei den anderen die sich aus dem Grundbuch ergebenden Prozess- und Exekutionsbewilligungskosten hinzurechnet, ergibt sich - unter der unterstellten Zusammenrechnung - ein Gesamtbetrag von 36.779,82 S. Zuzüglich der aus dem Grundbuch und dem zuletzt genannten Prozessakt hervorgehenden Zinsen bis zum Zuschlagstag (23. Oktober 2000), ergibt sich ein 38.800 S nicht übersteigender Betrag. Selbst bei Berücksichtigung aller dieser Forderungen fiele der beigetretenen betreibenden Partei aus den Meistbotzinsen nicht mehr als 200 S zu. Auch wenn man noch weitere Zinsen von etwa 1.650 S jährlich hinzurechnete, ergäbe sich nicht einmal bis zum Tag der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ein auch nur 40.000 S übersteigender Gesamtbetrag. Damit kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteige 52.000 S.

Nach der stRsp zu § 239 EO (der hier wegen der Einleitung des Verfahrens im Jahr 1999 noch in der vor der EO-Novelle 2000 geltenden Fassung, also einschließlich des Abs 3, anzuwenden ist) gelten gemäß § 78 EO mit Ausnahme des Abs 2 Z 2 die übrigen Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO (3 Ob 184/01g ua; Angst in Angst, EO, § 239 Rz 3 mwN). Nach dessen Abs 2 Z 1 ZPO ist demnach der vorliegende Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, wie dargelegt, 52.000 S nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen, ohne dass eine Verbesserung des Rechtsmittels erforderlich wäre oder seine inhaltliche Berechtigung überprüft werden könnte.Nach der stRsp zu Paragraph 239, EO (der hier wegen der Einleitung des Verfahrens im Jahr 1999 noch in der vor der EO-Novelle 2000 geltenden Fassung, also einschließlich des Absatz 3,, anzuwenden ist) gelten gemäß Paragraph 78, EO mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer 2, die übrigen Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO (3 Ob 184/01g ua; Angst in Angst, EO, Paragraph 239, Rz 3 mwN). Nach dessen Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist demnach der vorliegende Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, wie dargelegt, 52.000 S nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen, ohne dass eine Verbesserung des Rechtsmittels erforderlich wäre oder seine inhaltliche Berechtigung überprüft werden könnte.

Anmerkung

E64763 3Ob11.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00011.02T.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20020130_OGH0002_0030OB00011_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten