Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daniela K*****, und Markus K*****, über den von der Mutter Helga C***** und deren Lebensgefähren Günther H*****, gemeinsam erhobenen Rekurs (richtig außerordentlichen Revisionsrekurs) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 21. November 2001, GZ 3 R 301/01y-62, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Lebensgefährten der Mutter wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).2) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Obsorge für die beiden außerehelich geborenen Minderjährigen wurde gemäß § 176a ABGB (alt) dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen; die Minderjährigen wurden bei Pflegeeltern untergebracht (§ 186 ABGB).Die Obsorge für die beiden außerehelich geborenen Minderjährigen wurde gemäß Paragraph 176 a, ABGB (alt) dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen; die Minderjährigen wurden bei Pflegeeltern untergebracht (Paragraph 186, ABGB).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, den Antrag der Mutter, ihr die Obsorge wieder zu übertragen, abzuweisen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, den Antrag der Mutter, ihr die Obsorge wieder zu übertragen, abzuweisen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Mutter und ihrem Lebensgefährten dagegen erhobene Rekurs (richtig außerordentlicher Revisionsrekurs) ist hinsichtlich des Lebensgefährten schon mangels einer Rechtsmittelbefugnis, hinsichtlich der Mutter aus dem vom Rekursgericht genannten Grund unzulässig.
Zum Lebensgefährten:
Im Verfahren Außerstreitsachen kommt die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 9 AußStrG allen Personen zu, in deren rechtlich geschützte Interessen der angefochtene Beschluss eingreift (RZ 1993/77; EFSlg 67.300 uva). Das Pflegschaftsverfahren in einer Obsorgeangelegenheit berührt jedoch nicht die Rechtssphäre des Lebensgefährten der Mutter, der - wie hier - nicht der Vater der Minderjährigen ist und nicht zu jenen Personen gehört, die für eine Obsorgezuteilung in Betracht kommen. Da es dem Lebensgefährten der Mutter daher an der Rechtsmittelbefugnis mangelt (vgl 3 Ob 178/55, RIS-Justiz RS0006243; 1 Ob 103/98y), ist sein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Im Verfahren Außerstreitsachen kommt die Rechtsmittelbefugnis gemäß Paragraph 9, AußStrG allen Personen zu, in deren rechtlich geschützte Interessen der angefochtene Beschluss eingreift (RZ 1993/77; EFSlg 67.300 uva). Das Pflegschaftsverfahren in einer Obsorgeangelegenheit berührt jedoch nicht die Rechtssphäre des Lebensgefährten der Mutter, der - wie hier - nicht der Vater der Minderjährigen ist und nicht zu jenen Personen gehört, die für eine Obsorgezuteilung in Betracht kommen. Da es dem Lebensgefährten der Mutter daher an der Rechtsmittelbefugnis mangelt vergleiche 3 Ob 178/55, RIS-Justiz RS0006243; 1 Ob 103/98y), ist sein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Zur Mutter:
Wie der Oberste Gerichtshof zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 wiederholt ausgesprochen hat (5 Ob 542, 543/91, EFSlg 68.843; 1 Ob 119/97z; 6 Ob 213/98m; RIS-Justiz RS0048731), war § 176a ABGB (alt) analog auf den Fall anzuwenden, dass über die abermalige Unterbringung des aus der Umgebung der Mutter bereits entfernten Kindes bei dieser zu entscheiden war. Das Gesetz enthielt keine ausdrücklichen Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB (alt) getroffene Verfügung aufzuheben war (8 Ob 133/98m ua). Nach der Rechtsprechung konnte eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen waren (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048731).Wie der Oberste Gerichtshof zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 wiederholt ausgesprochen hat (5 Ob 542, 543/91, EFSlg 68.843; 1 Ob 119/97z; 6 Ob 213/98m; RIS-Justiz RS0048731), war Paragraph 176 a, ABGB (alt) analog auf den Fall anzuwenden, dass über die abermalige Unterbringung des aus der Umgebung der Mutter bereits entfernten Kindes bei dieser zu entscheiden war. Das Gesetz enthielt keine ausdrücklichen Vorschriften, ob und wann eine nach Paragraph 176 a, ABGB (alt) getroffene Verfügung aufzuheben war (8 Ob 133/98m ua). Nach der Rechtsprechung konnte eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen waren (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048731).
Daran hat sich durch das KindRÄG 2001 nichts geändert. Die Mutter könnte mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Erziehungsmaßnahme daher nur dann durchdringen, wenn anzunehmen wäre, dass eine Gefahr für das Wohl des Kindes nun nicht mehr besteht. Ob im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der nach § 176a ABGB (alt) erfolgten Übertragung der Obsorge gerechtfertigt ist, stellt eine auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung dar, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048632 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). In der Auffassung des Rekursgerichtes, dass keine wesentliche Änderung der Situation eingetreten sei und eine Rückführung der Kinder auf Grund der pädagogischen Inkompetenz der Mutter daher nicht dem Kindeswohl entspräche, ist eine grobe, iSd § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Mangels Vorliegens einer iSd § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage ist das Rechtsmittel der Mutter daher unzulässig.Daran hat sich durch das KindRÄG 2001 nichts geändert. Die Mutter könnte mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Erziehungsmaßnahme daher nur dann durchdringen, wenn anzunehmen wäre, dass eine Gefahr für das Wohl des Kindes nun nicht mehr besteht. Ob im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der nach Paragraph 176 a, ABGB (alt) erfolgten Übertragung der Obsorge gerechtfertigt ist, stellt eine auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung dar, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048632 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). In der Auffassung des Rekursgerichtes, dass keine wesentliche Änderung der Situation eingetreten sei und eine Rückführung der Kinder auf Grund der pädagogischen Inkompetenz der Mutter daher nicht dem Kindeswohl entspräche, ist eine grobe, iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Mangels Vorliegens einer iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erheblichen Rechtsfrage ist das Rechtsmittel der Mutter daher unzulässig.
Anmerkung
E64842 7Ob320.01mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00320.01M.0130.000Dokumentnummer
JJT_20020130_OGH0002_0070OB00320_01M0000_000