TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/27 2005/21/0387

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5 ;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. P. Trefil, über die Beschwerde des M in S, geboren 1983, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. September 2005, Zl. 144.324/2-III/4/05, betreffend Versagung einer Erstniederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 9. September 2002 in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt, über den (infolge Berufung gegen den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid) bislang nicht rechtskräftig entschieden wurde. Der Beschwerdeführer war vom 20. Februar 2003 bis zum 27. Mai 2005 (Rechtskraft des gemäß § 55a EheG verkündeten Scheidungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Leibnitz vom selben Tag) mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. September 2005 wies die belangte Behörde den am 9. Oktober 2003 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 28 Abs. 5 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.

Zur Begründung verwies sie auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1997. Gemäß § 28 Abs. 5 FrG benötigten Fremde, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Asylwerber, denen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt, entgegenstand, und dass es sich bei Fremden, die nach dem Asylgesetz vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, nicht um solche handelt, die im Sinn des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG bzw. des § 21 Abs. 2 Z. 2 NAG bereits niedergelassen waren, weshalb im Anschluss an diese vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht im Inland gestellt werden darf (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. August 2000, Zl. 2000/19/0097, und vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0108, mwN).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Februar 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005210387.X00

Im RIS seit

21.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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