Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand B*****, Nicaragua, vertreten durch den Sachwalter Dr. Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Annemarie B*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, wegen Nichtigerklärung der Ehe, aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 6. März 2000, GZ 21 R 14/00h-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei (und Kostenrekurs der klagenden Partei) das Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 4. November 1999, GZ 1 C 784/97y-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2001 wird auf Seite 12 zweiter Absatz, dahingehend berichtigt, dass der erste Satz desselben insgesamt neu zu lauten hat:
"Wenn auch im vorliegenden Verfahrensstadium vorerst nur über die als Rechtsmittel aufzufassenden Eingaben des Besachwalteten im Pflegschaftsverfahren zu entscheiden ist, wird das Pflegschaftsgericht nach einem allenfalls ergehenden, die Klagegenehmigung aufhebenden Beschluss durch das Rekursgericht bei der dann zu treffenden Entscheidung nicht zu übersehen haben, dass beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden kann, ob der Betroffene durch die bisher gepflogene Vorgangsweise möglicherweise auch in seinem Recht nach § 22 Abs 2 EheG, eine Heilung des ursprünglich nichtigen Eheabschlusses herbeizuführen, beeinträchtigt worden ist bzw wird.""Wenn auch im vorliegenden Verfahrensstadium vorerst nur über die als Rechtsmittel aufzufassenden Eingaben des Besachwalteten im Pflegschaftsverfahren zu entscheiden ist, wird das Pflegschaftsgericht nach einem allenfalls ergehenden, die Klagegenehmigung aufhebenden Beschluss durch das Rekursgericht bei der dann zu treffenden Entscheidung nicht zu übersehen haben, dass beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden kann, ob der Betroffene durch die bisher gepflogene Vorgangsweise möglicherweise auch in seinem Recht nach Paragraph 22, Absatz 2, EheG, eine Heilung des ursprünglich nichtigen Eheabschlusses herbeizuführen, beeinträchtigt worden ist bzw wird."
Die Durchführung der Berichtigung der Ausfertigungen wird dem Erstgericht übertragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Übertragung der urschriftlichen Begründung sind sinnverzerrende Formulierungsfehler unterlaufen, die die Verständlichkeit in Frage stellen, sodass diese gemäß § 419 ZPO wie ersichtlich zu berichtigen waren.Bei der Übertragung der urschriftlichen Begründung sind sinnverzerrende Formulierungsfehler unterlaufen, die die Verständlichkeit in Frage stellen, sodass diese gemäß Paragraph 419, ZPO wie ersichtlich zu berichtigen waren.
Anmerkung
E64491 7Ob230.01a-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00230.01A.0130.000Dokumentnummer
JJT_20020130_OGH0002_0070OB00230_01A0000_000