Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Auslieferungssache des Mohammad Abd El Rahman B*****, AZ 17 Vr 524/98 des Landesgerichtes Krems an der Donau über die Beschwerde des Auszuliefernden gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. November 2001, AZ 22 Ns 14/99 (= ON 71 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Auslieferungssache des Mohammad Abd El Rahman B*****, AZ 17 römisch fünf r 524/98 des Landesgerichtes Krems an der Donau über die Beschwerde des Auszuliefernden gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. November 2001, AZ 22 Ns 14/99 (= ON 71 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien am 12. November 2001 nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Arabische Republik Ägypten gemäß § 33 ARHG unter den dort genannten Bedingungen für zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien am 12. November 2001 nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Arabische Republik Ägypten gemäß Paragraph 33, ARHG unter den dort genannten Bedingungen für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluss (neben einer Grundrechtsbeschwerde eventualiter) gerichtete Beschwerde des Auszuliefernden ist gemäß § 33 Abs 5 ARHG nicht zulässig.Die gegen diesen Beschluss (neben einer Grundrechtsbeschwerde eventualiter) gerichtete Beschwerde des Auszuliefernden ist gemäß Paragraph 33, Absatz 5, ARHG nicht zulässig.
Anmerkung
E64623 13Os3.02-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00003.02.0130.001Dokumentnummer
JJT_20020130_OGH0002_0130OS00003_0200000_001