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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des P in H und 2. der C GesmbH in H, beide vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. Oktober 2006, Zl. KUSV-K6-59/17/2006, betreffend 1. Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und
2.
Ausspruch der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG hinsichtlich der zu
1.
angeführten Geldstrafe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag
1.
hinsichtlich des Erstantragstellers stattgegeben,
2.
hinsichtlich der Zweitantragstellerin nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Erstantragsteller wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Hinsichtlich der zweitantragstellenden GesmbH wurde ausgesprochen, dass diese für die gegen den Erstantragsteller verhängte Geldstrafe gemäß § 9 Abs. 7 AuslBG und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Die Antragsteller bringen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass die sofortige Zahlung der auferlegten Geldstrafe die finanziellen Mittel des Erstbeschwerdeführers übersteigen würde.
Die belangte Behörde hat zum Antrag mitgeteilt, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden.
Hinsichtlich des Erstantragstellers sieht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Grunde des § 30 Abs. 2 VwGG als erfüllt, was im Hinblick auf den letzten Satz dieser Bestimmung keiner weiteren Begründung bedarf.
Hinsichtlich der zweitantragstellenden Gesellschaft enthält der vorliegende Antrag allerdings keine spezifische Begründung, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen vermag, inwiefern für diese mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. In dieser Hinsicht war dem Antrag daher ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 27. Februar 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006090073.A00Im RIS seit
22.05.2007