TE OGH 2002/1/31 6Ob241/01m

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dipl. Ing. Harald H*****, 2.) Andreas K*****, 3.) Beatrix K*****, 4.) Karl M*****, 5.) Mag. Andrea P*****, 6.) Dr. Andreas S*****, 7.) Dr. Elisabeth S*****, 8.) Alexander S*****, 9.) Irene S*****, 10.) Mag. Andreas S*****, 11.) Martin W*****, 12.) Gerald M*****, 13.) Nadine F*****, erst- bis viert-, sechst-, siebent-, neunt- bis zwölftbeklagte Partei vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, achtbeklagte Partei vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, dreizehntbeklagte Partei vertreten durch Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, in eventu Zahlung (zu 1. S 176.528,--, zu 2. und 3. [zur ungeteilten Hand] S 138.367,30, zu 4. S 154.669,50, zu 5. S 99.699,--, zu 6. und 7. [zur ungeteilten Hand] S 178.562,25, zu 8. S 84.362,50, zu 9. S 141.414,--, zu 10. S 146.829,--, zu 11. S 105.222,--, zu 12. und 13. je S 69.860,68), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2001, GZ 15 R 125/00p-16, mit dem das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. März 2000, GZ 20 Cg 177/99t-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer ordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. November 2001, AZ 41 S 332/01z, der Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden.Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden.

Anmerkung

E64442 6Ob241.01m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00241.01M.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20020131_OGH0002_0060OB00241_01M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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