TE OGH 2002/1/31 6Ob324/01t

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Ariel M*****, vertreten durch Lansky & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs einer ehrverletzenden Äußerung sowie Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. Oktober 2001, GZ 4 R 173/01t-9, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. Juli 2001, GZ 19 Cg 89/01m-5, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt, hängt ebenso von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist. Derartige Fragen stellen daher grundsätzlich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung dar. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes wie auch - im Sinne der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Susanne Jerusalem gegen Österreich, MR 2001, 89) an Privatpersonen und private Vereinigungen und deren Repräsentanten, sobald sie die politische Bühne (die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten haben, im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen sind, weil sich Politiker und in der Öffentlichkeit stehende Personen unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen (RIS-Justiz RS0115541), ist ein Überschreiten des Beurteilungsspielraumes bei der Frage der Grenze der zulässigen Kritik zum Wertungsexszess durch die Vorinstanzen nicht zu erkennen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Anmerkung

E64489 6Ob324.01t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00324.01T.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20020131_OGH0002_0060OB00324_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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