TE OGH 2002/1/31 6Ob14/02f

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander M*****, geboren am 8. April 1996, vertreten durch seinen Vater Mag. Wolfgang M*****, dieser vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 2001, GZ 45 R 586/01m-276, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 9. Mai 2001, GZ 17 P 32/99d-247, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Entschuldigung für die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung (hier gleich mehrmalige Nichtbefolgung des angeordneten Besuchsrechts) als berechtigt anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG dar.Ob eine Entschuldigung für die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung (hier gleich mehrmalige Nichtbefolgung des angeordneten Besuchsrechts) als berechtigt anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar.

Nach § 19 AußStrG ist das Gericht in der Auswahl der dort angeführten Zwangsmittel bei Missachtung seiner Verfügungen frei. Dass der Verhängung der Geldstrafe bei einer nicht befolgten pflegschaftsgerichtlichen Anordnung deren Androhung vorauszugehen hätte, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. § 19 Abs 1 AußStrG ordnet vielmehr die Anwendung angemessener Zwangsmittel "ohne weiteres rechtliches Verfahren" an. Ob dessen ungeachtet die Rechtsprechung zur Zwangsstrafe nach § 283 Abs 1 HGB, die eine vorangehende Androhung verlangt (6 Ob 275/00k mwN) auf die Verhängung einer Geldstrafe zur Durchsetzung einer missachteten pflegschaftsgerichtlichen Anordnung übertragbar ist, ist hier nicht entscheidend. Denn es wurde dem Vater der Antrag der Mutter auf Verhängung einer Geldstrafe wegen Nichtbefolgung der Besuchsrechtsanordnung ohnehin zur Stellungnahme zugestellt und somit Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt, wovon er auch Gebrauch machte, sodass ihm nicht nur im Besuchsrechtsverfahren, sondern auch im Strafverhängungsverfahren ausreichend Gehör geschenkt und er auf diese mögliche Sanktion im Sinn einer Belehrung und Warnung hingewiesen wurde. Eine andere Funktion erfüllt aber auch die bloße Androhung einer Geldstrafe nicht (vgl 9 Ob 342/97b mwN).Nach Paragraph 19, AußStrG ist das Gericht in der Auswahl der dort angeführten Zwangsmittel bei Missachtung seiner Verfügungen frei. Dass der Verhängung der Geldstrafe bei einer nicht befolgten pflegschaftsgerichtlichen Anordnung deren Androhung vorauszugehen hätte, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG ordnet vielmehr die Anwendung angemessener Zwangsmittel "ohne weiteres rechtliches Verfahren" an. Ob dessen ungeachtet die Rechtsprechung zur Zwangsstrafe nach Paragraph 283, Absatz eins, HGB, die eine vorangehende Androhung verlangt (6 Ob 275/00k mwN) auf die Verhängung einer Geldstrafe zur Durchsetzung einer missachteten pflegschaftsgerichtlichen Anordnung übertragbar ist, ist hier nicht entscheidend. Denn es wurde dem Vater der Antrag der Mutter auf Verhängung einer Geldstrafe wegen Nichtbefolgung der Besuchsrechtsanordnung ohnehin zur Stellungnahme zugestellt und somit Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt, wovon er auch Gebrauch machte, sodass ihm nicht nur im Besuchsrechtsverfahren, sondern auch im Strafverhängungsverfahren ausreichend Gehör geschenkt und er auf diese mögliche Sanktion im Sinn einer Belehrung und Warnung hingewiesen wurde. Eine andere Funktion erfüllt aber auch die bloße Androhung einer Geldstrafe nicht vergleiche 9 Ob 342/97b mwN).

Anmerkung

E64486 6Ob14.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00014.02F.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20020131_OGH0002_0060OB00014_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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